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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2318
BGBl. 2004 I S. 2318 · 8.566 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften
Vom 10. September 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
§ 11 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes vom
7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Arti-
kel 12g Abs. 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl.
I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:
1. Nach dem Wort „Abruf“ werden die Wörter „im auto-
matisierten Verfahren“ eingefügt.
2. Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke
der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren
abzurufen:
1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und
Aufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe der
Regelungen des Schengener Durchführungsüber-
einkommens, auch die Ausschreibungen, die im
Schengener Informationssystem gespeichert sind,
2. Daten über Freiheitsentziehungen und
3. Daten aus der DNA-Analyse-Datei.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen
Informationssystem gespeicherte Daten, die von den
Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizuge-
ben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-
messen ist.“
Artikel 2
Änderung
der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 484 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbe-
sondere die Tatzeiten, die Tatorte und die
Höhe etwaiger Schäden,“.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „und die nähere
Bezeichnung der Straftaten“ gestrichen.
2. § 488 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
verfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und
Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach
§ 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten
Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber-
mittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-
dürftigkeit angemessen ist. Die beteiligten Stellen
haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-
stellung von Datenschutz und Datensicherheit getrof-
fen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der
Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-
schlüsselungsverfahren anzuwenden.“
3. § 491 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung
des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeit-
punkt der Beantragung der Auskunft noch nicht
mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht
erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des
Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn
wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der
Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbe-
dürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausge-
hende Verlängerung der Frist entscheidet der
Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbun-
desanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die
Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die
Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antrag-
steller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen
ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in
den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 492 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die nähere Bezeichnung der Straftaten,
insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte
und die Höhe etwaiger Schäden,“.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und die
nähere Bezeichnung der Straftaten“ gestri-
chen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung
oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig
zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle
zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen
mit ähnlichen Personalien. Nach erfolgter Identifi-
zierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die
sich nicht auf den Betroffenen beziehen, unverzüg-
lich zu löschen. Ist eine Identifizierung nicht mög-
lich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. In
der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die
Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs
übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifi-
zierung notwendige Maß zu begrenzen.“
5. § 493 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege
eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines
automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfah-
rens, im Falle einer Störung der Datenfernübertra-
gung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit
telefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stel-
len haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
heit getroffen werden, die insbesondere die Ver-
traulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr-
leisten; im Falle der Nutzung allgemein zugängli-
cher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzu-
wenden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automa-
tisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entspre-
chend.“
6. In § 494 Abs. 4 werden nach dem Wort „bestimmt“ die
Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt und die
Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestrichen.
7. § 495 wird wie folgt gefasst:
„§ 495
Dem Betroffenen ist entsprechend § 19 des Bun-
desdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfah-
rensregister zu erteilen; § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt
entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft ent-
scheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit
der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen
Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitge-
teilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensre-
gister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und der
Betroffene von dieser Stelle Auskunft über die so
erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese
Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft,
die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in
das Verfahrensregister mitgeteilt hat.“
Artikel 3
Änderung des Waffengesetzes
§ 5 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) wird aufge-
hoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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