Gesetze / Verdienststatistikgesetz
VerdStatG§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/4#abs-1 (1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/4#abs-2 (2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/4#abs-3 (3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/4#abs-4 (4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/4#abs-5 (5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 VerdStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schwerin, 30.09.2015 – 6 B 2431/15 SN
- VG Schwerin, 04.07.2022 – 1 A 1644/21 SN
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 – 5 Sa 91/10Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2025 I Nr. 354
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1872)
BGBl. 2020 I S. 1872
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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04.11.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2010 I S. 1480
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.