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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1480

BGBl. 2010 I S. 1480 · 12.392 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1480
                                        Gesetz
                    über die Verwendung von Verwaltungsdaten
           für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von
Statistikgesetzen
       und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
                                            Vom 4. November 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Gesetz
     über die Verwendung von Verwaltungs-

   daten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken

(Verwaltungsdatenverwendungsgesetz – VwDVG)

                            §1

            Übermittlung und Verwendung
  (1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für
Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und
den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2
bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhan-

denen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der
nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Finanz-
behörden und die Bundesagentur für Arbeit informieren
das Statistische Bundesamt und die statistischen
Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende
Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese
Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2
beeinträchtigen könnte.
   (2) Das Statistische Bundesamt und die statis-
tischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten
Daten nur verwenden für
1. durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschafts-
   statistiken,

2. die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des
   Bundes und der Länder einschließlich der darin inte-
   grierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und
   der Länder,

3. das Statistikregister,

4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe
   des § 13a des Bundesstatistikgesetzes.

Die Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3
genannten Zwecke nur verwendet, wenn vorausge-
gangene Untersuchungen gezeigt haben, dass sie
dafür geeignet sind.
   (3) Das Statistische Bundesamt und die statis-
tischen Ämter der Länder dürfen Untersuchungen
durchführen, um die Eignung der übermittelten Daten
für Verwendungen nach Absatz 2 zu prüfen und die
mit den übermittelten Daten in der laufenden Ver-
wendung erreichte Qualität der statistischen Ergeb-
nisse zu beurteilen. Hierbei ist es zulässig, die Daten

mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit An-
gaben aus dem Statistikregister zusammenzuführen.
   (4) Soweit statistische Ergebnisse in ausreichender
Qualität unter Verwendung von Verwaltungsdaten ge-
wonnen werden können, sollen die statistischen Ämter
davon absehen, die für die Erstellung von Wirtschafts-
statistiken angeordneten Merkmale bei den Auskunfts-

pflichtigen zu erheben.

   (5) Das Statistische Bundesamt trifft, vorbehaltlich
anderweitiger Rechtsvorschriften, die Entscheidungen,
die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, im
Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder
und nach pflichtgemäßem Ermessen.

                         §2

             Daten der Finanzbehörden

   Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten
zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatz-
steuervoranmeldungen verpflichtet sind:
 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüs-
    sel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,
 2. Rechtsform,

 3. Wirtschaftszweig,
 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-,
    Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschafts-
    register,

 5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
 6. Besteuerungsform,

 7. Dauerfristverlängerung,

 8. Voranmeldungszeitraum,

 9. Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im
    Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,

10. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-
    amts, bei Änderungen auch die bisherige Steuer-
    nummer,
11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
    Abgabenordnung,

13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
14. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der
    Steuerpflicht.
BGBl. 2010, Seite 1481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1481
Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle
Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuer-
lichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 gelie-

fert werden.

                           §3

         Daten der Bundesagentur für Arbeit
   Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statis-

tischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die
für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeinde-
   schlüssel,

2. Wirtschaftszweig,

3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten

   mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl
   aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
   jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäf-
   tigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich unter-
   gliedert nach Arbeitsumfang,

4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätig-
   keit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller gering-
   fügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurz-
   fristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,

5. Betriebsnummer,
6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an
die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren
Zuständigkeitsbereich.

                           §4
                       Rückfragen

   Das Statistische Bundesamt und die statistischen
Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmig-
keiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3
bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall
Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke
erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt
dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Un-
stimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann.
Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschafts-

einheiten sind auskunftspflichtig.

                           §5

              Verordnungsermächtigung

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach
den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn
solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von

Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu
Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in
die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden
und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ge-
eignet und erforderlich sind.

                      Artikel 2

    Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
  In § 4 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen.

                      Artikel 3

                  Änderung des
    Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes
  In § 4 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgeset-
zes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „2007“ die Wörter „und letztmalig für das vierte

Kalendervierteljahr 2010“ gestrichen.

                      Artikel 4
     Änderung des Verdienststatistikgesetzes

   In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Verdienst-
statistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3291), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden
ist, werden die Wörter „für die Beschäftigten der Er-
hebungseinheiten jeweils“ durch die Wörter „mindes-
tens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathe-
matisch-statistische Auswahlverfahren des zuständi-
gen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahl-
weise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten
jeweils“ ersetzt.

                      Artikel 5
 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 281 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „sozialversicherungspflichtig Beschäftigten“ die
   Wörter „und der geringfügig Beschäftigten“ einge-
   fügt.
2. § 282a Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

     „(2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Sta-

  tistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungs-
  datenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für
  die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu
  übermitteln. Satz 1 gilt auch für Daten, die nach

  Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5
  des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu
  übermitteln sind.“

                      Artikel 6

            Änderung des Gesetzes

       gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt
durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai
BGBl. 2010, Seite 1482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1482
2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Ver-
  trag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
  2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, in-
  dem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung
     trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltens-
     weisen aufeinander abstimmt oder
  2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende
     Stellung missbräuchlich ausnutzt.“

2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

     „(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die

  Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der

  Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde

  oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen
  eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Ver-
  trages über die Arbeitsweise der Europäischen
  Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Be-

  schluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kar-
  tellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten
  nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33
  Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbs-
  behörden unterbrochen.“

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

                               Artikel 7

          Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

       Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150)
    wird wie folgt geändert:
    1. § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Rechts-
          akten der Europäischen Gemeinschaften“ die
          Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

       b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Rechts-
          akte der Europäischen Gemeinschaften“ die Wör-
          ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

    2. In § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden jeweils

       nach den Wörtern „eines Rechtsaktes der Europä-

       ischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-

       päischen Union“ eingefügt.

                               Artikel 8

                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
    Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsdatenverwen-
    dungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149),
    das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März
    2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, außer Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 4. November 2010
                                              Der Bundespräsident
                                                 Christian Wulff
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a f
t u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Rainer Brüderle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1480. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c99e923ee3146a5c….