Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-1 (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-2 (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-3 (3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 51 VGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.06.1960 – 2 BvR 37/60Kein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, statt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 25 VGG) gegen einen Ortsbauplan (in Nordwürttemberg) die Anfechtungsklage eröffnet zu erhaltenZitiert von 2
- BVerfG, 12.01.1960 – 1 BvL 17/59Art. 24 des bay. Kostengesetzes v. 17.12.1956 (GVBl. S. 361) - wonach der Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als zurückgenommen gilt, sofern nicht innerhalb der Zahlungsfrist der eingeforderte Kostenvorschuß einbezahlt wird - ist mit dem GG vereinbarZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.