Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 77 Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.