Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 22.06.1960 – 2 BvR 37/60Kein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, statt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 25 VGG) gegen einen Ortsbauplan (in Nordwürttemberg) die Anfechtungsklage eröffnet zu erhaltenZitiert von 2
- BVerfG, 12.01.1960 – 1 BvL 17/59Art. 24 des bay. Kostengesetzes v. 17.12.1956 (GVBl. S. 361) - wonach der Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als zurückgenommen gilt, sofern nicht innerhalb der Zahlungsfrist der eingeforderte Kostenvorschuß einbezahlt wird - ist mit dem GG vereinbarZitiert von 9
2 Entscheidungen zu § 51 VGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-1 (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-2 (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-3 (3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.