§ 6 Persönliche Eignung
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 234
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- VG München, 04.05.2022 – M 7 K 20.5750Zitiert von 2
- VGH Bayern, 05.11.2024 – 24 CS 24.948Zitiert von 7
- VG Freiburg, 23.04.2025 – 15 K 1268/25
- VG Stuttgart, 28.08.2020 – 5 K 8253/19Zitiert von 3
- VGH Bayern, 15.02.2023 – 24 ZB 22.2088Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.05.2026 – 11 W 5/26
- VG Gießen, 25.03.2026 – 9 L 828/26.GI
- OVG Saarland, 12.01.2026 – 1 A 51/25Zitiert von 1
234 Entscheidungen zu § 6 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/6#abs-1 (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:
Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/6#abs-2 (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/6#abs-3 (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/6#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.