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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1872

BGBl. 2020 I S. 1872 · 9.074 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1872
                                            Gesetz
                           zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
                                                 Vom 12. August 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
               Verdienststatistikgesetzes
  Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
               Zwecke der Verdienststatistik
      Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer
   Planungsentscheidungen, insbesondere zur regel-
   mäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindest-
   lohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten
   nach dem Recht der Europäischen Union wird eine
   Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struk-
   tur der Arbeitskosten durchgeführt.“

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Statistik umfasst

   1. die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
   2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten
      (§ 5).“
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

              Erhebung der Arbeitsverdienste
     (1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im
   Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat
   April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich
   durchgeführt.
      (2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-
   schaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG)
   Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
   der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
   NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
   (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
   nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-

   tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198
   vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
   1. Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidi-
      gung; Sozialversicherung,
   2. Abschnitt T – Private Haushalte mit Hausperso-
      nal; Herstellung von Waren und Erbringung von
      Dienstleistungen durch private Haushalte für den
      Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,

   3. Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und
      Körperschaften.
      (3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Er-
   hebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten
   werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn
   sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei
   jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgen-
   den Erhebungsmerkmalen erfasst:
   1. Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
   2. für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
      a) Geschlecht,
      b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,
      c) Staatsangehörigkeit,

      d) Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungs-
         einheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des
         Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
      e) ausgeübte Tätigkeit,

      f) höchster Bildungsabschluss,

      g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,

      h) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt
         ausgewiesenen Überstunden,
      i) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Ver-
         dienstbestandteilen.
      (4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen
   nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buch-
   stabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des
   Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerk-
   malen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h
   und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den ge-
   samten Kalendermonat beziehen.
      (5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalender-
   jahr 2025, werden die Bezeichnungen der ange-
   wandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäf-
   tigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem
   Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermo-
   nats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens
   20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jewei-
   ligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt
   wird.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
          fasst:
            „Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, begin-
            nend für das Berichtsjahr 2008, bei höchs-
            tens 34 000 Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
            satz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen
            Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhe-
            bungsmerkmalen:“.
BGBl. 2020, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der geleis-
          teten und“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-
      schaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich aus-
      genommen sind die Wirtschaftszweige nach Ab-

      schnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
                 Verdienstverlaufsstatistik
      (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
   schen Ämter der Länder führen eine Verdienstver-
   laufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungs-
   einheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4
   erhoben werden.
      (2) Das jeweils zuständige statistische Landes-
   amt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäf-
   tigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht
   rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der
   Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerk-
   malen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym
   wird spätestens nach Abschluss der statistischen
   Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden
   diese Hilfsmerkmale gelöscht.

      (3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudony-

   men auf einem nach dem Stand der Technik siche-

   ren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank

   des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort
   gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an

   die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

      (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelan-
   gaben mit den entsprechenden Einzelangaben zu-
   rückliegender Monate von den statistischen Ämtern
   des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zu-
   ständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um
   Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

      (5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der
   letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten ge-
   löscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenfüh-

                                    Die verfassungsmäßigen
                                 sind gewahrt.
                                    Das vorstehende Gesetz

      rungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung
      gelöscht.“
   7. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 7
                          Hilfsmerkmale

         Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

      1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

      2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
         Rückfragen zur Verfügung stehen,
      3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4
         einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine
         Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeit-
         verlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der
         Beschäftigten.“
   8. In § 10 Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
      durch das Wort „Union“ ersetzt.
   9. § 11 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 11

                        Übergangsregelung
         Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die
      vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der
      Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember
      2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl
      der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr

      2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4

      in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fas-

      sung durchgeführt.“

                           Artikel 2

                   Bekanntmachungserlaubnis

     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
   kann den Wortlaut des Verdienststatistikgesetzes in
   der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bun-
   desgesetzblatt bekannt machen.

                           Artikel 3

                         Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 12. August 2020
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                          für Wirtschaft und Energie
                                                Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1872. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a4ba70a201f8b781….