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Artikel 3 · BT-Drs. 15/1492 · S. 9
Zu Artikel 3 (Änderung der StPO)
Zu Artikel 3 (Änderung der StPO) Zu Nummer 1 (§ 487 Abs. 2 Satz 3 – neu –, Abs. 7 – neu – StPO), Nummer 3 Buchstabe c (§ 492 Abs. 3 Satz 4 – neu – StPO) Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralre- gistergesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wur- den mit § 42a Abs. 8 und § 42b BZRG Regelungen getrof- fen, die der Registerbehörde ausdrücklich vorbereitende Analysen sowie anonymisierte Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvor- schriften erlauben. Um der Gefahr von Umkehrschlüssen vorzubeugen, sollten zu Klarstellungszwecken entspre- chende Vorschriften für die in der StPO geregelten Dateien geschaffen werden. Zu Nummer 2 (§ 491 Abs. 2 StPO) Gemäß § 495 Abs. 1 StPO entscheidet das Bundeszentralre- gister im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, welche die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Zen- trale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister mitgeteilt hat, über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrens- register an den datenschutzrechtlich Betroffenen nach § 19 BDSG. Zur Umsetzung dieser Vorschrift wird seit Jahren nach einer Verfahrensweise gesucht, die der Gefahr einer Ausforschung des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Ver- fahrensregisters begegnet und verhindert, dass Beschul- digte, die noch keine Kenntnis von einem gegen sie gerich- teten Ermittlungsverfahren haben und eine solche aus er- mittlungstaktischen Gründen auch nicht haben sollen, aus der Art der Beantwortung eines Auskunftsersuchens von dem Verfahren erfahren oder Rückschlüsse darauf ziehen können. Das Problem stellt sich nicht nur beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, sondern allge- mein bei allen staatsanwaltschaftlichen Dateien (vgl. § 491 StPO). Der Generalbundesanwalt hatte für das Zentrale Staats
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.436 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1492, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.795–37.231 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert a0bae4e5abfcf27c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP