Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.10.2023 – 8 C 6/22Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Annahme an Kindes statt in der ehemaligen DDR nach § 1 VwRehaGZitiert von 2
- BVerwG, 14.12.2023 – 8 C 9/22Keine Rehabilitierung bei Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des BeitrittsgebietsZitiert von 3
- VG Halle, 03.08.2021 – 1 A 192/19
- EGMR, 16.10.2006 – 2725/04
- BVerwG, 19.10.2022 – 8 C 15/21Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger hoheitlicher MaßnahmenZitiert von 2
- BVerwG, 15.06.2021 – 8 B 63/20Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei besatzungshoheitlicher ImmobilienenteignungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 8 C 7.25Keine Einmalzahlung zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung einer Kreisverweisung
- BVerwG, 17.12.2025 – 8 B 5.25, 8 B 5.25 (8 C 11.25)Revisionszulassung; Würdigung des für die Rechtsauffassung des Klägers wesentlichen Tatsachenvortrags; Wahrnehmbarkeit von ZersetzungsmaßnahmenZitiert von 1
- BVerfG, 30.06.2025 – 1 BvR 2136/24Stattgebender Kammerbeschluss: Überspannte Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung verletzt Art 19 Abs 4 GG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 4
68 Entscheidungen zu § 1 VwRehaG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1#abs-1 (1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1#abs-2 (2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1#abs-3 (3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1#abs-4 (4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1#abs-5 (5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1#abs-6 (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.