Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4?asof=2020-12-02#abs-2 (2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4?asof=2020-12-02#abs-4 (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3367)
BGBl. 2006 I S. 3367
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.