Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1934
BGBl. 2010 I S. 1934 · 57.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
Vom 9. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes
(2121-60-1)
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 4a Satz 1 und
§ 21 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „der Kom-
mission oder des Rates der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „oder der Beschlüsse der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „EG-Betei-
ligungsverfahren“ durch die Wörter „EU-Betei-
ligungsverfahren“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden
aa) in Satz 1
aaa) die Wörter „Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt,
bbb) jeweils die Wörter „Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union“ ersetzt und
ccc) nach dem Wort „Entscheidungen“ die
Wörter „oder Beschlüsse“ eingefügt und
bb) in Satz 2
aaa) die Wörter „Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt
und
bbb) nach dem Wort „Entscheidung“ die Wör-
ter „oder in einem Beschluss“ eingefügt.
3. In § 17b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der
Kommission oder des Rates der Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „der Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „oder bis zu einem Beschluss der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
5. In § 25 Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 und § 28 Ab-
satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ die
Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
6. In § 26 werden
a) in Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern „Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt,
b) in Absatz 5
aa) in Satz 2 die Wörter „des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „oder bis zu
einem Beschluss der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union“ er-
setzt und
bb) in Satz 3 nach dem Wort „Entscheidung“ die
Wörter „oder bis zu diesem Beschluss“ ein-
gefügt.
7. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Dienststellen
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Dienststellen der Europäischen Union“ ersetzt.
8. In § 30 Absatz 2 Nummer 16 werden
a) in Buchstabe a die Wörter „Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,
b) in Buchstabe c
aa) die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
ische Kommission“ und
bb) die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitglied-
staaten der Europäischen Union“
ersetzt.
9. In § 42 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
(2121-62)
Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499,
919) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden nach den
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die
Wörter „der Kommission oder des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „oder
eines Beschlusses der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.
3. In § 3a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Kom-
mission“ durch die Wörter „oder eines Beschlusses
der Europäischen Kommission“ ersetzt.
4. In § 5a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“
die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
5. In § 7 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Weingesetzes
(2125-5-7)
Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt
durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der den § 53 be-
treffenden Zeile die Wörter „oder Unionsrecht“ ange-
fügt.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, § 3 Ab-
satz 5 und 6, § 3a, § 3b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 8c Absatz 2,
§ 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Nummer 1a und Ab-
satz 4, § 17 Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 21 Ab-
satz 3, § 22a Absatz 1, § 22d Nummer 1, § 23
Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1,
§ 27 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1
Nummer 3, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2, § 34
Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 2, § 36
Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 1 Nummer 3
und 4, § 49 Nummer 6 und 7, § 50 Absatz 2 Num-
mer 12 und § 51 werden jeweils nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.
3. In § 2 werden
a) in Nummer 1 nach den Wörtern „Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt,
b) in Nummer 4, 5 und 6 die Wörter „Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt und
c) in Nummer 21
aa) nach den Wörtern „Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt und
bb) die Wörter „Zollgebiet der Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Zollgebiet der
Europäischen Union“ ersetzt.
4. In § 22c werden
a) in Absatz 1 und Absatz 6 die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
ter „Europäische Kommission“ ersetzt und
b) in Absatz 8 Nummer 3 nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Eu-
ropäischen Union“ eingefügt.
5. In § 53 werden
a) der Überschrift die Wörter „oder Unionsrechts“
angefügt,
b) in den Absätzen 1 bis 3 jeweils nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt,
c) in Absatz 4 die Wörter „Richtlinien oder Entschei-
dungen der Organe der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Richtlinien, Entschei-
dungen oder Beschlüssen der Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
(2125-40-1-2)
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2010
(BGBl. I S. 848) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 38 Absatz 1, § 46a Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6,
§ 56 Absatz 1, den §§ 57, 58 Absatz 2 Nummer 1,
§ 59 Absatz 1 und § 60 werden jeweils nach den
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Unions-
rechts“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden
aa) die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Mitglied-
staaten der Europäischen Union“ ersetzt und
bb) nach den Wörtern „Rechtsakten der Organe
der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Euro-
päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die zuständigen Behörden können, soweit
dies zur Einhaltung der Anforderungen nach die-
sem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder
durch Rechtsakte der Organe der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union vor-
geschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der
Überwachung gewonnen haben, den zuständigen
Behörden anderer Länder, des Bundes oder an-
derer Mitgliedstaaten oder der Europäischen
Kommission mitteilen.“

b) In Absatz 7 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt.
4. In § 43a Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 werden die
Wörter „Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäische Kommis-
sion“ ersetzt.
5. § 46b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Unions-
rechts“ angefügt.
b) Im Wortlaut werden nach den Wörtern „Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
6. § 47a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen
Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
(2125-44)
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205), das durch die Verordnung vom 3. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3, § 3 Nummer 18, § 14 Absatz 1
Nummer 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 39 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 41 Ab-
satz 3 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 49 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, § 53 Absatz 1 Satz 1, § 55 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 1, 4 und 5,
§ 58 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 59 Absatz 3
Nummer 1 und 2, § 60 Absatz 4 Nummer 1 und 2
und § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. In § 25 werden
a) im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 jeweils
nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“
die Wörter „oder der Europäischen Union“ und
b) in Nummer 3 nach dem Wort „gemeinschaft-
licher“ die Wörter „oder unionsrechtlicher“
eingefügt.
3. In § 38 werden
a) in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils
nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“
die Wörter „oder der Europäischen Union“ ein-
gefügt,
b) in Absatz 7
aa) die Wörter „der Organe der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union“ und
bb) die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Kommission“
ersetzt und
c) in Absatz 8 die Wörter „Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päische Kommission“ ersetzt.
4. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„gemeinschaftsrechtlicher“ die Wörter „oder uni-
onsrechtlicher“ eingefügt.
5. In § 54 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päischen Union“ ersetzt.
7. In § 65 Satz 1 werden
a) in Nummer 2
aa) nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt und
bb) die Wörter „Organen der Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Organen der
Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
Europäischen Union“ eingefügt.
8. In § 68 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der
Organe der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union“ ersetzt.
9. In § 70 werden
a) in Absatz 1, 6 und 7 jeweils nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt,
b) in Absatz 3
aa) nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlichen“
die Wörter „oder unionsrechtlichen“ und
bb) nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“
eingefügt,
c) in Absatz 5
aa) die Wörter „der Organe“ gestrichen und
bb) nach den Wörtern „der Europäischen Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder aus Richtlinien,
Beschlüssen oder Entscheidungen der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
10. In § 72 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
(2125-42)
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto-
ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 54
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden nach den
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä-
ischen Union“ eingefügt.
3. In § 2 Absatz 1 werden
a) in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäische Kommission“ und
b) die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten
der Europäischen Union“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
(2125-46)
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Verbraucherinforma-
tionsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)
werden nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ ein-
gefügt.
Artikel 8
Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
(402-41)
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2010
(BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 12 Absatz 1
und 2 werden jeweils nach den Wörtern „Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä-
ischen Union“ eingefügt.
2. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
„Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union“ ersetzt.
3. In § 8 werden die Wörter „Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
ischen Kommission“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des GAK-Gesetzes
(7810-2)
In § 2 Absatz 1 Satz 1 des GAK-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 189 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ er-
setzt.
Artikel 10
Änderung des Düngegesetzes
(7820-15)
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§§ 9, 13 und 14 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils
die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ und die
Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
2. In § 12 werden
a) in Absatz 1 nach den Wörtern „Europäischen Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt und
b) in Absatz 6
aa) die Wörter „Rechtsakte der Organe der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Rechtsakte der Europäischen Union“ und
bb) die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ische Kommission“
ersetzt.
3. In § 15 werden
a) in Absatz 1 die Wörter „Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union“ ersetzt,
b) in Absatz 2 Nummer 1 und 2 jeweils nach den
Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt,
c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Rechts-
akten von Organen der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Rechtsakte der Euro-
päischen Union“ ersetzt und
d) in Absatz 4 die Wörter „Richtlinien oder Entschei-
dungen der Organe der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Richtlinien oder Be-
schlüsse der Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Hopfengesetzes
(7821-2)
In § 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch das Gesetz vom
1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wer-
den nach den Wörtern „der Europäischen Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ ein-
gefügt.
Artikel 12
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
(7822-6)
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Okto-

ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und Absatz 3, § 3a Absatz 3 Satz 1, § 3b Absatz 2,
§ 5 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2,
§ 14b Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Satz 3,
§ 15a Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 und Satz 2, § 19a, § 26 Satz 1, § 30
Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, 7 und 8, § 35 Ab-
satz 5, § 36 Absatz 4, § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 sowie in § 61 in der Überschrift und im Wort-
laut werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden
a) in Nummer 16 die Wörter „Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päische Kommission“ und
b) in Nummer 17 die Wörter „der Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „der Europäischen
Union“
ersetzt.
3. In § 59a werden
a) in Absatz 1
aa) nach den Wörtern „Rechtsakte der Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt und
bb) die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ische Kommission“ ersetzt und
b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt.
4. In § 61a werden
a) in Satz 1 die Wörter „der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „der Europäischen Uni-
on“ ersetzt und
b) in Satz 2 nach den Wörtern „Europäischen Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Sortenschutzgesetzes
(7822-7)
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 83e des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 werden
a) in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ und
b) in Absatz 2 Nummer 3 die Wörter „des Artikels 58
Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des Ar-
tikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union“
ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
(7823-5)
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 15c betref-
fenden Zeile die Wörter „Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ er-
setzt.
2. In § 1 Nummer 5, § 5 Absatz 1, § 6a Absatz 3 Satz 3,
Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a, § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
satz 4, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 33a Absatz 1
Nummer 5 und § 37 Absatz 1 Nummer 2 werden
jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) die Wörter „Europäische Gemeinschaft“
durch die Wörter „Europäische Union“ und
bb) die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „Europäischen Union“
ersetzt.
4. In § 15b Absatz 7 werden nach den Wörtern „eine
Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft“ die
Wörter „oder ein Beschluss der Europäischen Uni-
on“ eingefügt.
5. In § 15c werden
a) in der Überschrift die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaft“ jeweils durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt und
b) in Absatz 3 nach den Wörtern „eine Entscheidung
der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder ein Beschluss der Europäischen Union“
eingefügt.
6. In § 16a Absatz 3, § 32a, § 33 Absatz 2 Nummer 10
und 11 und § 45 Absatz 7 werden jeweils die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.
7. § 23 Absatz 3 Satz 1 werden
a) in Nummer 1 nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä-
ischen Union“ eingefügt und
b) die Wörter „außerhalb der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „außerhalb der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
8. § 31d Absatz 1 Nummer 2, § 38 Absatz 2 Satz 1 und
§ 38b werden jeweils die Wörter „Kommission der

Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt.
9. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ische Kommission“ und
bb) jeweils die Wörter „Rechtsakte der Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) die Wörter „Rechtsakte der Organe der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ und
bb) die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ische Kommission“
ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Legehennenbetriebsregistergesetzes
(7824-7)
Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. Sep-
tember 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch das
Gesetz vom 10. Februar 2008 (BGBl. I S. 130) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
Europäischen Union“ eingefügt.
2. § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. registrierte Daten den zuständigen Behörden an-
derer Länder und anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und
den Organen und Einrichtungen der Europä-
ischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Be-
richts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.“
3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
4. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Tierzuchtgesetzes
(7824-8)
Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3294), das durch die Verordnung vom 20. August
2008 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 30 betreffenden
Zeile das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das
Wort „Unionsrechts“ ersetzt.
2. In § 2 Nummer 18 Buchstabe b und im abschließen-
den Satzteil werden jeweils die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1
Nummer 1, 2, 3 und 5, § 12 Satz 1 Nummer 2, § 13
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a und Nummer 4, § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und Absatz 4, § 18 Absatz 1 Nummer 1
und 3, §§ 20 und 22 Absatz 1 Satz 1 sowie in § 27
Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wör-
tern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt.
4. In § 5 werden
a) in Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern „Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt,
b) in Absatz 5 die Wörter „Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Kommission“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden
a) die Wörter „Einrichtungen der Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Einrichtungen der
Europäischen Union“ ersetzt und
b) nach den Wörtern „Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
6. In § 19 Absatz 1 werden
a) jeweils in Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 nach den
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt und
b) in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „Europäische Kommission“ er-
setzt.
7. In § 23 werden
a) in Absatz 3
aa) nach den Wörtern „Rechtsakte der Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt und
bb) die Wörter „der Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der
Europäischen Kommission“ ersetzt und
b) in Absatz 4 Satz 1 die Wörter „der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
ter „der Europäischen Kommission“ ersetzt.
8. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
9. In § 30 werden in der Überschrift und in Absatz 3
jeweils das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das
Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
(7830-1)
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2882) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 11a Absatz 1 Satz 1
wird jeweils die Angabe „des Artikels 50 des EG-Ver-
trages“ durch die Wörter „der Vorschriften des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
ter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Tierseuchengesetzes
(7831-1)
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),
das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden
a) in Nummer 8 und 9 jeweils die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ und
b) in Nummer 11 die Wörter „Europäische Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Europäische Union“
ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 4, § 7 Absatz 1a
Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 68 Absatz 1 Nummer 2,
§ 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,
den §§ 72c und 76 Absatz 2 Nummer 6, den §§ 78b,
78c und 79 Absatz 1a Satz 1 und den §§ 79b und 80
Satz 1 Nummer 6 werden jeweils nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.
3. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
4. In § 73a Nummer 2 werden
a) das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
b) nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ die Wörter
„oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes“ eingefügt.
5. In § 81 Absatz 3 werden
a) nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä-
ischen Union“ eingefügt und
b) die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ ersetzt.
6. In § 82 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(7831-12)
Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1, 2, 11 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3
Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2
Nummer 6 und Absatz 4 werden jeweils nach den
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Tierschutzgesetzes
(7833-3)
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Absatz 2 Satz 2 Nummer 7, § 7 Absatz 5
Satz 2 Nummer 2, § 16f Absatz 3, § 18 Absatz 3
Nummer 1 und 2, den §§ 18a und 19 Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 und den §§ 21a und 21b werden jeweils
nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die
Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. In § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
werden jeweils die Wörter „eines Organs der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union“ ersetzt.
3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“
durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.
4. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden
a) die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ und
b) die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten
der Europäischen Union“
ersetzt.

6. In § 16g Satz 1 und § 16i Absatz 1 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Marktstrukturgesetzes
(7840-3)
Das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I
S. 2134), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden
a) in Satz 1 Nummer 1 die Wörter „Rechtsakten des
Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“ und
b) in Satz 3 die Wörter „Rechtsakte des Rates oder
der Kommission“ durch die Wörter „Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“
ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Rechtsakte
des Rates oder der Kommission“ durch die Wörter
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union“ ersetzt.
3. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „Rechtsakten
des Rates oder der Kommission“ durch die Wörter
„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
(7842-10)
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 4 und § 10
werden jeweils nach den Wörtern „der Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
2. In § 12 werden
a) in der Überschrift das Wort „Gemeinschaftsrecht“
durch das Wort „Unionsrecht“,
b) die Wörter „der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch die Wörter „der Europäischen Uni-
on“ und
c) die Wörter „Verordnungen, Richtlinien oder Ent-
scheidungen des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union“
ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Fleischgesetzes
(7843-6)
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
1025) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 6 Satz 1 und § 15 Satz 1 werden je-
weils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 1 werden
a) im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt und
b) in Nummer 4 die Wörter „Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“
ersetzt.
4. In § 13 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
Artikel 24
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
(7847-11)
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Ver-
trag)“ die Wörter „oder in Anhang I des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEU-Vertrag)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „EG-
Vertrages“ die Wörter „ , des Vertrages über
die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die
Bestimmungen des AEU-Vertrages“ einge-
fügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bestimmungen in Verträgen, ein-
schließlich der zu ihnen gehörigen Akte
mit Protokollen, die
a) auf Grund des EG-Vertrages oder
b) auf Grund des EU-Vertrages oder des
AEU-Vertrages zustande gekommen
sind oder zu deren Erweiterung, Ergän-
zung oder Durchführung oder zur Be-
gründung einer Assoziation, Präferenz
oder Freihandelszone abgeschlossen
und im Bundesgesetzblatt, im Bundes-
anzeiger, elektronischen Bundesan-
zeiger oder im Amtsblatt der Europä-
ischen Union veröffentlicht und als in
Kraft getreten bekannt gegeben sind,“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des Rates
oder der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Wörter „der Europä-

ischen Gemeinschaften oder der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
2. § 9b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.
3. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „vom Rat oder
der Kommission“ durch die Wörter „von Organen der
Europäischen Union“ ersetzt.
4. In § 28 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Europäischen Union“ er-
setzt.
5. In § 39 werden
a) nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“
die Wörter „oder Europäischen Union“ eingefügt
und
b) die Wörter „Handel der Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Handel der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
6. In § 40 werden
a) in Absatz 1 nach den Wörtern „Europäischen Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt und
b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Rat oder der
Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder
der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen
Rechtsakte“ durch die Wörter „auf Grund der Bei-
trittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag
erlassenen Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union“ er-
setzt.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes
über Meldungen über Marktordnungswaren
(7847-12)
§ 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktord-
nungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden
a) die Wörter „Anhang I des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
ter „Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union“,
b) die Wörter „der Rat oder die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Organe der Europäischen Union“ und
c) das Wort „erlässt“ durch das Wort „erlassen“
ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Gesetzes
zur Gleichstellung stillgelegter
und landwirtschaftlich genutzter Flächen
(7847-18)
In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur
Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich ge-
nutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910),
das durch Artikel 62a des Gesetzes vom 13. April 2006
(BGBl. I S. 855) geändert worden ist, werden jeweils
1. die Wörter „der Organe“ gestrichen und
2. nach den Wörtern „der Europäischen Gemein-
schaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
eingefügt.
Artikel 27
Änderung des
Rindfleischetikettierungsgesetzes
(7847-19)
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden
a) in der Langbezeichnung nach den Wörtern „der
Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt und
b) der Klammerzusatz „(Rindfleischetikettierungs-
gesetz)“ durch den Klammerzusatz „(Rindfleisch-
etikettierungsgesetz – RiFlEtikettG)“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3a Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 4a Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 6, § 8 Absatz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und 3
werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
3. In § 4 werden
a) in Absatz 1 Nummer 2 die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
ter „Europäische Kommission“ ersetzt und
b) in Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern „Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
4. In § 6 Absatz 2 werden
a) nach den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“
die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt und
b) die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ ersetzt.
5. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung des
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
(7847-20)
In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden
ist, werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
on“ eingefügt.
Artikel 29
Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes
(7847-21)
In § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Öko-Kennzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78) werden die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päischen Union“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des
Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetzes
(7847-24)
Das Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz
vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2688), das zuletzt durch
Artikel 206 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden in der
Langbezeichnung nach den Wörtern „der Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä-
ischen Union“ eingefügt.
2. In § 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
on“ eingefügt.
Artikel 31
Änderung des
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
(7847-27)
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in § 4 Absatz 5
sowie in § 5 Absatz 2a Nummer 1 des Direktzahlungen-
Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) werden
jeweils nach dem Wort „Rechtsakte“ die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaften oder“ eingefügt.
Artikel 32
Änderung des
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
(7847-30)
In § 1 Nummer 1 und 2 des Agrar- und Fischerei-
fonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2330) werden jeweils nach den Wör-
tern „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“
die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
Artikel 33
Änderung des Öko-Landbaugesetzes
(7847-31)
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden in der
Langbezeichnung die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“
ersetzt.
2. In § 1, § 2 Absatz 2 Nummer 4, § 5 Absatz 2 Satz 1,
§ 6 Absatz 1 und 4 und § 7 Absatz 1 Nummer 2
werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
4. In § 11 werden
a) in Absatz 1 Nummer 5 das Wort „Gemeinschafts-
recht“ durch die Wörter „Gemeinschafts- oder
das Unionsrecht“ ersetzt und
b) in Absatz 2
aa) in Nummer 1 nach den Wörtern „Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt und
bb) in Nummer 2 die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung des Schulobstgesetzes
(7847-32)
Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009
(BGBl. I S. 3152) wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
sowie in § 4 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „Organe der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Organe der Euro-
päische Union“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Handelsklassengesetzes
(7849-2)
Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I
S. 2201), das zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „Verord-
nungen des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union“
und

bb) in Nummer 2 jeweils die Wörter „Verordnun-
gen des Rates oder der Kommission“ durch
die Wörter „Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden
aa) die Wörter „in Satz 1 genannten Verordnun-
gen des Rates oder der Kommission“ durch
die Wörter „in Satz 1 genannten Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu-
ropäischen Union“ und
bb) die Wörter „vom Rat oder der Kommission er-
lassenen Verordnungen“ durch die Wörter
„Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union“
ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „Vorschriften des Rates oder der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen
des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen
des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
(7860-9)
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli
2010 (BGBl. I S. 953) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 20a Absatz 1, § 71 Absatz 1 Nummer 2 und § 93
Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils nach den Wör-
tern „Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. In § 94a Nummer 1 Buchstabe c werden nach den
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
Artikel 37
Änderung des Forstvermehrungsgutgesetzes
(790-19)
In den §§ 3 und 13 Absatz 2 Satz 1 Forstvermeh-
rungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658),
das durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden je-
weils nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“
die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
Artikel 38
Änderung des Bundesjagdgesetzes
(792-1)
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
ter „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch
die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
2. In § 36 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Ra-
tes oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung des Seefischereigesetzes
(793-12)
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Fischereirecht der Europäischen Union im
Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Be-
stimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union sowie die Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union, die die Ausübung der Seefischerei im Hin-
blick auf den Schutz der Fischbestände und die Er-
haltung der biologischen Schätze des Meeres, die
Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder
die Strukturpolitik der Europäischen Union für die
Fischwirtschaft regeln.“
2. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter
„gemeinschaftlichen Fischereirechts“ durch die Wör-
ter „Fischereirechts der Europäischen Union“ er-
setzt.
3. In § 3 Absatz 1 werden
a) in Satz 1 und 6 jeweils die Wörter „gemeinschaft-
lichen Fischereirechts“ durch die Wörter „Fische-
reirechts der Europäischen Union“ und
b) in Satz 5 Nummer 3 die Wörter „gemeinschaftlich
festgesetzte“ durch die Wörter „durch in § 1 Ab-
satz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte“
ersetzt.
4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftlichen
Fischereirecht“ durch die Wörter „Fischereirecht der
Europäischen Union“ ersetzt.
5. In § 5 werden
a) in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „gemeinschaftliche
Fischereirecht“ durch die Wörter „Fischereirecht
der Europäischen Union“,
b) in Absatz 2 Satz 1
aa) in Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter „Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäischen Union“ und

bb) die Wörter „gemeinschaftlichen Fischerei-
rechts“ durch die Wörter „Fischereirechts
der Europäischen Union“ und
c) in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „gemeinschaft-
lichen Fischereirechts“ durch die Wörter „Fische-
reirechts der Europäischen Union“
ersetzt.
6. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und
Absatz 4 sowie in § 10 werden jeweils die Wörter
„gemeinschaftlichen Fischereirechts“ durch die Wör-
ter „Fischereirechts der Europäischen Union“ er-
setzt.
Artikel 40
Gesetz
zur Anpassung von Rechtsverordnungen
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
(BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, un-
beschadet der bestehenden Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
in Rechtsverordnungen, die auf Grund der durch die
Artikel 1 bis 39 des Gesetzes zur Anpassung von Bun-
Das vorstehende Gesetz wird
desrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesminis-
teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon geän-
derten Gesetze erlassen worden sind, die Anpassungen
vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige
Rechtsverordnung an die Änderungen des ermäch-
tigenden Gesetzes durch das vorstehend bezeichnete
Gesetz anzupassen.
Artikel 41
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut der durch die Artikel 1 bis 39 geänderten Gesetze
in der ab dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Das BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungs-
gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1945)
tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1934. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 664b137ab62e22fc….