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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1872
BGBl. 2020 I S. 1872 · 9.074 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Vom 12. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Verdienststatistikgesetzes
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zwecke der Verdienststatistik
Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer
Planungsentscheidungen, insbesondere zur regel-
mäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindest-
lohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten
nach dem Recht der Europäischen Union wird eine
Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struk-
tur der Arbeitskosten durchgeführt.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Statistik umfasst
1. die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten
(§ 5).“
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Erhebung der Arbeitsverdienste
(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im
Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat
April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich
durchgeführt.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-
schaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198
vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
1. Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidi-
gung; Sozialversicherung,
2. Abschnitt T – Private Haushalte mit Hausperso-
nal; Herstellung von Waren und Erbringung von
Dienstleistungen durch private Haushalte für den
Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3. Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und
Körperschaften.
(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Er-
hebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten
werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn
sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei
jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgen-
den Erhebungsmerkmalen erfasst:
1. Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
2. für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
a) Geschlecht,
b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c) Staatsangehörigkeit,
d) Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungs-
einheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des
Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e) ausgeübte Tätigkeit,
f) höchster Bildungsabschluss,
g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt
ausgewiesenen Überstunden,
i) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Ver-
dienstbestandteilen.
(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen
nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des
Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerk-
malen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h
und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den ge-
samten Kalendermonat beziehen.
(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalender-
jahr 2025, werden die Bezeichnungen der ange-
wandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäf-
tigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem
Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermo-
nats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens
20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jewei-
ligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt
wird.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, begin-
nend für das Berichtsjahr 2008, bei höchs-
tens 34 000 Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen
Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhe-
bungsmerkmalen:“.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der geleis-
teten und“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-
schaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich aus-
genommen sind die Wirtschaftszweige nach Ab-
schnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verdienstverlaufsstatistik
(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
schen Ämter der Länder führen eine Verdienstver-
laufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungs-
einheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4
erhoben werden.
(2) Das jeweils zuständige statistische Landes-
amt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäf-
tigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht
rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der
Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerk-
malen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym
wird spätestens nach Abschluss der statistischen
Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden
diese Hilfsmerkmale gelöscht.
(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudony-
men auf einem nach dem Stand der Technik siche-
ren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank
des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort
gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an
die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.
(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelan-
gaben mit den entsprechenden Einzelangaben zu-
rückliegender Monate von den statistischen Ämtern
des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zu-
ständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um
Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.
(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der
letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten ge-
löscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenfüh-
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
rungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung
gelöscht.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
Rückfragen zur Verfügung stehen,
3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4
einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine
Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeit-
verlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der
Beschäftigten.“
8. In § 10 Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsregelung
Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die
vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der
Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember
2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl
der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr
2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4
in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fas-
sung durchgeführt.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut des Verdienststatistikgesetzes in
der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1872. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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