Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 13 Verwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 01.10.2018 – 3 B 20/17Ergänzung einer Rehabilitierungsbescheinigung um weitere VerfolgungsmaßnahmenZitiert von 3
- BVerwG, 19.12.2011 – 3 B 58/11Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung; BeweiswürdigungZitiert von 2
- BVerwG, 09.02.2015 – 3 B 20/14Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf berufliche und verwaltungsrechtliche RehabilitierungZitiert von 4
- VG Meiningen, 24.09.2024 – 8 K 362/23 Me
- BVerwG, 19.10.2022 – 8 C 15/21Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger hoheitlicher MaßnahmenZitiert von 2
- BVerwG, 05.12.2013 – 3 PKH 8/13, 3 PKH 8/13 (3 B 30/13)Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; nicht rehabilitierungsfähige NachteileZitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/13#abs-1 (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/13#abs-2 (2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/13#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.