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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11627 · S. 38

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG)

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG)
Die Richtlinie bezieht den Direktvertrieb von Versicherungsunternehmen in ihren Anwendungsbereich ein. Arti-
kel 2 enthält die dazu erforderlichen Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Zu Nummer 1
Infolge der Änderungen der Überschriften der §§ 23 und 48 sowie des Abschnitts 5 und der Einfügung der §§ 48a,
48b und 48c ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Nummer 2
Die Definition in § 7 Nummer 34a setzt die entsprechende Differenzierung der Richtlinie um, die zwischen dem
Versicherungs- und dem Rückversicherungsvertrieb unterscheidet.
In § 7 Nummer 34b VAG wird die Begriffsbestimmung für Vertriebsvergütung aus Artikel 2 Nummer 9 der
Richtlinie aufgenommen.
Zu Nummer 3
Die Neufassung des § 15 Absatz 3 VAG ist im Hinblick auf die „Ersetzung“ der Richtlinie 2002/92/EG durch die
Richtlinie über Versicherungsvertrieb erforderlich (vgl. Artikel 44 der Richtlinie über Versicherungsvertrieb).
Entsprechend der Vorgängerregelung in § 15 Absatz 3 VAG a. F. sollen sämtliche durch die Richtlinie als Ver-
triebstätigkeiten definierten Tätigkeiten vom Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens umfasst sein.
Dies gilt auch, soweit die Richtlinie über Versicherungsvertrieb im Vergleich zur Richtlinie 2002/92/EG weitere
Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich einbezogen hat, namentlich Online-Vergleichsplattformen, die aller-
dings schon gegenwärtig gewerberechtlich als Versicherungsvermittlung eingeordnet werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 39 –                         Drucksache 18/11627


Versicherungsunternehmen, die entsprechende Vertriebstätigkeiten ausüben, unterliegen nicht der Gewerbeord-
nung. Unabhängig davon bleiben die einschlägigen Vorschriften des Versicherungsvertr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.733 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11627, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.842–142.575 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b05d4774ce764946….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP