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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2318

BGBl. 2004 I S. 2318 · 8.566 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318
                                        Gesetz
       zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften
                                             Vom 10. September 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
             Bundeskriminalamtgesetzes

   § 11 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes vom
7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Arti-
kel 12g Abs. 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl.
I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. Nach dem Wort „Abruf“ werden die Wörter „im auto-

   matisierten Verfahren“ eingefügt.

2. Folgende Sätze werden angefügt:
   „Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke
   der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren
   abzurufen:

   1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und
      Aufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe der
      Regelungen des Schengener Durchführungsüber-
      einkommens, auch die Ausschreibungen, die im
      Schengener Informationssystem gespeichert sind,
   2. Daten über Freiheitsentziehungen und

   3. Daten aus der DNA-Analyse-Datei.

   Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
   Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen
   Informationssystem gespeicherte Daten, die von den
   Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben
   benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizuge-
   ben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter
   Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
   Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
   oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-
   messen ist.“

                        Artikel 2

                       Änderung
               der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 484 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbe-
          sondere die Tatzeiten, die Tatorte und die
          Höhe etwaiger Schäden,“.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „und die nähere

      Bezeichnung der Straftaten“ gestrichen.

2. § 488 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
   verfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und
   Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach
   § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten
   Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber-

   mittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen

   Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
   Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-
   dürftigkeit angemessen ist. Die beteiligten Stellen
   haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand
   der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-
   stellung von Datenschutz und Datensicherheit getrof-
   fen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
   Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der
   Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem
   jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-
   schlüsselungsverfahren anzuwenden.“

3. § 491 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

      „Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung
      des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeit-
      punkt der Beantragung der Auskunft noch nicht
      mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht
      erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des
      Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn
      wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der
      Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbe-
      dürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausge-
      hende Verlängerung der Frist entscheidet der
      Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbun-
      desanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die
      Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die
      Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antrag-
      steller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen
      ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in
      den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 492 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
          „3. die nähere Bezeichnung der Straftaten,
              insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte
              und die Höhe etwaiger Schäden,“.
      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und die
          nähere Bezeichnung der Straftaten“ gestri-
          chen.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

         „(4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung
      oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig
      zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle
      zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen
      mit ähnlichen Personalien. Nach erfolgter Identifi-
      zierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die
      sich nicht auf den Betroffenen beziehen, unverzüg-
      lich zu löschen. Ist eine Identifizierung nicht mög-
      lich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. In
      der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die
      Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs
      übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifi-
      zierung notwendige Maß zu begrenzen.“

5. § 493 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege
      eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines
      automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfah-
      rens, im Falle einer Störung der Datenfernübertra-
      gung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit
      telefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stel-
      len haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen
      Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
      Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
      heit getroffen werden, die insbesondere die Ver-
      traulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr-
      leisten; im Falle der Nutzung allgemein zugängli-
      cher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik
      entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzu-
      wenden.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automa-
      tisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entspre-
      chend.“

6. In § 494 Abs. 4 werden nach dem Wort „bestimmt“ die
   Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt und die

   Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestrichen.

7. § 495 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 495
      Dem Betroffenen ist entsprechend § 19 des Bun-
   desdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfah-
   rensregister zu erteilen; § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt
   entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft ent-
   scheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit
   der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen
   Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitge-
   teilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensre-
   gister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und der
   Betroffene von dieser Stelle Auskunft über die so
   erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese
   Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft,
   die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in
   das Verfahrensregister mitgeteilt hat.“

                        Artikel 3
            Änderung des Waffengesetzes
  § 5 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) wird aufge-
hoben.

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                blatt zu verkünden.

                  Berlin, den 10. September 2004
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 87459f47f9d64b3f….