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Artikel 10 · BT-Drs. 16/7248 · S. 17
Zu Artikel 10 (Änderung des Verdienststatistik-
Zu Artikel 10 (Änderung des Verdienststatistik- gsetzes) Zu Nummer 2 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe b (§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 1) Redaktionelle Anpassung an die NACE Revision 2. Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 7 Nr. 2) Redaktionelle Klarstellung, dass die Rufnummern und die Adressen für elektronische Post nicht nur alternativ, sondern nebeneinander als Hilfsmerkmale erfasst werden dürfen. Alle übrigen Gesetzesänderungen stehen in Zusammenhang damit, dass der Berichtskreis klarer bestimmt wird. Der EG-Verordnung Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Ar- beitskosten entsprechend wird klargestellt, dass alle Arbeit- geber in den einzubeziehenden Wirtschaftszweigen, also auch dienstleistende Einrichtungen und Organisationen wie kassenärztliche Vereinigungen, Industrie- und Handelskam- mern, Kirchen und gemeinnützige Organisationen von den Statistiken nach dem Verdienststatistikgesetz erfasst werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/7248, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.934–55.900 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 0a5dd9878dd0ffed….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP