Gesetze / Verdienststatistikgesetz
VerdStatG§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
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- VG Schwerin, 30.09.2015 – 6 B 2431/15 SN
- OVG Niedersachsen, 27.01.2015 – 11 ME 226/14Zitiert von 3
- VG Schwerin, 04.07.2022 – 1 A 1644/21 SN
- VG Schwerin, 21.12.2007 – 6 B 244/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/2#abs-1 (1) Die Statistik umfasst
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerdStatG/2#abs-2 (2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
1.
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
2.
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).