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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3223

BGBl. 2009 I S. 3223 · 32.071 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3223
                                               Vierte Verordnung
                           zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)
                                                          Vom 1. Oktober 2009

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 2a Absatz 1 und § 16 Absatz 5 und 6 Satz 2
  jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des
  Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von
  denen § 16 Absatz 6 Satz 2 durch Gesetz vom
  18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47)
  geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutz-
  kommission sowie
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
  Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz
  von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
  vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der
  durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

                             Artikel 1

   Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2043), die durch die Verordnung vom 30. No-

vember 2006 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht
      a) wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 4
         eingefügt:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
   1. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festle-
      gung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
      (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53), geändert durch die Verordnung
      (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122 vom
      16.5.2003, S. 1),

    2. Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindest-
       vorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom

       12.7.2007, S. 19).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
    verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
    2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
    S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

                       „Abschnitt 4
                     Anforderungen
             an das Halten von Masthühnern
      § 16   Anwendungsbereich
      § 17   Sachkunde

      § 18   Anforderungen an Haltungseinrichtun-
             gen für Masthühner
      § 19   Anforderungen an das Halten von Mast-
             hühnern
      § 20   Überwachung und Folgemaßnahmen im
             Schlachthof“
   b) werden die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 die
      neuen Abschnitte 5 bis 7.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
      mern 9 bis 13 eingefügt:

      „9. Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischer-
          zeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gal-
          lus;

      10. Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in

          dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;

      11. Masthühnerbestand: die in einem Mast-
          hühnerstall eines Betriebes untergebrach-
          ten und sich gleichzeitig dort befindenden
          Masthühner;
      12. Masthühnernutzfläche: ein den Mast-
          hühnern jederzeit zugänglicher eingestreu-
          ter Bereich;

      13. Masthühnerbesatzdichte: das Gesamt-
          lebendgewicht der sich gleichzeitig in

          einem Masthühnerstall befindenden Mast-

          hühner je Quadratmeter Masthühnernutz-
          fläche;“
   b) Die bisherigen Nummern 9 bis 17 werden die

      Nummern 14 bis 22.
3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird

   jeweils die Angabe „der Abschnitte 2 bis 5“ durch
   die Angabe „der Abschnitte 2 bis 6“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 3224 — Originalseite als Abbildung
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3a. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden vor dem
    Semikolon die Wörter „ , wobei bei Geflügel das
    künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tier-
    artspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein
    muss“ eingefügt.
3b. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des
    Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung
    ausgesetzt sein.“

3c. In § 13a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor-
    handen sein“ durch die Wörter „zur Verfügung ste-
    hen“ ersetzt.
3d. In § 13a Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender
    Satz 2 eingefügt:

    „Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Flä-
    che nur gerechnet werden, wenn er den Legehen-
    nen täglich während der gesamten Hellphase un-
    eingeschränkt zur Verfügung steht.“
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern
   „für mindestens acht Stunden“ das Wort „ununter-
   brochen“ eingefügt.

5. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
                        „Abschnitt 4
       Anforderungen an das Halten von Masthühnern

                           § 16
                   Anwendungsbereich
      Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforde-
    rungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder
    mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vor-
    schriften dieses Abschnitts gehalten werden, so-
    weit sie nicht
    1. in Brütereien,
    2. in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhal-
       tung nach Anhang V der Verordnung (EG)
       Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni

       2008 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hin-
       sichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügel-
       fleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 257
       vom 24.9.2008, S. 7) in der jeweils geltenden
       Fassung oder
    3. in ökologischer Haltung nach der Verordnung
       (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007
       über die ökologische/biologische Produktion
       und die Kennzeichnung von ökologischen/bio-
       logischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
       Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom
       20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-

       sung

    gehalten werden.

                           § 17
                        Sachkunde
       (1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010
    nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheini-
    gung der zuständigen Behörde oder der sonst
    nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige
    Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebeschei-
    nigung) ist.

   (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der
zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der An-
tragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der
Sachkunde einen von der zuständigen Stelle an-
erkannten Lehrgang besucht hat und die Sach-
kunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewie-
sen worden ist oder wenn die zuständige Stelle
nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

   (3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde
eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt
durch. Die Prüfung besteht aus einem theoreti-
schen und einem praktischen Teil. Sie wird im
theoretischen Teil schriftlich und mündlich abge-
legt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prü-
fungsgebiete:

1. im Bereich der Kenntnisse:
   a) bedarfsgerechte Versorgung der Masthüh-
      ner mit Futter und Wasser,
   b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physio-
      logie der Masthühner,

   c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Mast-
      hühnern,
   d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
   e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Ver-
      haltensstörungen oder Stress bei Masthüh-
      nern und mögliche Gegenmaßnahmen,
   f) Notbehandlung von Masthühnern,          Not-
      schlachtung und Tötung,
   g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und
      der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt
      werden kann;
2. im Bereich der Fertigkeiten:
   a) sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
   b) Einfangen, Verladen und Befördern von
      Masthühnern,

   c) ordnungsgemäße Tötung.

   (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
theoretischen und praktischen Teil mindestens
eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
   (5) Die zuständige Stelle kann von einer Prü-
fung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse
und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von
Masthühnern nachweist durch
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
   den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrich-
   tung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Land-
   wirtin,

2. eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abge-

   schlossene Ausbildung im Beruf Hauswirt-
   schafter oder Hauswirtschafterin mit dem
   Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschul-
   studium oder Fachhochschulstudium im Be-
   reich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre
   eigenverantwortlich und ohne tierschutzrecht-
   liche Beanstandung einen Masthühnerbestand
   mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehal-
   ten hat oder
BGBl. 2009, Seite 3225 — Originalseite als Abbildung
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5. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche
   Abschluss einer von der zuständigen Behörde
   als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt
   wird.

   (6) Personen, die einen Nachweis der Sach-
kunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union, der Türkei oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben,
bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis
der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3
entspricht.

   (7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustel-
len, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfan-
gen und Verladen der Masthühner angestellten
oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevan-
ten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und
Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, ein-
schließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden,
angewiesen und angeleitet werden.

                       § 18
              Anforderungen an
     Haltungseinrichtungen für Masthühner
   (1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass die Tränkevorrichtungen so installiert und in-
stand gehalten werden, dass
1. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser
   haben;

2. die Gefahr des Überlaufens so gering wie mög-
   lich ist;
3. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich
   gleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden-
   den Masthühner bei Rundtränken mindestens
   0,66 cm, bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm
   nutzbarer Rand verfügbar ist und

4. bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Mast-
   hühner ein Tränkenippel zur Verfügung steht.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf An-
trag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zu-
lassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforde-
rung nachweislich durch andere Maßnahmen er-
füllt wird.
  (2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass die Fütterungseinrichtungen so installiert
und instand gehalten werden, dass

1. alle Tiere gleichermaßen Zugang zu den Fütte-
   rungseinrichtungen haben und
2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich
   gleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden-
   den Masthühner bei Rundtrögen mindestens
   0,66 cm, bei Längströgen mindestens 1,5 cm
   nutzbare Trogseite verfügbar ist;

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf An-
trag Abweichungen von Nummer 2 zulassen,
sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung
nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt
wird.
  (3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine
Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu
bedienen, dass

1. Hitzestress vermieden und        überschüssige
   Feuchtigkeit abgeleitet wird;

2. die Gaskonzentration je Kubikmeter Luft,
   jeweils in Kopfhöhe der Tiere gemessen, fol-
   gende Werte nicht überschreitet:

   Gas                      Kubikzentimeter

   Ammoniak                               20

   Kohlendioxid                        3 000;

3. bei einer Außentemperatur von über 30 °C im
   Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als
   3 °C über der Außentemperatur liegt;

4. bei einer Außentemperatur von unter 10 °C die
   durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit in-
   nerhalb des Masthühnerstalls im Laufe von
   48 Stunden 70 vom Hundert nicht über-
   schreitet;
5. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich
   gleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden-
   den Masthühner ein Luftaustausch von min-
   destens 4,5 m3 je Stunde erreicht werden kann.
   (4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrich-
tungen, Förderbänder oder sonstige technische
Einrichtungen verwendet werden, muss durch de-
ren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die
Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Mast-
hühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

   (5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnun-
gen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen
sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent
der Stallgrundfläche entspricht und die so ange-
ordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige
Verteilung des Lichts über die gesamte Stall-
grundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für
bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober
2009 genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind und über keine oder keine ausrei-
chenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen
auf Grund fehlender technischer oder sonstiger
Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismä-
ßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem
Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Aus-
leuchtung des Einstreu- und Versorgungsberei-
ches in der Haltungseinrichtung durch eine dem
natürlichen Licht so weit wie möglich entspre-
chende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

                       § 19

               Anforderungen an
          das Halten von Masthühnern

  (1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass

1. die Masthühner entweder ständig Zugang zu
   Futter haben oder portionsweise gefüttert wer-
   den;
2. die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor
   dem voraussichtlichen Schlachttermin einge-
   stellt wird;
BGBl. 2009, Seite 3226 — Originalseite als Abbildung
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   3. alle Masthühner ständig Zugang zu trockener,
      lockerer Einstreu haben, die zum Picken,
      Scharren und Staubbaden geeignet ist;
   4. in allen Masthühnerställen während der Licht-
      stunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux,
      in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wo-
      bei mindestens 80 vom Hundert der Masthüh-
      nernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und,
      mit Ausnahme von Masthühnerställen nach
      § 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht
      einfällt;
   5. spätestens ab dem siebten Tag nach der Ein-

      stallung der Masthühner und bis zu drei Tagen
      vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein
      24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird,
      das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus
      orientiert und mindestens eine sechsstündige
      ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet,

      wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksich-

      tigt werden;
   6. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Gerä-
      ten, die mit den Masthühnern in Berührung
      kommen, nach jeder vollständigen Stallräu-
      mung gereinigt und desinfiziert werden;
   7. nach der vollständigen Räumung eines Mast-
      hühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und
      der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Ein-
      streu versehen wird.
   Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität
   oder die vorübergehende wesentliche Einschrän-
   kung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur
   nach tierärztlicher Indikation zulässig.
      (2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
   dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei
   Mal täglich in Augenschein genommen werden.
   Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit

   zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit

   Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Lauf-

   schwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder
   schweren Missbildungen, die darauf schließen
   lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu
   behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es
   der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein
   Tierarzt hinzuzuziehen.

     (3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
   dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeit-
   punkt 39 kg/m2 überschreitet.

      (4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter

   von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durch-

   schnitt dreier aufeinander folgender Mastdurch-

   gänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2
   nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche
   Gewicht der Masthühner weniger als 1 600 g be-
   trägt.
      (5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall
   seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeu-
   gungsverfahren und Angaben über den Stall und
   seine Ausstattung, insbesondere

   1. den Grundriss des Stalls, einschließlich der Be-
      grenzungen aller den Masthühnern zugäng-
      lichen Flächen;
   2. die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und
      Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüf-

   tungsplan mit genauen Angaben über Luft-
   qualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftge-
   schwindigkeit und Lufttemperatur;
3. die Fütterungssysteme,      Tränkanlagen    und
   deren Standorte;
4. die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, ins-
   besondere Notstromaggregate, die im Falle ei-
   nes Ausfalls der automatischen oder mechani-
   schen Anlagen und Geräte, von denen Ge-
   sundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen,
   zum Einsatz kommen;

5. den Bodentyp und die verwendete Einstreu;

6. die technischen Kontrollen der Lüftungs- und
   Alarmanlage.
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf
dem neuesten Stand zu halten.

   (6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall

seines Betriebs Aufzeichnungen über

1. die Zahl der eingestallten Masthühner und das
   Datum des Einstallens;
2. die Masthühnernutzfläche;
3. Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse
   der Masthühner;
4. das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie
   die Zahl der dabei verendet aufgefundenen
   Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, so-
   weit bekannt, sowie die Zahl der getöteten
   Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;
5. das Datum der Entfernung von Masthühnern
   zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre An-
   zahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebe-
   nenfalls die Zahl der Masthühner, die im Mast-
   hühnerstall verbleiben.

Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit

entsprechende Aufzeichnungen auf Grund ande-

rer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.

   (7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Ab-
satz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der
Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzube-
wahren.

   (8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde un-
verzüglich etwaige Änderungen des Masthühner-
stalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsab-

läufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich

auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der

Tiere auswirken können.

   (9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Mast-
hühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf
über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zustän-
digen Behörde mindestens 15 Tage vor der erst-
maligen Einstallung eines Masthühnerbestandes
mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede
weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte
mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Mast-
hühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbe-
satzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der
Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung
von einem Dokument begleitet sein, in dem die
BGBl. 2009, Seite 3227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3227
Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5
zusammengefasst sind.

                       § 20

              Überwachung und
        Folgemaßnahmen im Schlachthof
   (1) Der Halter eines Masthühnerbestands be-
rechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Mastta-
ges sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate.
Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an ei-
nem Tag in einem Masthühnerstall verendeten so-
wie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten
oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner,
geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in
dem betreffenden Masthühnerstall befindenden
Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck
der Schlachtung ausgestallten Masthühner wer-
den bei der Berechnung der täglichen Mortalitäts-
rate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche
Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mor-
talitätsraten während eines Mastdurchgangs.
   (2) Der Transport von Masthühnern zum
Schlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen
des Halters zu begleiten, welche die täglichen
Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative
tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung
der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner
enthalten.

   (3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie
die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefunde-
nen Masthühner werden unter Angabe des jewei-
ligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zu-
ständige Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter
Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten
Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im
Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner,
ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind.
   (4) Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1
oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf
einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestim-
mungen schließen lassen, teilt die zuständige Be-
hörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den
Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz
zuständigen Behörde mit.
   (5) Die zuständige Behörde trifft die zur Besei-
tigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbeson-
dere
1. eine Überprüfung der Versorgungseinrichtun-
   gen,
2. weitere Aufzeichnungen, insbesondere der
   Stallklima- und Lüftungsdaten oder

3. eine Reduzierung der Masthühnerbesatzdichte

anordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzu-
längliche Haltungsbedingungen, unzureichende
Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tie-
ren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4,
insbesondere bezüglich der Feststellung von Kon-
taktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkran-
kungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere
Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser
Untersuchungen sind der anordnenden Behörde
unverzüglich vorzulegen.“

 6. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden Ab-
    schnitte 5 bis 7.
 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39.

 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17
    bis 20 und 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 22
    bis 25 und 27 Absatz 2“ ersetzt.
 9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird die
    Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 22
    Absatz 3 Nummer 8“ ersetzt.

10. In dem neuen § 28 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22
    Abs. 2“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 2“ ersetzt.
11. In dem neuen § 29 werden in
    a) Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“
       durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8“
       und in

    b) Absatz 3 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5“
       durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 3
       bis 5“
    ersetzt.
12. In dem neuen § 30 werden in
    a) Absatz 2 Satz 3 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“
       durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8“
       und in

    b) Absatz 8 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5“
       durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 3
       bis 5“

    ersetzt.
13. In dem neuen § 31 wird die Angabe „§ 2 Nr. 17“
    durch die Angabe „§ 2 Nummer 22“ ersetzt.
14. Der neue § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 20 werden die folgenden Num-
       mern 21 bis 29 eingefügt:
        „21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn
             hält,
        21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicher-
             stellt, dass die dort genannten Personen
             in den dort genannten Kenntnissen und
             Fertigkeiten angewiesen und angeleitet
             werden,
        22.    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-
               mer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicher-
               stellt, dass die Tränkevorrichtungen in
               der dort genannten Weise installiert und
               instand gehalten werden,
        23.    entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
               oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
               die Fütterungseinrichtungen in der dort
               genannten Weise installiert und instand
               gehalten werden,

        23a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
             nicht sicherstellt, dass die dort genann-
             ten Anforderungen an die Lichtintensität,
             die Ausleuchtung oder den Einfall natür-
             lichen Tageslichtes eingehalten werden,

        23b. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
             nicht sicherstellt, dass das dort ge-
             nannte Lichtprogramm betrieben wird,
        24.    entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
               nicht sicherstellt, dass Teile von Stallun-
BGBl. 2009, Seite 3228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3228
              gen, Ausrüstungen oder Geräten gerei-
              nigt und desinfiziert werden,
        25.   entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicher-
              stellt, dass die Masthühnerbesatzdichte
              39 kg/m2 nicht überschreitet,
        26.   entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicher-
              stellt, dass im Durchschnitt dreier aufei-
              nander folgender Mastdurchgänge die
              Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht
              überschreitet,

        27.   entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Ab-
              satz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
              nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,

        28.   entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Auf-

              zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig

              vorlegt,
        29.   entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Auf-
              zeichnung nicht oder nicht mindestens
              3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,
        29a. entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort
             genannte Mitteilung nicht oder nicht
             rechtzeitig macht,“.

   b) Die bisherigen Nummern 21 bis 35 werden die
      neuen Nummern 30 bis 44.
   c) Die neue Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

        „entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit
        Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3
        Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1,
        § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Ab-
        satz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2,
        § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in

        Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Ab-

        satz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit

        Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3, 5, 6 oder 7

        Satz 2 ein Schwein hält,“.
   d) In der neuen Nummer 31 wird die Angabe
      „§ 21 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 26
      Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

   e) In der neuen Nummer 32 wird die Angabe
      „§ 21 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 26
      Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

   f)   In der neuen Nummer 33 wird die Angabe
        „§ 21 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 26
        Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
   g) In der neuen Nummer 34 wird die Angabe

      „§ 22 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 27
      Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   h) In der neuen Nummer 35 werden die Wörter
      „§ 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23
      Abs. 3,“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2, auch
      in Verbindung mit § 28 Absatz 3,“ ersetzt.
   i)   In der neuen Nummer 36 wird die Angabe
        „§ 24 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 29
        Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
   j)   In der neuen Nummer 37 wird die Angabe
        „§ 28 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 33 Ab-
        satz 1“ ersetzt.
   k) In der neuen Nummer 38 wird die Angabe
      „§ 29 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 34
      Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

    l)   In der neuen Nummer 39 wird die Angabe
         „§ 29 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 34
         Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
    m) In der neuen Nummer 40 wird die Angabe
       „§ 29 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 34
       Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
    n) In der neuen Nummer 41 wird die Angabe
       „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 34
       Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.

    o) In der neuen Nummer 42 wird die Angabe
       „§ 29 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 34
       Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.

    p) In der neuen Nummer 43 wird die Angabe

       „§ 30 Satz 1“ durch die Angabe „§ 35 Satz 1“

       ersetzt.

    q) In der neuen Nummer 44 wird die Angabe
       „§ 31“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
15. Der neue § 38 wird wie folgt geändert:
    0a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
        gefügt:

           „(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1
         Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober
         2012 in Haltungseinrichtungen gehalten wer-
         den, in denen kein flackerfreies Licht zur
         künstlichen Beleuchtung verwendet wird.“

    a)   In Absatz 8 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 in
         Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4“ durch die An-
         gabe „§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
         satz 2 Nummer 4“ ersetzt.

    b)   In Absatz 9 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 in

         Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8“ durch

         die Angabe „§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit

         Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8“ ersetzt.

    c)   In Absatz 10 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in
         Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in
         Verbindung mit Abs. 2“ durch die Angabe
         „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
         und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
         satz 2“ ersetzt.

    d)   In Absatz 11 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in
         Verbindung mit Abs. 3“ durch die Angabe
         „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3“
         ersetzt.

    e)   Absatz 12 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in
             Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2“ durch
             die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung
             mit Absatz 6 Nummer 1 und 2“ und in
         bb) Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in
             Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3“ durch die An-
             gabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit
             Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.
    f)   In Absatz 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1
         Nr. 2“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Num-
         mer 2“ ersetzt.
    g)   In Absatz 14 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2
         Nr. 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Num-
         mer 2“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 3229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3229
h)   In Absatz 15 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2“
     durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.
i)   In Absatz 16 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 in
     Verbindung mit Abs. 2 und 3“ durch die An-
     gabe „§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
     satz 2 und 3“ ersetzt.
j)   In Absatz 17 werden die Wörter „§ 27 in Ver-
     bindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8
     Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1
     Nr. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 32 in Verbin-
     dung mit § 33 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3
     und 8 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 sowie mit
     § 34 Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
k)   In Absatz 18 werden die Wörter „§ 27 in Ver-
     bindung mit § 28 Abs. 1 und 5“ durch die Wör-
     ter „§ 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1
     und 5“ ersetzt.

                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Bonn, den 1. Oktober 2009

      l)   In Absatz 19 werden die Wörter „§ 27 in Ver-
           bindung mit § 28 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1
           Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 32 in
           Verbindung mit § 33 Absatz 1, 6, 7 und 8
           Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

                             Artikel 2
   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an gelteden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                            Die Bundesministerin
                f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3223. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5add821745bb1452….