§ 5 Zuverlässigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/5?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/5?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/5?asof=2019-12-02#abs-3 (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/5?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/5?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 171)
BGBl. 2025 I Nr. 171
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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10.09.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I 2318)
BGBl. 2004 I S. 2318
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.