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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 171

BGBl. 2025 I Nr. 171 · 9.496 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2025                                   Nr. 171

                                  Gesetz
zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im
    Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für
      bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und
                    sprengstoffrechtlicher Vorschriften

                                              Vom 17. Juli 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                             Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
  Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 die folgende Angabe eingefügt:
  „§ 30a Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen
         Informationsverbund“.
2. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 29 und 30“ durch die Angabe „§§ 29, 30 und 30a“ ersetzt.
3. § 29 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
4. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
                                                      „§ 30a

           Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen
                                             Informationsverbund
    (1) Für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund gelten § 12 Absatz 2 bis 5, die
  §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91
  entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.
    (2) Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen ist nur
  zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der
  Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür
  besteht, dass die betroffene Person künftig Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der
  gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung beitragen kann.“
5. § 77 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3 sowie 7 und 8“
     ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
       „(7) Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im
     polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Beschuldigten
     und Tatverdächtigen, dass die Aussonderungsprüffrist nicht überschreiten darf
     1. bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen vier Jahre und bei Kindern zwei Jahre, sofern der Anlass
        eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist;
     2. in allen anderen Fällen bei Erwachsenen drei Jahre, bei Jugendlichen zwei Jahre und bei Kindern ein Jahr.
     Bei der Festlegung der Aussonderungsprüffrist ist nach Art und Schwere des zugrundliegenden Sachverhalts
     sowie des Eingriffsgewichts der Datenerhebung zu unterscheiden. Liegen bei Ablauf der Aussonderungs­
     prüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 2 zu treffende
     Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. Anderenfalls sind
     die Daten zu löschen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann höchstens zweimal eine erneute
     Aussonderungsprüffrist festgelegt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch mehr als
     zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.
       (8) Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im
     polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Anlasspersonen,
     dass die Aussonderungsprüffrist bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern ein Jahr nicht
     überschreiten darf. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin
     oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1
     Nummer 4 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt
     werden. Anderenfalls sind die Daten zu löschen. Eine erneute Aussonderungsprüffrist kann vorbehaltlich
     des Satzes 6 höchstens zweimal festgelegt werden. Liegen in den Fällen des § 30a Absatz 1 in Verbindung
     mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person in naher
     Zukunft eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, kann auch
     mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.“


                                                   Artikel 2

                                     Änderung des Waffengesetzes
  Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 100a Absatz 1“
   ersetzt.
2. § 42 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „Nummern 3 und 4“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird die Angabe „insbesondere“ durch die Angabe „in der Regel“ ersetzt.
  c) In Satz 4 wird nach der Angabe „zuständige“ die Angabe „oberste“ eingefügt.
3. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2“
     gestrichen.
  b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 2 Satz 2,
     Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der
     Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40
     Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte
     Munition einziehen und verwerten oder vernichten.“
4. § 53 Absatz 1 Nummer 21a wird durch die folgende Nummer 21a ersetzt:
  „21a. entgegen § 42 Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ein Messer führt,“.
5. § 58 Absatz 24 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
  „Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem
  Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten
  Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an den
  Berechtigten, die zuständige Behörde oder die Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


6. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt:
  „1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
       Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt
       wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom
       24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
       oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern
        a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm
           mehrschüssig sind und
        b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung
           oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor
           dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;“.


                                                    Artikel 3

                                  Änderung des Sprengstoffgesetzes
  Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 100a Absatz 1“
ersetzt.


                                                    Artikel 4

                                                 Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 17. Juli 2025

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                       Merz

                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Alexander Dobrindt




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 171. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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