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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1828

BGBl. 2021 I S. 1828 · 16.609 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
                                       Gesetz
           zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren*
                                                            Vom 18. Juni 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                         Änderung des
                      Tierschutzgesetzes
   Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni
2021 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. § 5 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
     a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein
        Komma ersetzt.

     b) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch
        das Wort „und“ ersetzt.

     c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
        „f) von Nagetieren, die zur Verwendung in
            Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohr-
            tätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder
            Ohrkerbung.“
 2. In § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach den
    Wörtern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ das Wort
    „und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der
    Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

 3. § 7 wird wie folgt geändert:

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
  verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom

  22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017,
  S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung
  (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden
  ist.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort
      „Tiere“ die Wörter „Haltung, die Zucht und
      die Pflege derjenigen“ und nach dem Wort
      „Tiere“ die Wörter „zu verbessern“ eingefügt
      und werden die Wörter „so zu halten, zu
      züchten und zu pflegen, dass sie“ durch
      die Wörter „damit diese Tiere“ ersetzt.
  bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Pflicht zur Beschränkung von Tier-
      versuchen auf das unerlässliche Maß nach
      Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c be-
      inhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung
      der Methoden, die in Tierversuchen ange-
      wendet werden.“

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Nicht als Tierversuch gilt
  1. das Töten eines Tieres, soweit das Töten
     ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder
     Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen
     Zwecken zu verwenden,
  2. ein Eingriff oder eine Behandlung an einem
     Nutztier, der oder die

      a) in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der
         landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenom-
         men wird und

      b) nicht zu wissenschaftlichen Zwecken er-

         folgt, oder
  3. eine veterinärmedizinische klinische Prüfung,

     die für die Zulassung eines Tierarzneimittels
     verlangt wird.“
BGBl. 2021, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder
     Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tier-
     versuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten

     Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Euro-

     päischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen
     wurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn
     zum Schutz der öffentlichen Gesundheit,
     Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in
     Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche
     durchgeführt werden müssen.“
4. Dem § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Satz
   angefügt:
  „Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Er-
  reichung des mit dem Tierversuch angestrebten
  Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchs-
  strategie, die ohne Verwendung eines lebenden
  Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht
  anerkannt ist, zur Verfügung steht.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
              nach den Wörtern „Die Genehmigung
              eines Versuchsvorhabens ist“ die Wör-
              ter „nach Prüfung durch die zuständige
              Behörde“ eingefügt.
         bbb) In Nummer 1 werden die Wörter
              „wissenschaftlich begründet dargelegt
              ist“ durch die Wörter „aus wissen-
              schaftlicher oder pädagogischer Sicht
              gerechtfertigt ist“ ersetzt.
         ccc) In Nummer 6 werden nach den Wör-
              tern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“
              die Wörter „und Satz 3“ eingefügt.

         ddd) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am

              Ende durch ein Komma ersetzt.

         eee) Nach Nummer 7 wird folgende Num-
              mer 7a eingefügt:
              „7a. eine möglichst umweltverträgliche
                   Durchführung des Tierversuches
                   erwartet werden kann und“.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Die Prüfung durch die zuständige Behörde
         erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des
         Versuchsvorhabens angemessen ist.“

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-
         tern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die
         Wörter „und Satz 3“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „In der Rechtsverordnung kann auch vor-
         gesehen werden, dass
         1. die Veröffentlichung der Zusammenfas-
            sungen durch das Bundesinstitut für
            Risikobewertung erfolgt und
         2. das Bundesinstitut für Risikobewertung
            die Zusammenfassungen an die Euro-

            päische Kommission zum Zweck der Ver-
            öffentlichung weiterleitet.“
6. § 8a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt

         gefasst:

         „Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in
         einem vereinfachten Genehmigungsverfah-
         ren, wenn es sich bei dem Versuchs-
         vorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein
         Vorhaben handelt,“.
     bb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ ange-
         fügt.
     cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
         „vorgenommen werden“ das Komma und
         das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
     dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
     ee) Der Satzteil nach Nummer 3 wird gestrichen.

     ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Die Genehmigung in den Fällen des Sat-
         zes 1 gilt als erteilt, wenn
         1. die durch die zuständige Behörde durch-
            geführte Prüfung ergeben hat, dass die
            Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2
            Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b
            bis g sowie Nummer 7a vorliegen,
         2. die zuständige Behörde eine Festlegung
            über die Durchführung der rückblicken-
            den Bewertung nach einer auf Grund
            des § 8 Absatz 5 erlassenen Rechtsver-
            ordnung getroffen hat,
         3. die zuständige Behörde nicht innerhalb
            der in einer auf Grund des § 8 Absatz 3
            erlassenen Rechtsverordnung festgeleg-
            ten Frist abschließend über den Ge-
            nehmigungsantrag entschieden hat und

         4. die zuständige Behörde dem Antragstel-

            ler das Vorliegen der Voraussetzungen
            nach Nummer 1 und die Festlegung nach
            Nummer 2 mitgeteilt hat.
         Führt der Antragsteller auf der Grundlage
         der Genehmigung nach Satz 2 ein Ver-
         suchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich
         der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinaus-
         gehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1
         Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen
         sicherzustellen.“

  b) In Absatz 5 Nummer 1 bis 4 wird jeweils nach
     den Wörtern „nach Absatz“ die Angabe „1 oder“
     gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
     Angabe „Satz 4“ ersetzt.
  b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
     ändert:
     aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
         „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die Wörter
         „und Satz 3“ eingefügt.
     bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3“
         durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830
 8. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „Beiräten“ durch
      das Wort „Ausschüssen“ ersetzt.

   b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „Beiräte“ durch das Wort „Ausschüsse“ ersetzt.
 9. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,

       a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen
          verwendet zu werden, oder
       b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt
          sind, zu wissenschaftlichen Zwecken ver-
          wendet zu werden,
       züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke
       der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder ver-
       wenden,“.
10. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt und nach dem Wort
           „Rechtsverordnungen“ werden die Wörter
           „und der unmittelbar geltenden Rechtsakte
           der Europäischen Gemeinschaft oder der
           Europäischen Union im Anwendungsbereich
           dieses Gesetzes“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen
          unterstützen die zuständigen Behörden in
          den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie
          2010/63/EU genannten Bereichen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bereich der
           Bundeswehr“ durch die Wörter „Geschäfts-
           bereich des Bundesministeriums der Vertei-
           digung“ ersetzt, wird nach den Wörtern
           „Durchführung dieses Gesetzes“ das Wort
           „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
           nach dem Wort „Rechtsvorschriften“ die
           Wörter „und der unmittelbar geltenden
           Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
           oder der Europäischen Union im Anwen-
           dungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die nach Satz 2 berufene Kommission un-
          terstützt die zuständigen Dienststellen in
          den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie
          2010/63/EU genannten Bereichen.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
          bbb) Die Buchstaben b und c werden die
               Buchstaben a und b.
       bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:
          „Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3
          und die Einrichtungen und Betriebe nach
          § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
          werden regelmäßig und in angemessenem

           Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kon-
           trollen wird auf der Grundlage einer Risiko-
           analyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse
           sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie
           2010/63/EU genannten Aspekte zu be-
           achten. Bei Einrichtungen nach § 11 Ab-
           satz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in
           Tierversuchen verwendet werden, müssen
           jährlich mindestens bei einem Drittel dieser
           Einrichtungen Kontrollen durchgeführt wer-
           den. Werden in den Einrichtungen nach
           Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen
           und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehal-
           ten oder verwendet, so muss die Kontrolle
           mindestens jährlich erfolgen. Ein ange-
           messener Teil der Kontrollen erfolgt unange-
           kündigt.“
       cc) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Besich-
           tigungen“ durch das Wort „Kontrollen“ er-

           setzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
       staaten der Europäischen Union (Mitgliedstaa-
       ten)“ durch das Wort „Mitgliedstaaten“ ersetzt.
12. In § 16a Absatz 2 wird die Angabe „1 oder“ ge-
    strichen.

13. § 16c wird wie folgt gefasst:

                           „§ 16c

       Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
    rates
    1. Personen, Einrichtungen und Betriebe, die
       Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern
       durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4
       Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Ein-
       richtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere
       oder Kopffüßer für die genannten Zwecke ge-
       züchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten wer-
       den, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in
       bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu
       melden:

       a) die Art, Herkunft und Zahl der in den Tier-
          versuchen verwendeten Tiere,
       b) den Zweck und die Art der Tierversuche oder
          der sonstigen Verwendungen einschließlich
          des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1
          der Richtlinie 2010/63/EU und
       c) die Art, Herkunft und Zahl der Tiere, ein-
          schließlich genetisch veränderter Tiere, die
          aa) zur Verwendung in Tierversuchen nach
              § 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche

              Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 ge-
              züchtet und getötet worden sind und
          bb) nicht in solchen Tierversuchen oder für
              solche wissenschaftlichen Untersuchun-
              gen verwendet worden sind, und
    2. das Verfahren für die Meldungen nach Num-
       mer 1 sowie deren Übermittlung von den zu-
       ständigen Behörden an das Bundesministerium
       oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu
       regeln.“
BGBl. 2021, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
14. In § 18 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter
    „§ 7 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
    satz 1 Satz 4“ ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
      fügt:
         „(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Ab-
      satzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11,
      15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus
      Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tier-
      schutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren –
      vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden
      Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzu-
      wenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeit-
      punkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021
      geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. So-
      weit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass
      von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind ab-
      weichend von Satz 1 die dort genannten Vor-
      schriften in der dort genannten Fassung zum

       Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen
       ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
         (8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Ab-
       satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
       1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember
          2021 erteilt worden ist oder
       2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember
          2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwen-
          denden Vorschriften dieses Gesetzes ange-
          zeigt und von der zuständigen Behörde nicht
          beanstandet worden ist,
       sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum
       1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember
       2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Ge-
       setzes weiter anzuwenden.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 18. Juni 2021
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                              Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1828. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes df4b4e2722c08d2c….