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Artikel 3 · BT-Drs. 15/1492 · S. 9

Zu Artikel 3 (Änderung der StPO)

Zu Artikel 3 (Änderung der StPO)
Zu Nummer 1 (§ 487 Abs. 2 Satz 3 – neu –, Abs. 7 – neu –
StPO),
Nummer 3 Buchstabe c (§ 492 Abs. 3 Satz 4 – neu – StPO)
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralre-
gistergesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wur-
den mit § 42a Abs. 8 und § 42b BZRG Regelungen getrof-
fen, die der Registerbehörde ausdrücklich vorbereitende
Analysen sowie anonymisierte Auskünfte zur Vorbereitung
von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften erlauben. Um der Gefahr von Umkehrschlüssen
vorzubeugen, sollten zu Klarstellungszwecken entspre-
chende Vorschriften für die in der StPO geregelten Dateien
geschaffen werden.
Zu Nummer 2 (§ 491 Abs. 2 StPO)
Gemäß § 495 Abs. 1 StPO entscheidet das Bundeszentralre-
gister im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, welche
die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Zen-
trale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister mitgeteilt
hat, über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrens-
register an den datenschutzrechtlich Betroffenen nach § 19
BDSG. Zur Umsetzung dieser Vorschrift wird seit Jahren
nach einer Verfahrensweise gesucht, die der Gefahr einer
Ausforschung des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Ver-
fahrensregisters begegnet und verhindert, dass Beschul-
digte, die noch keine Kenntnis von einem gegen sie gerich-
teten Ermittlungsverfahren haben und eine solche aus er-
mittlungstaktischen Gründen auch nicht haben sollen, aus
der Art der Beantwortung eines Auskunftsersuchens von
dem Verfahren erfahren oder Rückschlüsse darauf ziehen
können. Das Problem stellt sich nicht nur beim Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, sondern allge-
mein bei allen staatsanwaltschaftlichen Dateien (vgl. § 491
StPO).
Der Generalbundesanwalt hatte für das Zentrale Staats

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.436 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/1492, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.795–37.231 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert a0bae4e5abfcf27c….

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