Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 49 Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVGZitiert von 1
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- OLG München, 19.09.2025 – 38 Sch 22/24 VVG
- OLG München, 15.03.2024 – 38 Sch 58/22 WG e
- OLG München, 14.07.2022 – 6 Sch 38/18 WG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/49#abs-1 (1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/49#abs-2 (2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/49#abs-3 (3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergütungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.