Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 3 Abhängige Verwertungseinrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.04.2021 – I ZR 45/20Urheberrechtliche Gerätevergütung: Darlegungs- und Beweislast der Partei eines Gesamtvertrags bei begehrter Erhöhung der Vergütungssätze nach Vertragsbeendigung; Angemessenheit der in einem Gesamtvertrag vorgenommenen Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden; Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe - Gesamtvertrag USB-Sticks und SpeicherkartenZitiert von 11
- BGH, 18.05.2017 – I ZR 21/16Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines „Musik-Handys“Zitiert von 7
- BGH, 18.05.2017 – I ZR 266/15Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung: Rückwirkende Inanspruchnahme trotz fehlender Aufstellung von Tarifen der Verwertungsgesellschaften; Anhörungsrüge wegen Nichtvorlage an den EuGHZitiert von 8
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 36/15Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei Vorliegen eines denselben Vertragsgegenstand und denselben Zeitraum betreffenden Gesamtvertrages - Gesamtvertrag PCsZitiert von 18
- BayObLG, 12.08.2024 – 101 VA 64/24
- BGH, 17.07.2025 – I ZB 82/24Anspruch von Urhebern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für eine Cloudnutzung - Cloudnutzung
Zuletzt entschieden
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- OLG München, 19.09.2025 – 38 Sch 22/24 VVG
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/3#abs-1 (1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/3#abs-2 (2) Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die Aufsicht ist § 90 maßgeblich.