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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 171
BGBl. 2025 I Nr. 171 · 9.496 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2025 Nr. 171
Gesetz
zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im
Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für
bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und
sprengstoffrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Juli 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen
Informationsverbund“.
2. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 29 und 30“ durch die Angabe „§§ 29, 30 und 30a“ ersetzt.
3. § 29 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
4. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a
Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen
Informationsverbund
(1) Für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund gelten § 12 Absatz 2 bis 5, die
§§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91
entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.
(2) Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen ist nur
zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der
Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass die betroffene Person künftig Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der
gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung beitragen kann.“
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3 sowie 7 und 8“
ersetzt.

b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
„(7) Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im
polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Beschuldigten
und Tatverdächtigen, dass die Aussonderungsprüffrist nicht überschreiten darf
1. bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen vier Jahre und bei Kindern zwei Jahre, sofern der Anlass
eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist;
2. in allen anderen Fällen bei Erwachsenen drei Jahre, bei Jugendlichen zwei Jahre und bei Kindern ein Jahr.
Bei der Festlegung der Aussonderungsprüffrist ist nach Art und Schwere des zugrundliegenden Sachverhalts
sowie des Eingriffsgewichts der Datenerhebung zu unterscheiden. Liegen bei Ablauf der Aussonderungs
prüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 2 zu treffende
Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. Anderenfalls sind
die Daten zu löschen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann höchstens zweimal eine erneute
Aussonderungsprüffrist festgelegt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch mehr als
zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.
(8) Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im
polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Anlasspersonen,
dass die Aussonderungsprüffrist bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern ein Jahr nicht
überschreiten darf. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin
oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1
Nummer 4 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt
werden. Anderenfalls sind die Daten zu löschen. Eine erneute Aussonderungsprüffrist kann vorbehaltlich
des Satzes 6 höchstens zweimal festgelegt werden. Liegen in den Fällen des § 30a Absatz 1 in Verbindung
mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person in naher
Zukunft eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, kann auch
mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.“
Artikel 2
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 100a Absatz 1“
ersetzt.
2. § 42 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „Nummern 3 und 4“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „insbesondere“ durch die Angabe „in der Regel“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird nach der Angabe „zuständige“ die Angabe „oberste“ eingefügt.
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2“
gestrichen.
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 2 Satz 2,
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der
Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40
Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte
Munition einziehen und verwerten oder vernichten.“
4. § 53 Absatz 1 Nummer 21a wird durch die folgende Nummer 21a ersetzt:
„21a. entgegen § 42 Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ein Messer führt,“.
5. § 58 Absatz 24 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem
Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten
Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an den
Berechtigten, die zuständige Behörde oder die Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft.“

6. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt:
„1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt
wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom
24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern
a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm
mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung
oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor
dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;“.
Artikel 3
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 100a Absatz 1“
ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 171. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 6deff88f4f03707f….