§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/329#abs-1 (1) Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die Prüfung nach der Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Absatz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/329#abs-2 (2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann die das Unternehmensregister führende Stelle von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/329#abs-3 (3) In den Fällen des § 325a Absatz 1 Satz 5 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/329#abs-4 (4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig übermittelt wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 329 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 16.02.2018 – 32 T 83/17
- LG Bonn, 26.04.2017 – 36 T 537/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 07.05.2018 – 28 Wx 20/17
- LG Bonn, 01.08.2023 – 33 T 52/23
- LG Bonn, 07.06.2018 – 33 T 95/16
- LG Bonn, 07.12.2023 – 33 T 603/23
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 13.12.2024 – 19 Ga 86/24
- LG Bonn, 28.07.2023 – 33 T 22/23
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 72/20Rückgewährklage des Insolvenzverwalters für eine GmbH nach Vorsatzanfechtung der Zahlung von Ordnungsgeldern, Gebühren und Auslagen wegen der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses: Subjektive Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners; drohende Zahlungsunfähigkeit; Feststellung der Zahlungseinstellung; Vermutung für die Fortdauer der festgestellten ZahlungseinstellungZitiert von 59
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 329 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 329 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 360)
BGBl. 2025 I Nr. 369
BGBl. 2025 I Nr. 369
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 329 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 329 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
BGBl. 2019 I S. 2637 Gesetzgebungsmaterialien
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 329 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.