Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 8 Berufliche Benachteiligung
Stand: 10.06.2019
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- VG Potsdam, 18.11.2014 – 11 K 4205/13
- BSG, 16.12.2014 – B 9 V 6/13 R(Soziales Entschädigungsrecht - Rehabilitierung - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der DDR - Kausalität - Theorie der wesentliche Bedingung - annähernde Gleichwertigkeit bei mehreren Mitursachen - Überwiegen der übrigen Umstände - möglicher Unterschied zum Unfallversicherungsrecht - Strukturen des sozialen Entschädigungsrechts - keine Divergenzvorlage an den Unfallversicherungssenat - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 bei nicht bestandskräftiger Verwaltungsentscheidung)Zitiert von 64
- BSG, 16.02.2012 – B 9 V 17/11 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens auf Grund von Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen - ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung - Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG - ZurückverweisungZitiert von 15
- BVerwG, 21.03.2011 – 3 B 70/10Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; natürliche Person; Antrag Dritter; FolgeansprücheZitiert von 3
- VG Berlin, 24.02.2017 – 9 K 75.15
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Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.