Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Stand: 07.06.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-1 (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-2 (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/51#abs-3 (3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.

§ 50 § 51a