Gesetze / Verdienststatistikgesetz
VerdStatG§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/2#abs-1 (1) Die Statistik umfasst
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/2#abs-2 (2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 VerdStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schwerin, 30.09.2015 – 6 B 2431/15 SN
- OVG Niedersachsen, 27.01.2015 – 11 ME 226/14Zitiert von 3
- VG Schwerin, 04.07.2022 – 1 A 1644/21 SN
- VG Schwerin, 21.12.2007 – 6 B 244/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1872)
BGBl. 2020 I S. 1872
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.