Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4f Verordnungsermächtigung
Stand: 14.10.2023
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4f UKlaG →
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Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 4f geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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