Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 11.05.1955 – 1 BvO 1/54Frage der Fortgeltung des § 50 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 als BundesrechtZitiert von 2
- BVerfG, 22.06.1960 – 2 BvR 37/60Kein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, statt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 25 VGG) gegen einen Ortsbauplan (in Nordwürttemberg) die Anfechtungsklage eröffnet zu erhaltenZitiert von 2
- BFH, 23.02.2023 – IV R 37/18Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von KabelweitersenderechtenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/50#abs-1 (1) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes oder der Direkteinspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/50#abs-2 (2) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Absatz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die Weitersendung oder Direkteinspeisung getroffen, so hat der Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Seine Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Verteilungsplan oder den Wahrnehmungsbedingungen die Abrechnung der Weitersendung oder Direkteinspeisung vorzunehmen hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht entgegenhalten.