Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststellung des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die fehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbericht unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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