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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11627 · S. 38
Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG)
Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG) Die Richtlinie bezieht den Direktvertrieb von Versicherungsunternehmen in ihren Anwendungsbereich ein. Arti- kel 2 enthält die dazu erforderlichen Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Zu Nummer 1 Infolge der Änderungen der Überschriften der §§ 23 und 48 sowie des Abschnitts 5 und der Einfügung der §§ 48a, 48b und 48c ist die Inhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer 2 Die Definition in § 7 Nummer 34a setzt die entsprechende Differenzierung der Richtlinie um, die zwischen dem Versicherungs- und dem Rückversicherungsvertrieb unterscheidet. In § 7 Nummer 34b VAG wird die Begriffsbestimmung für Vertriebsvergütung aus Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie aufgenommen. Zu Nummer 3 Die Neufassung des § 15 Absatz 3 VAG ist im Hinblick auf die „Ersetzung“ der Richtlinie 2002/92/EG durch die Richtlinie über Versicherungsvertrieb erforderlich (vgl. Artikel 44 der Richtlinie über Versicherungsvertrieb). Entsprechend der Vorgängerregelung in § 15 Absatz 3 VAG a. F. sollen sämtliche durch die Richtlinie als Ver- triebstätigkeiten definierten Tätigkeiten vom Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens umfasst sein. Dies gilt auch, soweit die Richtlinie über Versicherungsvertrieb im Vergleich zur Richtlinie 2002/92/EG weitere Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich einbezogen hat, namentlich Online-Vergleichsplattformen, die aller- dings schon gegenwärtig gewerberechtlich als Versicherungsvermittlung eingeordnet werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/11627 Versicherungsunternehmen, die entsprechende Vertriebstätigkeiten ausüben, unterliegen nicht der Gewerbeord- nung. Unabhängig davon bleiben die einschlägigen Vorschriften des Versicherungsvertr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.733 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11627, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.842–142.575 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b05d4774ce764946….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP