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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 399

BGBl. 2008 I S. 399 · 39.499 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 399
                                      Gesetz
          zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
                                                 Vom 17. März 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                  Änderung des
      Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
  Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz         vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils
die Wörter „der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und“ ge-
strichen.

                        Artikel 2
                    Änderung
             des Umweltstatistikgesetzes

  Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ab-
      wasserbeseitigung“ durch das Wort „Abwasser-
      entsorgung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die
      Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung
      (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-

     stellung der statistischen Systematik der Wirt-
     schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
     rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-
     tes sowie einiger Verordnungen der EG über be-
     stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393
     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000
  Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier
  Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das
  Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach
  Art und Menge.“
3. In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1,
   Absatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in Ab-
   satz 4 jeweils das Wort „Abwasserbeseitigung“
   durch das Wort „Abwasserentsorgung“ ersetzt.

4. In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils
   das Wort „Abwasserbeseitigung“ durch das Wort
   „Abwasserentsorgung“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 11
                    Erhebung der
          Aufwendungen für den Umweltschutz
    (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und
  Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von
  Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes
  sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung,
BGBl. 2008, Seite 400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 400
  Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung
  von Umweltverschmutzungen:
  1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008,
     bei höchstens 10 000 Erhebungseinheiten die Er-
     hebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der
     zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachan-
     lagen, die ausschließlich oder überwiegend dem
     Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investi-
     tion und Sachanlage,

  2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichts-
     jahr 2010, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Er-
     hebungsmerkmal laufende Aufwendungen für
     Maßnahmen, die ausschließlich oder überwie-
     gend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art
     der Aufwendung.

  Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden
  Bereichen erfasst:
  1. Abfallwirtschaft,

  2. Gewässerschutz,

  3. Lärmbekämpfung,

  4. Luftreinhaltung,

  5. Klimaschutz,

  6. Naturschutz und Landschaftspflege,
  7. Bodensanierung.

  Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statisti-
  sche Bundesamt durch.

     (2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach
  Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008
  bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffent-
  lichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
  die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die
  Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die
  Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.“

6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „sonstige Ken-
     nung von Telekommunikationsanschlüssen der

     Auskunftspflichtigen“ ersetzt durch die Wörter
     „Adressen für elektronische Post der Einheiten,
     die in die Erhebungen einbezogen sind“.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „sonstige Ken-
     nung    von    Telekommunikationsanschlüssen“
     durch die Wörter „Adressen für elektronische
     Post“ ersetzt.
7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort
     „Betriebe“ die Wörter „und sonstige Arbeitsstät-
     ten“ eingefügt.
  b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „Abwas-
     serbeseitigung“ durch das Wort „Abwasserent-
     sorgung“ ersetzt.

  c) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter
     „sowie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 die
     zuständigen“ durch die Wörter „und die“ ersetzt.
8. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „von § 7“ durch die
   Angabe „nach §§ 7 und 11 Abs. 2“ ersetzt.

                       Artikel 3
              Änderung des Gesetzes
   über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
   Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-
werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

     Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und
   Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes
   Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung,
   Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung
   von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe
   umfasst, werden statistische Erhebungen als Bun-
   desstatistik durchgeführt.“
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Erhebungen werden durchgeführt bei den pro-

   duzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unter-
   nehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Stei-
   nen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie

   bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen
   anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baube-
   triebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasser-
   versorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und
   Beseitigung von Umweltverschmutzungen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe A werden nach den Wörtern „aus-
      baugewerbliche Betriebe“ die Wörter „und Bau-
      träger“ eingefügt.

   b) In Buchstabe B werden nach den Wörtern „aus-
      baugewerbliche Betriebe“ die Wörter „und Bau-
      träger“ eingefügt.
   c) In Buchstabe C werden nach den Wörtern „ande-
      ren Unternehmen“ die Wörter „und bei Bauträ-
      gern“ eingefügt.

4. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt ge-
   fasst:

                       „3. Abschnitt

         Energieversorgung, Wasserversorgung,
            Abwasser- und Abfallentsorgung
     und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
              Erhebungen bei Betrieben
        und Unternehmen der Energieversorgung

     Die Erhebungen erfassen
   A. monatlich
      bei den Betrieben der Energieversorgung von
      höchstens 1 100 Unternehmen der Energiever-
      sorgung und den Betrieben der Energieversor-
      gung aller anderen Unternehmen
      1. die tätigen Personen,

      2. die Arbeitsstunden,
      3. die Lohn- und Gehaltsummen;
      der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für
      fachliche Betriebsteile erfasst;
BGBl. 2008, Seite 401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 401
  B. jährlich
     I.   bei höchstens 3 000 Unternehmen der Ener-
          gieversorgung für die Unternehmen, die fach-
          lichen Unternehmensteile und die Betriebe

          1. die Investitionen,

          2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
             Anlagegütern;

          der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für
          die Betriebe erfasst;
     II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

          1. für die Unternehmen und die fachlichen

             Unternehmensteile

             a) die tätigen Personen,
             b) die Arbeitsstunden,
             c) die Lohn- und Gehaltsummen,
             d) den Umsatz,
             e) die selbst erstellten Anlagen,
             f) die Aufwendungen für gemietete und
                gepachtete Anlagegüter,

             g) den Materialverbrauch und Warenein-
                satz,
             h) die Material- und Warenbestände ein-
                schließlich fertiger und unfertiger Er-
                zeugnisse am Anfang und Ende des
                Jahres;

          2. für die Unternehmen

             a) die tätigen Personen nach Geschlecht,

             b) den Material- und Wareneingang,

             c) die Kosten nach Kostenarten, soweit
                nicht nach Nummer 1 erfasst,
             d) die Umsatzsteuer,
             e) die Subventionen,

             f) die Abgabe von Wasser,

             g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-
                ser;

          3. für die fachlichen Unternehmensteile

             a) die von anderen Unternehmen und den

                fachlichen Unternehmensteilen bezoge-
                nen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
             b) die Lieferungen und Leistungen an die
                fachlichen Unternehmensteile;
     III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unterneh-
          men, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder
          Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder be-

          treiben, die Investitionen.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                            „§ 6a
              Erhebungen bei Betrieben
       und Unternehmen der Wasserversorgung,
         der Abwasser- und Abfallentsorgung
   und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen

     Die Erhebungen erfassen
  A. monatlich
     bei den Betrieben der Wasserversorgung von
     höchstens 500 Unternehmen der Wasserversor-

   gung sowie den Betrieben der Wasserversorgung
   aller anderen Unternehmen
   1. die tätigen Personen,

   2. die Arbeitsstunden,

   3. die Lohn- und Gehaltsummen;

   der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für
   fachliche Betriebsteile erfasst;

B. jährlich
   I. bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasser-
      versorgung, der Abwasser- und Abfallentsor-

      gung und der Beseitigung von Umweltver-

      schmutzungen für die Unternehmen, die fach-
      lichen Unternehmensteile und die Betriebe
     1. die Investitionen,
     2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von An-
        lagegütern,
     3. die tätigen Personen für die Betriebe der
        Abwasser- und Abfallentsorgung und Besei-
        tigung von Umweltverschmutzungen;

     der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für
     die Betriebe erfasst;
   II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
     1. für die Unternehmen und die fachlichen Un-
        ternehmensteile

         a) die tätigen Personen,

         b) die Arbeitsstunden,

         c) die Lohn- und Gehaltsummen,

         d) den Umsatz,

         e) die selbst erstellten Anlagen,
         f) die Aufwendungen für gemietete und ge-
            pachtete Anlagegüter,

         g) den Materialverbrauch und Warenein-
            satz,

         h) die Material- und Warenbestände ein-
            schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-

            nisse am Anfang und Ende des Jahres;

     2. für die Unternehmen

         a) die tätigen Personen, jeweils auch nach
            Geschlecht,
         b) den Material- und Wareneingang,
         c) die Kosten nach Kostenarten, soweit
            nicht nach Nummer 1 erfasst,

         d) die Umsatzsteuer,

         e) die Subventionen,

         f) die Abgabe von Wasser,
         g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-
            ser;
     3. für die fachlichen Unternehmensteile

         a) die von anderen Unternehmen und den
            fachlichen Unternehmensteilen bezoge-
            nen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
         b) die Lieferungen und Leistungen an die
            fachlichen Unternehmensteile.“
BGBl. 2008, Seite 402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 402
7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich er-
      fasst:

      1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaft-
         liche Tätigkeit,
      2. bei Betrieben die Art des Betriebs,
      3. bei Unternehmen die Rechtsform,

      4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den
         §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Name, Rufnummern und Adressen für
              elektronische Post der Personen, die für
              Rückfragen zur Verfügung stehen,“.

      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6“ durch die
          Angabe „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.
8. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die An-
   gabe „6a“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11

               Erhebung und Aufbereitung

      (1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III,
   § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Zif-
   fer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom
   Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
   Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden
   vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
      (2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Anga-
   ben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buch-
   stabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundes-
   amt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für
   ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6
   Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II.
   Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben
   nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B
   Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Län-
   der dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben
   aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I
   und § 6a Buchstabe B Ziffer I.
     (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln
   dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die
   von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderauf-
   bereitungen des Bundes.“

                       Artikel 4
                    Änderung
           des Handwerkstatistikgesetzes
   Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994
(BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2
     Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe
   und Unternehmen
   1. des zulassungspflichtigen Handwerks nach An-
      lage A und

   2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B
      Abschnitt 1
   der Handwerksordnung.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
      werden, beginnend mit dem ersten Kalendervier-
      teljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den
      statistischen Ämtern des Bundes und der Länder
      nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenver-
      wendungsgesetzes übermittelt werden.“
   b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „An-
      lage A“ die Wörter „oder der Anlage B Ab-
      schnitt 1“ eingefügt.

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „von selbständi-
      gen Handwerkern“ durch die Angabe „nach § 2
      Nr. 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei allen selb-
      ständigen Handwerkern“ durch die Wörter „der

      Statistik“ ersetzt.

5. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-
       sche Post der Personen, die für Rückfragen zur
       Verfügung stehen.“

                        Artikel 5

                    Änderung des
           Dienstleistungsstatistikgesetzes
   Das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1765), geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nach-
   folgend genannten Dienstleistungsbereiche nach
   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Eu-
   ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
   zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
   tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
   zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
   Rates sowie einiger Verordnungen der EG über be-
   stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393
   S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
   1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
   2. Abschnitt J – Information und Kommunikation

   3. Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen
   4. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,
      wissenschaftlichen und technischen Dienstleis-
      tungen

   5. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-
      schaftlichen Dienstleistungen
   6. Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Daten-
      verarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.“
BGBl. 2008, Seite 403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 403
2. § 3 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
  1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens
     oder der Einrichtung zur Ausübung einer freibe-
     ruflichen Tätigkeit
     a) Rechtsform,
     b) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätig-
        keit,
     c) Zahl der Niederlassungen;

  2. tätige Personen sowie Löhne und Gehälter

     a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im
        Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie
        nach Geschlecht,

     b) Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,

     c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
     d) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen
        der Arbeitgeber;
  3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Sub-
     ventionen

     a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Aus-
        land und sonstige betriebliche Erträge,

     b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz
        des Auftraggebers innerhalb und außerhalb
        der Europäischen Union,

     c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienst-
        leistung,

     d) Aufwendungen für Waren, Material und Dienst-
        leistungen nach Arten,

     e) Wert der Bestände an Waren und Material
        nach Arten,

     f) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Lea-
        sing,

     g) Steuern, Abgaben sowie Subventionen;
  4. Investitionen
     a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert
        der immateriellen Vermögensgegenstände
        nach Arten,

     b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen.
     (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
  werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach
  Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-
  tes vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in
  der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
  erfasst.

     (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhe-
  bungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von
  weniger als 250 000 Euro im Berichtsjahr die Anga-
  ben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stel-
  lung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1
  Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a,
  d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als
  Summe erfasst.
     (4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen
  in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen
  von 250 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden
  Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen,
  zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe
  der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesam-

   ten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern
   erfasst.
     (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b
   und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und
   mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
   1. jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach
      a) Abschnitt J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Soft-
         ware,
      b) Abschnitt J, Abteilung 62 – Erbringung von
         Dienstleistungen der Informationstechnologie,

      c) Abschnitt J, Gruppe 63.1 – Datenverarbeitung,
         Hosting und damit verbundene Tätigkeiten;
         Webportale,

      d) Abschnitt M, Gruppe 73.1 – Werbung,

      e) Abschnitt N, Abteilung 78 – Vermittlung und
         Überlassung von Arbeitskräften;
   2. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr
      2008 in den Dienstleistungsbereichen nach
      a) Abschnitt M, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,

      b) Abschnitt M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprü-
         fung und Steuerberatung; Buchführung,

      c) Abschnitt M, Gruppe 70.2 – Public-Relations-
         und Unternehmensberatung;

   3. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr
      2009 in den Dienstleistungsbereichen nach

      a) Abschnitt M, Gruppe 71.1 – Architektur- und
         Ingenieurbüros,

      b) Abschnitt M, Gruppe 71.2 – Technische, phy-
         sikalische und chemische Untersuchung,

      c) Abschnitt M, Gruppe 73.2 – Markt- und Mei-
         nungsforschung.

      (6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen
   nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom
   31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach
   Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand
   vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen
   nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1
   Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1
   Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Er-
   hebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e
   nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Be-
   richtsjahres erfasst.“
3. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-
       sche Post der Personen, die für Rückfragen zur
       Verfügung stehen.“

                        Artikel 6

                   Änderung des
     Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes
   Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

                    Erhebungsbereiche
     Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfol-
   gend genannten Dienstleistungsbereiche nach An-
BGBl. 2008, Seite 404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 404
   hang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
   ber 2006 zur Aufstellung der statistischen Systema-
   tik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
   Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
   Rates sowie einiger Verordnungen der EG über be-
   stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393
   S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

   1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei

   2. Abschnitt J – Information und Kommunikation
   3. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,
      wissenschaftlichen und technischen Dienstleis-
      tungen – ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und
      Gruppe 70.1

   4. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-
      schaftlichen Dienstleistungen – ohne Abteilung

      77 und Gruppe 81.3.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Um-
      sätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit
      in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im
      Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben,
      werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend
      für die Auswahl der einzubeziehenden Erhe-
      bungseinheiten sind die Daten, die im Statistik-

      register nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregis-
      tergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespei-
      chert sind.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „die nicht befrag-
      ten“ durch die Wörter „alle anderen“ ersetzt.
3. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-
       sche Post der Personen, die für Rückfragen zur
       Verfügung stehen.“

                        Artikel 7

                    Änderung

            des Handelsstatistikgesetzes

   Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001

(BGBl. I S. 3438), zuletzt geändert durch Artikel 17 des

Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2

      Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfol-

   gend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I
   der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
   2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik

   der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-

   derung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates

   sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte

   Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der
   jeweils geltenden Fassung:

   1. Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Repa-
      ratur von Kraftfahrzeugen
      a) Abteilung 45 − Handel mit Kraftfahrzeugen;
         Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahr-
         zeugen

     b) Abteilung 46 − Großhandel
     c) Abteilung 47 − Einzelhandel

  2. Abschnitt I − Gastgewerbe, Beherbergung und
     Gastronomie.“
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. monatliche Erhebungen,“.

  b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 und 52“ durch
     die Angabe „45 und 47“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abschnitt H“
     durch die Angabe „Abschnitt I“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt
     gefasst:

     „1. 250 000 Euro in Abteilung 45;

     2. 50 000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1

        (Handelsvermittlung);
     3. 1 000 000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2
        bis 46.9 (Großhandel);
     4. 250 000 Euro in Abteilung 47;

     5. 50 000 Euro in Abschnitt I.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
               „b) tätige Personen nach Personalauf-
                   wand:
                   aa) Zahl der tätigen Personen nach
                       Stellung im Beruf und Ge-
                       schlecht sowie Zahl und Vollzeit-
                       einheiten der Teilzeitbeschäftig-
                       ten jeweils nach dem Stand
                       vom 30. September,
                   bb) Summe der Bruttolöhne und

                       -gehälter,

                   cc) gesetzliche und übrige Sozial-

                       aufwendungen der Arbeitgeber,

                   dd) Aufwendungen für Leiharbeit-

                       nehmer;“.

         bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
               „d) Investitionen

                   aa) Bruttoinvestitionen in Sachanla-
                       gen nach Arten,

                   bb) Verkauf von Sachanlagen;“.

     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. zusätzlich fünfjährlich

             a) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit

                Arbeitsstätten in mehreren Regie-

                rungsbezirken der Umsatz auch in der

                Unterteilung nach Regierungsbezirken;

             b) in Abteilung 47: Zahl der Ladenge-
                schäfte und deren Verkaufsfläche so-
                wie bei Unternehmen mit Arbeitsstät-
                ten in mehreren Regierungsbezirken
                der Umsatz und die Verkaufsfläche
                auch in der Unterteilung nach Regie-
                rungsbezirken;“.
BGBl. 2008, Seite 405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 405
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Ab-
          schnitt H“ durch die Angabe „Abschnitt I“ er-
          setzt.

      bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
          fasst:
          „b) tätige Personen nach Personalaufwand:
              aa) Zahl der tätigen Personen nach Stel-
                  lung im Beruf und Geschlecht sowie
                  Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeit-
                  beschäftigten jeweils nach dem Stand
                  vom 30. September,

              bb) Summe der Bruttolöhne und -gehäl-
                  ter,

              cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwen-

                  dungen der Arbeitgeber,

              dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;“.
5. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-
       sche Post der Personen, die für Rückfragen zur
       Verfügung stehen.“

6. In § 10 wird die Angabe „Abteilung 51“ durch die

   Angabe „Abteilung 46“ ersetzt.

7. In § 11 Nr. 3 Buchstabe d wird die Angabe „Abtei-
   lung 52“ durch die Angabe „Abteilung 47“ ersetzt.

                        Artikel 8
                    Änderung
        des Beherbergungsstatistikgesetzes
   Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
   1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abtei-
      lung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG)
      Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-
      stellung der statistischen Systematik der Wirt-

      schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-

      rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-
      tes sowie einiger Verordnungen der EG über be-
      stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393
      S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
   2. Schulungsheime,
   3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.“
2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-
       sche Post der Personen, die für Rückfragen zur
       Verfügung stehen.“

                        Artikel 9
                      Änderung
                 der Gewerbeordnung
  In § 14 Abs. 14 Satz 6 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert

worden ist, werden die Wörter „der statistischen Syste-
matik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verord-
nung (EWG) Nr. 3037 des Rates vom 9. Oktober 1990
(ABl. EG Nr. L 293 S. 1)“ durch die Wörter „nach An-
hang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie ei-
niger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche
der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.

                       Artikel 10

                      Änderung
            des Verdienststatistikgesetzes

   Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember

2006 (BGBl. I S. 3291), geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.

   b) Satz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

         „(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei

      ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhält-
      nis stehen,
      1. Personen des öffentlichen und privaten
         Rechts, insbesondere Unternehmen, Körper-
         schaften und Stiftungen sowie Anstalten des
         öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
      2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1
         fallenden juristischen Personen, insbesondere
         die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie
         die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betrieben“
          durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem der Be-
          trieb angehört“ und das voranstehende
          Komma gestrichen.

      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-

          triebs“ gestrichen.

      dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
          „Gesamteinheiten werden nur ausgewählt,
          wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten be-
          stehen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-
      schaftszweige nach Anhang I der Verordnung
      (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-
      stellung der statistischen Systematik der Wirt-
      schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
      rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-
      tes sowie einiger Verordnungen der EG über be-
      stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393
      S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Aus-
      nahme von
      1. Abschnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fi-
         scherei
BGBl. 2008, Seite 406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 406
      2. Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidi-
         gung; Sozialversicherung
      3. Abschnitt T – Private Haushalte mit Hausper-
         sonal; Herstellung von Waren und Erbringung
         von Dienstleistungen durch private Haushalte
         für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten
         Schwerpunkt

      4. Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen
         und Körperschaften.“

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betrieben“
     durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden die Wörter „dem der Betrieb
     angehört“ und das voranstehende Komma gestri-

     chen.

  c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Ge-
          samteinheit,“.

  d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen
          Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapital-
          beteiligung der öffentlichen Hand an der je-

          weiligen Gesamteinheit,“.

  e) In Nummer 5 wird das Wort „betriebsübliche“

     durch das Wort „übliche“ ersetzt.

  f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „des Betriebs“ werden durch die
          Wörter „der Erhebungseinheit“ ersetzt.
      bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) Monat des Eintritts in die Erhebungsein-
              heit, bei Teileinheiten der Monat des Ein-
              tritts in die jeweilige Gesamteinheit,“.
  g) In Nummer 7 werden die Wörter „des Betriebs“
     gestrichen.
  h) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn
      sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, be-
      ginnend mit der Erfassung für das Kalender-

      jahr 2008, bei höchstens 34 000 Erhebungsein-

      heiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschafts-

      zweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehöri-

      gen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:

      1. Land,

      2. Wirtschaftszweig,

      3. Zahl der Beschäftigten,
      4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeits-
         stunden,
      5. Jahressumme der Bruttoverdienste, unterglie-
         dert nach Verdienstbestandteilen,

      6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten
         Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeber-
         anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
         untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
      7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die beruf-
         liche Bildung der Beschäftigten,

     8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene
        Subventionen,
     9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten
        verbundene Aufwendungen und Abgaben des
        Arbeitgebers.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
         und b“ gestrichen.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3
         bis 6 werden untergliedert nach der Art des
         Beschäftigungsverhältnisses erfasst.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Be-

         trieben“ durch das Wort „Erhebungseinhei-
         ten“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

         „Gesamteinheiten werden nur ausgewählt,
         wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten be-
         stehen.“

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirt-

     schaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A

     Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3
     Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung
     (EG) Nr. 1893/2006.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Unterneh-
     mens oder Betriebs“ durch die Wörter „der Erhe-
     bungseinheit“ ersetzt.
  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. Name, Rufnummern und Adressen für elekt-
         ronische Post der Personen, die für Rückfra-
         gen zur Verfügung stehen.“
7. In § 8 werden die Wörter „Unternehmen und Be-
   triebe“ durch das Wort „Erhebungseinheiten“ er-
   setzt.

                       Artikel 11
        Änderung des Umweltauditgesetzes

   Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zu-

letzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom

4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Geset-
  zes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassi-
  fizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG)
  Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
  der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
  NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
  (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
  nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
  tik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden
  Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifika-
  tion der Wirtschaftszweige des Statistischen Bun-
  desamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008).“
BGBl. 2008, Seite 407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 407
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b wird die
   Angabe „NACE Rev. 1“ jeweils ersetzt durch die An-
   gabe „NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fas-
   sung“.
                      Artikel 12
              Neufassung der Gesetze
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch
die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung

bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel an
gilt.

                            Artikel 13
                           Inkrafttreten
   Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten am 1. April 2008
in Kraft. Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2009 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 17. März 2008
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f
                                                    Michael

                                      Der Bundesminister
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 399. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 29795b2890ce1c5e….