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Artikel 5 · BT-Drs. 19/17343 · S. 25

Zu Artikel 5 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 23 VermAnlG)
Zu Buchstabe a
Emittenten von Vermögensanlagen, die nach dem Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtig sind, haben innerhalb
der gemäß § 26 Absatz 1 VermAnlG auf sechs Monate verkürzten handelsrechtlichen Offenlegungspflicht den
geprüften und festgestellten Jahresabschluss sowie den geprüften Lagebericht offenzulegen. Die Möglichkeit ei-
ner fristwahrenden Offenlegung des Jahresabschlusses vor dessen Prüfung oder Feststellung sowie des Lagebe-
richts vor dessen Prüfung besteht für diese Emittenten seit der Neuregelung durch das BilRUG nicht mehr. Die
Streichung bezweckt, diese Rechtslage auch für Emittenten von Vermögensanlagen, die gemäß § 23 VermAnlG
einen Jahresbericht erstellen müssen, zur Anwendung zu bringen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass der Verweis auf die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften nicht
die Formatvorgaben in § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E umfasst.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 24 VermAnlG)
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Emittenten
von Vermögensanlagen in jedem Fall Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB („Bilanzeid“) und § 289
Absatz 1 Satz 5 HGB („Lageberichtseid“) abzugeben haben. Für Emittenten, die einen Jahresbericht erstellen
müssen, ist das in § 23 Absatz 2 Nummer 3 VermAnlG schon heute eindeutig geregelt. Für Emittenten, die nach
dem Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtig und deswegen von der Erstellung eines Jahresberichts befreit sind,
soll das mit der Ergänzung des § 24 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG auch für den Fall klargestellt werden, dass der
Emittent keine Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 264 Absatz 2 Satz 3, 289 Absatz 1 Satz 5 HGB ist. Es g

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.252 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17343, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.512–77.764 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5888ee501cbb8d45….

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