Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 171 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 19.06.2026
Von § 152 Absatz 1 bis 4 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 171 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.01.2025 – 2 U 143/23Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 10.07.2023 – 53 O 214/22Zitiert von 1
- LG Dortmund, 24.09.2015 – 2 O 375/14Zitiert von 2
- LG Köln, 08.02.2023 – 26 O 12/22Zitiert von 3
- BGH, 10.12.2025 – IV ZR 34/25Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen RentenkürzungZitiert von 5
- BGH, 18.09.2024 – IV ZR 436/22Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; Wirksamkeit von Bestimmungen zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und KündigungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.03.2026 – IV ZR 184/24Rechtmäßigkeit variabler Stornoabzüge bei Lebensversicherungen durch IndexverweiseZitiert von 3
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.