Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 4 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
Stand: 01.01.2024
Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:
§ 3 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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