Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/140#abs-1 (1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/140#abs-2 (2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/140#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/140#abs-4 (4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 140 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- FG Köln, 20.04.2023 – 2 K 2018/19Zitiert von 3
- BVerfG, 17.02.2017 – 1 BvR 781/15Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten auf Evidenzkontrolle beschränkt - hier: Schutzpflicht des Gesetzgebers bzgl Ansprüchen Versicherter auf Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsverträgen und Erfordernis der effektiven Durchsetzung dieses Rechts (BVerfGE 114, 73) - Rüge einer Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten im Hinblick auf § 153 VVG 2008 nicht hinreichend substantiiertZitiert von 11
- BAG, 03.06.2020 – 3 AZR 166/19Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - EinstandspflichtZitiert von 11
- BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 137/19Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- ArbG Duisburg, 11.05.2023 – 3 Ca 1423/22Zitiert von 1
- KG, 10.01.2020 – 6 U 158/18Zitiert von 2
- BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 47
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.