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Artikel 5 · BT-Drs. 19/17343 · S. 25
Zu Artikel 5 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 23 VermAnlG) Zu Buchstabe a Emittenten von Vermögensanlagen, die nach dem Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtig sind, haben innerhalb der gemäß § 26 Absatz 1 VermAnlG auf sechs Monate verkürzten handelsrechtlichen Offenlegungspflicht den geprüften und festgestellten Jahresabschluss sowie den geprüften Lagebericht offenzulegen. Die Möglichkeit ei- ner fristwahrenden Offenlegung des Jahresabschlusses vor dessen Prüfung oder Feststellung sowie des Lagebe- richts vor dessen Prüfung besteht für diese Emittenten seit der Neuregelung durch das BilRUG nicht mehr. Die Streichung bezweckt, diese Rechtslage auch für Emittenten von Vermögensanlagen, die gemäß § 23 VermAnlG einen Jahresbericht erstellen müssen, zur Anwendung zu bringen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Klarstellung, dass der Verweis auf die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften nicht die Formatvorgaben in § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E umfasst. Zu Nummer 2 (Änderung des § 24 VermAnlG) Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Emittenten von Vermögensanlagen in jedem Fall Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB („Bilanzeid“) und § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB („Lageberichtseid“) abzugeben haben. Für Emittenten, die einen Jahresbericht erstellen müssen, ist das in § 23 Absatz 2 Nummer 3 VermAnlG schon heute eindeutig geregelt. Für Emittenten, die nach dem Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtig und deswegen von der Erstellung eines Jahresberichts befreit sind, soll das mit der Ergänzung des § 24 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG auch für den Fall klargestellt werden, dass der Emittent keine Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 264 Absatz 2 Satz 3, 289 Absatz 1 Satz 5 HGB ist. Es g
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.252 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/17343, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.512–77.764 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5888ee501cbb8d45….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP