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Artikel 10 · BT-Drs. 16/7248 · S. 17

Zu Artikel 10 (Änderung des Verdienststatistik-

Zu Artikel 10 (Änderung des Verdienststatistik-
gsetzes)
Zu Nummer 2 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe b
(§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 1)
Redaktionelle Anpassung an die NACE Revision 2.
Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 7 Nr. 2)
Redaktionelle Klarstellung, dass die Rufnummern und die
Adressen für elektronische Post nicht nur alternativ, sondern
nebeneinander als Hilfsmerkmale erfasst werden dürfen.
Alle übrigen Gesetzesänderungen stehen in Zusammenhang
damit, dass der Berichtskreis klarer bestimmt wird. Der
EG-Verordnung Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999
zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Ar-
beitskosten entsprechend wird klargestellt, dass alle Arbeit-
geber in den einzubeziehenden Wirtschaftszweigen, also
auch dienstleistende Einrichtungen und Organisationen wie
kassenärztliche Vereinigungen, Industrie- und Handelskam-
mern, Kirchen und gemeinnützige Organisationen von den
Statistiken nach dem Verdienststatistikgesetz erfasst werden.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7248, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.934–55.900 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 0a5dd9878dd0ffed….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP