Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 31 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- VG Schleswig, 29.08.2012 – 1 A 31/12Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/31#abs-1 (1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/31#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
1.
auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und
2.
für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.