Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
| Fläche in Quadratmetern | |||
| bei einer Gruppengröße bis 5 Tiere | bei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tieren | bei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren | |
| je Jungsau | 1,85 | 1,65 | 1,5 |
| je Sau | 2,5 | 2,25 | 2,05. |
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Anbindehaltung ist verboten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/30?asof=2019-06-10#abs-8 (8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.02.2014 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2014 (BGBl. I 94)
BGBl. 2014 I S. 94
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 30 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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