Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 2 Folgeansprüche
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 01.02.2018 – 8 B 399/17
- BVerfG, 30.06.2025 – 1 BvR 2136/24Stattgebender Kammerbeschluss: Überspannte Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung verletzt Art 19 Abs 4 GG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 4
- BVerwG, 19.10.2023 – 8 C 6/22Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Annahme an Kindes statt in der ehemaligen DDR nach § 1 VwRehaGZitiert von 2
- BVerwG, 19.10.2022 – 8 C 15/21Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger hoheitlicher MaßnahmenZitiert von 2
- BSG, 16.02.2012 – B 9 V 17/11 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens auf Grund von Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen - ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung - Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG - ZurückverweisungZitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2016 – L 13 VE 33/12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.09.2025 – 8 B 22.25, 8 B 22.25 (8 C 8.25)Revisionszulassung; Benennung Dritter bei Selbstanzeige wegen geplanten Grenzübertritts; Beweiswürdigung der Verhörsituation
- VG Meiningen, 24.09.2024 – 8 K 362/23 Me
- BVerwG, 31.07.2024 – 8 B 59/23Ausschluss verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung wegen Verletzung der Grundsätze der MenschlichkeitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/2#abs-1 (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/2#abs-2 (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/2#abs-3 (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentliche Rechts nur geltendgemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/2#abs-4 (4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen Demokratische Republik gewährten Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.