Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung
Stand: 10.06.2019
Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. Die Solvabilitätskapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 213 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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