Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 212 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/212#abs-1 (1) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten die auf Erstversicherungsunternehmen, die keine Sterbekassen oder Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dieses Kapitel keine abweichenden Regelungen enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/212#abs-2 (2) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten nicht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/212#abs-3 (3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allgemeinen Maßgabe, dass an die Stelle der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel die Eigenmittel treten, und mit folgenden besonderen Maßgaben:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 212 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 137/19Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 16
- BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 47
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- BAG, 21.07.2020 – 3 AZR 142/16Kürzung einer Pensionskassenrente - Eintrittspflicht des PSVZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 212 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 212 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 212 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 212 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.