Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/3#abs-1 (1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen erhält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/3#abs-2 (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/3#abs-3 (3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung einer geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Leistungen der Sozialen Entschädigung nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/3#abs-4 (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/3#abs-5 (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/3#abs-6 (6) Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse und welche gesundheitlichen Schädigungen solche im Sinne des Satzes 1 sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/3#abs-7 (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 3 VwRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 – L 3 VE 18/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2011 – L 11 VU 24/09
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2016 – L 13 VE 33/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 – L 11 VE 47/09Zitiert von 6
- BVerwG, 09.10.2003 – 3 C 1.03Zitiert von 24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2008 – L 13 VU 1/04
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – L 11 VE 6/25
- BVerwG, 19.10.2023 – 8 C 6/22Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Annahme an Kindes statt in der ehemaligen DDR nach § 1 VwRehaGZitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2018 – 3 B 20/17Ergänzung einer Rehabilitierungsbescheinigung um weitere VerfolgungsmaßnahmenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 3 Abs. 5 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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