Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 12 Rehabilitierungsbehörde
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2011 – L 11 VU 24/09
- BSG, 16.12.2014 – B 9 V 6/13 R(Soziales Entschädigungsrecht - Rehabilitierung - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der DDR - Kausalität - Theorie der wesentliche Bedingung - annähernde Gleichwertigkeit bei mehreren Mitursachen - Überwiegen der übrigen Umstände - möglicher Unterschied zum Unfallversicherungsrecht - Strukturen des sozialen Entschädigungsrechts - keine Divergenzvorlage an den Unfallversicherungssenat - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 bei nicht bestandskräftiger Verwaltungsentscheidung)Zitiert von 64
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 16.02.2012 – B 9 V 17/11 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens auf Grund von Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen - ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung - Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG - ZurückverweisungZitiert von 15
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende LeistungspflichtZitiert von 30
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 – 9 K 19.16
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2008 – L 13 VU 1/04
- LSG NRW, 11.03.2008 – L 6 (10) VS 29/07Zitiert von 11
- LSG NRW, 11.03.2008 – L 6 VG 13/06Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/12#abs-1 (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Entscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/12#abs-2 (2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und die Entscheidung über die Ausschließungsgründe nach § 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/12#abs-3 (3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/12#abs-4 (4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. Die nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Feststellungen treffen die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden. Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 3 und 4 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.