Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 139 Überschussbeteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.01.2021 – IV ZR 318/19Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung der Kapitallebensversicherung: Geltung der Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn bei einem Gewinnabführungsvertrag; Ermittlung des Sicherungsbedarfs; sekundäre Darlegungslast des VersicherersZitiert von 2
- KG, 10.01.2020 – 6 U 158/18Zitiert von 2
- BGH, 10.12.2025 – IV ZR 34/25Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen RentenkürzungZitiert von 4
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
- BVerfG, 17.02.2017 – 1 BvR 781/15Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten auf Evidenzkontrolle beschränkt - hier: Schutzpflicht des Gesetzgebers bzgl Ansprüchen Versicherter auf Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsverträgen und Erfordernis der effektiven Durchsetzung dieses Rechts (BVerfGE 114, 73) - Rüge einer Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten im Hinblick auf § 153 VVG 2008 nicht hinreichend substantiiertZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.09.2024 – IV ZR 436/22Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; Wirksamkeit von Bestimmungen zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und KündigungZitiert von 12
- BGH, 20.03.2024 – IV ZR 68/22Folge der ungleichen Verteilung von Limitierungsmaßnahmen für individuelle PrämienanpassungZitiert von 52
- OLG München, 08.05.2023 – 38 U 6499/22Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/139#abs-1 (1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/139#abs-2 (2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/139#abs-3 (3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/139#abs-4 (4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.