Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.03.1967 – 1 StR 594/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2066 087 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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in der Strafsache gegen
den Kaufmann Adolf GC UEEED zus PER Kreis VE, geboren or EEE 1921 ir CHE
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgosetz u.a.
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Der 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEp:.: EEE als Verteidiger, Justizangestcllter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Trier vom 30. März 1966 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen dazu aufgehoien.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung:
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtesit-- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründ
14) LI]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uchrerer Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und das Weingesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung von 281 Flaschen Wein angeordnet. «it sciner Revision rügt der Angeklagte Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen wesentlichen Erfolg.
ist unzulässig; denn die Revisionsbegründung gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Beweismittel en, mit deren Hilfe sich der Tatrichter eine Aufklärung ven Ants wegen über die Verkehrsauffassung des Begriffe "nehegelegen" im Weinbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168}.
II. Das Urteil hält auch, abgesehen von der Einziehungsanordnung, der sachlichrechtlichen Prüfung stand.
"1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln untor irreführender Bezeichnung (§ 4 Nr. 3 Lekli6).
Der Angeklagte verkaufte im Fall II_2 Verschnittwein, den er aus 39 649 1 Wein und 13 352 1 Zuckerwasseriösung hergestellt hatte, als "1962er Bernkasteler Riesling". Selbst wenn die in diesem Verschnitt enthaltenen 9 294 1 1962er Enscher Most natur" als Wein ciner "nahegeiegenen"
Gemarkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG angeschen werden könnten und daher als namensgebender Antcil ("Bernkasteler Riesling") mitverwendet werden durften, ist der gemäß § 7 Abs. 1 WeinG erforderliche Anteil
von mindestens zwei Dritteln nicht erreicht; denn auszugchen ist von der Gesamtmenge, in die auch die zugefügt Zuckerwasserlösung einzubeziehen ist. Das ergibt sich eindeutig aus § 7 Abs. 1 Satz 2 WeinG.
In Fall_ II 3 enthielt der vom Angeklagten hergestelite Weinverschnitt ebenfalls nicht den vorgeschriebenen Zweiädrittel-Anteil "Klüsserather Bruderschaft" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG). Entgegen der Ansicht der Revision durfte er daher auch dann nicht unter der Bezeichnung "Ürziger Schwarzlay" verkauft werden, wenn es sich hierbei un einen "Sammelnamen" handeln würde oder die Orte Klüsserath und Urzig als "nahegelegen" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG angeschen werden könnten:
Die Strafkamner hat den Angeklagten in Fall II A auch zu Recht wegen (teilweisen) Verkaufs eines zunächst als "Öppenhceimer Krötenbrunnen" bezeichneten Verschnitts unter dem Namen "Niersteiner Domtal" verurteilt (§ 8 6 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 1 WeinG; §§ 4 Nr. 3, 11 Abs, 1 LertüäG). Nach den Feststellungen ist der gesamte Verschnitt entgegen dem Vorbringen der Revision in einem Entwicklunssgang hergestellt worden. Er durfte daher auch nur unter einer Bezeichnung in den Handel gebracht werden (RGSt 71, 87, 88).
2. Öhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch in #Fall_III cinen Verstoß gegen § 4 jir. 2 LetilG angenommen;
denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen fahrlässigz Wein in den Verkehr gebracht, bei dem das Verhältnis des Gewichts unvergorenen Zuckers zum Gewicht des Alkohols größer war als 1:3. Die Menge an Restzucker überschritt das gesetzlich zulässige Maß (§ 13 Abs. 3 WeinG i.d.®.
von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes von 31. Härz 1965, EGB1 I 5. 208; vgl. auch Holthöfer-Juckenach-Nüse, Deutsches Lebensmittelrecht, 3d. I, 4. Aufl., § 4 Letili@ Rn. 58).
3. Auch die Verurteilung wegen unrichtiger Kellerbuchführung (§§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 Wein) im Fall _ IV ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Angcklagte wegen fortgesetzter unrichtiger Führung des \einbuches schuldig gesprochen ist, hält das Urteil hinsichtlich der Fälle IV 1 _bis_14 der rechtlichen Nachprüfung stand. Der von der Revision behauptete Widerspruch testeht nicht; nach den Feststellungen hat der Angeklagte diese Handlungen zugegeben (UA S. 39), Dagegen bestehen durcherceifende Bedenken, daß das Landgericht in Fall IV 15 auch das Unterlassen einer Eintragung als Verstoß gegen § 26 Aka. 1 Nr. 4 WeinG gewürdigt hat. Das Unterlassen gesetzlich vorgeschricbener Eintragungen in das Kellerbuch ist vieluechr nach § 27 Wr. 1 YeinG zu bestrafen. Da der geständige Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können, ändert der Senat entsprechend dem Revisionsvortrag den Schuldspruch dahin, daß der Ange-
klagte in diesen Falle eines Vergehens gegen § 27 Ur. 1 WeinG
schuldig ist. Diese Tat bildet mit dem Vergehen gegen 8 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG eine einheitliche fortgesetzte Handlung, in welcher das nach § 27 Nr. 1 in Verbindung
mit § 19 WeinG strafbare Unterlassen als ninderschwere Begehungsform aufgeht, so daß die Straftat in ihrer Gesamtheit unter § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG fällt (RG HRR 1941 Wr. 991; BGH Lebensuittelr. Entsch. 1, 101). Die in diesen Falle ausgeworfene Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Bei der Vielzahl der im Rahmen des Fortsetzungszusanuenhangs begangenen einzelnen Handlungen erscheint es ausgeschlossen -— auch im Hinblick auf die Weinmengen, die sie jeweils betreffen -, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer anderen Strafe gekommen wäre.
4. Jedoch hält die Einziehung der 281 (nach UA 11: 228) Flaschen "1959er Trittenheimer Altärchen natur" der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. ılai 1966 - 1 BvR 597/65 - (gemäß § 93 a BVerfüG), der übrigens den Sachverhalt nicht vollständig ersehen 1äßt, nicht scenötigt, von seiner Ansicht abzugehen, daß nach § 13%
Abs. 1 LebMG Gegenstände, die tatunbeteiligten Dritten gchören, nicht ohne weiteres, sondern nur dann eingezogen werden dürfen, wenn ein besonderer Grund diesen Lingriff in täterfrendes Eigentum rechtfertigt (H6HSt 21, 66).
Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß dic entschädigungslose Einziehung von Gegenständen gesetzwidriger oder sonst rechtlich mißbilligter Beschaffenheit nicht gegen Art. 14 GG verstoße, hindert den Senat nicht, die Zulässigkeit der Einziehung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten an strengere Anforderungen zu knüpfen.
Das Landgericht hat die Anordnung dieser Sicherheitsnaßnahme auf die "zwingende Vorschrift" des § 13 LetüG und
daneben auf gesundheitliche Gründe gestützt. Es hat aber seine Ansicht, der überguckerte. Wein sei gesundheitsgefährdend, nicht dargelegt. Das wärc erforderlich gewesen; denn dafür sind Gründe nicht ersichtlich. Auf die Gefährdung einzelner Verbraucher (z.B. Zuckerkranker) kowut es nicht an (RGSt 31, 299, 300). Die Einziehung ist hier auch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Wein verkehrsunfänig ist (§ 13 Abs. 2 WeinG) und nicht in Wege der Rückverbesserung wieder verkehrsfähig gemacht werden darf (BGHSt 9, 164, 167); denn der überzuckerte Wein kann möglicherweise ohne Verletzung gesetzlicher Bestiumungen in Weindestillat, Weinbrand oder \einbrandverschnitt verarbeitet werden (vgl. § 15 WeinG; § 82 Abs. 2 StrafvollstrO). Bei der neuen Verhandlung, an der auch dic Eigentünerin des Weins zu beteiligen ist, wird jedoch die Strafkamner zu prüfen haben, ob eine Einziehung etwa deswegen in Betracht kommt, weil die Erwerberin des Weins ihre Prüfungspflicht verletzt hat (vgl. § 5 Abs. 4 WeinG; EGHSt 2, 384, 385; Holthöfer-Juckenach-Nüse aa0, Vorbem. vor § 11 Rn. 61).
Im übrigen enthält das Urteil keine Rechtsfehler; das gilt auch für die Strafzumessung.
Hübner Fischer Loesdau
Mai Pfeiffer