Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 16 Rechtsweg
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.08.1999 – 1 BvR 1022/99Zitiert von 1
- VG Halle, 03.08.2021 – 1 A 192/19
- VG Halle, 27.07.2021 – 1 A 200/19
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerfG, 30.06.2025 – 1 BvR 2136/24Stattgebender Kammerbeschluss: Überspannte Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung verletzt Art 19 Abs 4 GG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 4
- BVerfG, 28.10.1999 – 1 BvR 1841/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Meiningen, 24.09.2024 – 8 K 362/23 Me
- VG Halle, 10.07.2024 – 7 A 11/24 HALZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 – 9 K 19.16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/16#abs-1 (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/16#abs-2 (2) In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3 und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend.