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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 63

BGBl. 2025 I Nr. 63 · 29.338 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2025                      Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2025                                      Nr. 63

                                       Gesetz
         zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer
               der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und
                          zur Änderung weiterer Vorschriften

                                             Vom 25. Februar 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                               Gesetz
                        über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
                                             (StepVG)
                                                       §1

                                   Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
  (1) Die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes in der bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung unter dem
Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“ errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird
unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ fortgeführt.
  (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung.
  (3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach § 5 Absatz 4 bestimmt.


                                                       §2

                                             Aufgaben der Stiftung
  (1) Die Stiftung gewährt Unterstützungsleistungen
1. aus einem im Haushaltsplan vorgesehenen Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen
   Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer von der oder dem
   Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu erlassenden Richtlinie sowie
2. nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
   (2) Auf Unterstützungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 besteht kein Rechtsanspruch. Diese Leistungen
sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                         §3

                                             Finanzierung der Stiftung
  (1) Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
  (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. Sie sind im Einzelplan des Deutschen Bundestages in
dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim
Deutschen Bundestag auszuweisen.
   (3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Diese Mittel können für Unterstützungs­
leistungen auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim
Deutschen Bundestag erlassenen Richtlinie verwendet werden.


                                                         §4

                                                  Stiftungsorgane
  (1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat und
2. der Stiftungsvorstand.
  (2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Auslagen.


                                                         §5

                                                    Stiftungsrat
  (1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-
Diktatur beim Deutschen Bundestag und das Bundesministerium der Justiz benennen jeweils drei Mitglieder. Die
oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag beruft weitere zwei
Mitglieder. Der Deutsche Bundestag wählt vier Mitglieder. Die Mitglieder nach Satz 3 und 4 sollen möglichst
Betroffene politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen
Republik sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt, berufen oder gewählt.
  (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende wird
aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.
  (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied
oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit ein Nachfolger benannt, berufen
oder gewählt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
  (4) Der Stiftungsrat erlässt die Satzung der Stiftung. Sie bedarf der Genehmigung der oder des Bundes­
beauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag sowie des Bundesministeriums der Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
  (5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
   (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit
einfacher Mehrheit.


                                                         §6

                                                 Stiftungsvorstand
  (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus seinem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt
den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Die
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig
aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.
   (2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs­
rates oder deren Stellvertreter sein.
  (3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich; das
Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum
Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.
  (4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                          §7

                  Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen
  (1) Zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 2 wird bei dem Stiftungsvorstand ein
Ausschuss gebildet.
  (2) Der Ausschuss besteht aus
1. dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem des Ausschusses und
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
  (3) Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder
der Deutschen Demokratischen Republik sein.
  (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie werden von dem
Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten
verpflichtet.
  (5) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.
   (6) Der Stiftungsrat darf die Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 teilweise auf den Vorsitzenden des
Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets
der Ausschuss.


                                                          §8

                                              Widerspruchsausschuss
  (1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchs­
ausschuss gebildet.
  (2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser
vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
  (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den
höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder
des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.


                                                          §9

                                     Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht
  (1) Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz. Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundes­
beauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.
   (2) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag berichtet dem
Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über
die Rechtsaufsicht nach Absatz 1 Satz 2.


                                                         § 10

                                              Aufhebung der Stiftung
  Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.


                                                         § 11

                                               Übergangsvorschriften
   (1) Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die Regelungen betreffend die Stiftung, die der Stiftungsrat oder der
Stiftungsvorstand der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erlassen hat, für die Stiftung für ehemalige politisch
Verfolgte fort.
   (2) Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die diese auf der Grundlage des bis
einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Rechts getroffen hat, gelten als Entscheidungen der Stiftung für ehemalige
politisch Verfolgte fort.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


   (3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Ausschusses und des Widerspruchsausschusses der Stiftung für
ehemalige politische Häftlinge sowie ihre Stellvertreter bleiben über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Ende ihrer
jeweiligen Amtszeit im Amt.
  (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge und ihrer
Stellvertreter endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des 1. Juli 2025.


                                                     Artikel 2

                                    Änderung des Häftlingshilfegesetzes
  Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen
     des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das Bundes­
     ministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes­
     ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der
     oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter Beachtung
     des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse und welche
     gesundheitlichen Schädigungen solche im Sinne des Satzes 1 sind.“
2. Die §§ 15 bis 25 werden aufgehoben.
3. In § 25b wird die Angabe „und § 18“ gestrichen.


                                                     Artikel 3

                    Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
    Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
     erneuten Antrag geltenden Fassung“ eingefügt.
  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Hat ein erneuter Antrag nach Satz 2 Erfolg, so sind Leistungen, die der Antragsteller gemäß § 18 Absatz 4 in
     der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung erhalten hat, auf
     Folgeansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes anzurechnen. Die Stiftung für ehemalige politisch
     Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte vom 25. Februar 2025
     (BGBl. 2025 I Nr. 63) hat den für Leistungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen
     über die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis
     einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung, soweit dies zur Prüfung einer Anrechnung erforderlich ist.“
2. § 17a wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 1“ das Komma und die Wörter „die in ihrer wirtschaftlichen
         Lage besonders beeinträchtigt sind,“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „330“ durch die Angabe „400“ ersetzt.
     cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer wird ab dem Jahr 2026 entsprechend
         dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
         verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro
         abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe
         der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundes­
         ministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Renten
         der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.“
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


  c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  d) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  e) Absatz 5 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
     „Nach dem Tod des Berechtigten sind seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern)
     unverzüglich von der bis zum Tod des Berechtigten für die Gewährung der besonderen Zuwendung für
     Haftopfer zuständigen Behörde über die Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 zu unterrichten.“
  f) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „ausgenommen hiervon sind Fälle
     nach Absatz 3“ gestrichen.
  g) Absatz 7 wird Absatz 5.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 1“ das Komma und die Wörter „die in ihrer wirtschaftlichen
         Lage besonders beeinträchtigt sind,“ gestrichen.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige
         politische Häftlinge“ durch die Wörter „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes
         über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „politische Häftlinge“ durch die Wörter „politisch Verfolgte“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
         „Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem
         Bundesministerium der Finanzen.“
  c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
  d) Absatz 4 wird aufgehoben.
  e) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
  f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) § 17a Absatz 3 gilt für Unterstützungsleistungen entsprechend.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen
     des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das
     Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes­
     ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit
     der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter
     Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse und
     welche gesundheitlichen Schädigungen solche im Sinne des Satzes 1 sind.“


                                                    Artikel 4

               Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
   Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1620), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1a Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer der folgenden Maßnahmen festgestellt worden, so erhält der
  Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung:
  1. einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, oder
  2. einer Maßnahme, die unter § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 fällt.
  Die einmalige Leistung beträgt 1 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 500 Euro in den Fällen
  des Satzes 1 Nummer 2. Eine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor,
  wenn die Maßnahme gegen eine Person außerhalb des Beitrittsgebiets gerichtet war. In den Fällen des Satzes 1
  Nummer 2 ist § 2 Absatz 4 nicht anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen
     des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das
     Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes­
     ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit
     der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter
     Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse und
     welche gesundheitlichen Schädigungen solche im Sinne des Satzes 1 sind.“


                                                   Artikel 5

                       Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
   § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „240“ durch die Angabe „291“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Der neue Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz
     angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die
     sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die
     Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichs­
     leistungen erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundes­
     rates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst
     werden.“
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt“ durch die
     Wörter „Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung,
     setzt die Gewährung von Ausgleichsleistungen“ ersetzt.
4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „bleibt Arbeitsförderungsgeld“ durch die Wörter „bleiben Arbeitsförderungsgeld
     sowie staatliche Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck gezahlt
     werden,“ ersetzt.
  b) Satz 3 wird aufgehoben.
  c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

                                   Änderung der Grundbuchordnung
  Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:
                                                      „§ 134a

           Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs
      (1) Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines automatisierten optischen Zeichen- und
   Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten
   zur Verfügung stellen. Das Migrationsprogramm soll bei der Einführung eines Datenbankgrundbuchs die
   Umwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie deren Speicherung unterstützen.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      (2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittelten Grundbuchdaten ausschließlich für
   die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms verwenden. Die Übermittlung der Daten an den
   Entwickler erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte Landesjustizverwaltung.
   Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
   von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der betroffenen
   Daten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwaltung ist für die Einhaltung der Vorschriften des
   Datenschutzes verantwortlich und vereinbart mit dem Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung.
      (3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch die Landesjustizverwaltungen. Ihr ist ein
   inhaltlich repräsentativer Querschnitt des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. Im Übrigen erfolgt die
   Auswahl nach formalen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die für die Grundbucheintragungen verwendeten
   Schriftarten und Schriftbilder, die Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der durch
   Umstellung erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der umzuwandelnden Daten. Es dürfen nur so
   viele Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms notwendig sind,
   je Land höchstens 5 Prozent des jeweiligen Gesamtbestands an Grundbuchblättern.
      (4) Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die
   daraus abgeleiteten Daten der nach Absatz 2 Satz 2 bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils
   betroffenen Landesjustizverwaltungen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für Funktionstests des
   Migrationsprogramms sowie für die Prüfung und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug
   auf das Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr
   erforderlich sind.
      (5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die
   daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten
   Zwecke nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und solange
   die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Daten für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen der
   Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm überlassene Datenträger hat der Entwickler der übermittelnden
   Stelle zurückzugeben.
     (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrundbuchs zu erstellenden Prototypen eines
   Migrationsprogramms mit eingeschränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“
2. In § 150 Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.


                                                   Artikel 6a

                          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 127 wie folgt gefasst:
   „§ 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“.
2. § 127 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 127

                                        Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
      (1) Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im
   Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und
   Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1
   Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund
   dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn
   1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen
      sind und
   2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
   Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von
   einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem
   Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund
   einer Beschäftigung ein.
     (2) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten ab dem 1. März 2025 bis zum
   31. Dezember 2026 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs-
   und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch. Abweichend von Satz 1 gelten für
   Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die mit der Lehrtätigkeit nach Absatz 1
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


  die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden, wenn diese als
  selbständige Tätigkeit ausgeübt würde, die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem
  Künstlersozialversicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
    (3) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten Pflichtbeiträge, die aufgrund der
  Lehrtätigkeit nach den Vorschriften für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch vor dem 1. März
  2025 entrichtet wurden, als zu Recht entrichtet.
    (4) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt für die betroffenen Personen, die zum Zeitpunkt
  der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 nach § 28a des Dritten Buches
  versichert waren, § 28a des Dritten Buches ab Beginn der Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2026
  entsprechend.“


                                                   Artikel 6b

                           Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
   § 8 Absatz 2 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 297) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 20 wird angefügt:
  „20. die Zustimmung des Beschäftigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht aufgrund
       Beschäftigung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“


                                                    Artikel 7

                                                 Inkrafttreten
  (1) Die Artikel 6 bis 6b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2025 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 25. Februar 2025

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                     Der Bundesminister der Justiz
                                               Vo l k e r W i s s i n g




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 63. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 32a330fc48cfad1b….