Gesetze / Verdienststatistikgesetz
VerdStatG§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/5#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34 000 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/5#abs-2 (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/5#abs-3 (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1872)
BGBl. 2020 I S. 1872
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.