§ 291 Wucher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/291#abs-1 (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/291#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Sigmaringen, 29.12.2005 – 1 C 268/05
- OLG Köln, 28.03.2003 – 1 Zs 120/03Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2020 – 1 StR 113/19Betrug und Wucher: Erstellen überhöhter Rechnungen durch einen Schlüsseldienst; KonkurrenzverhältnisZitiert von 7
- VG Ansbach, 17.02.2025 – AN 17 K 23.797, AN 17 K 23.886
- KG, 24.09.2024 – 2 U 44/21
- OLG München, 26.03.2025 – 1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25
Zuletzt entschieden
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