Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1828
BGBl. 2021 I S. 1828 · 16.609 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren*
Vom 18. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni
2021 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) von Nagetieren, die zur Verwendung in
Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohr-
tätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder
Ohrkerbung.“
2. In § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach den
Wörtern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der
Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom
22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017,
S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden
ist.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort
„Tiere“ die Wörter „Haltung, die Zucht und
die Pflege derjenigen“ und nach dem Wort
„Tiere“ die Wörter „zu verbessern“ eingefügt
und werden die Wörter „so zu halten, zu
züchten und zu pflegen, dass sie“ durch
die Wörter „damit diese Tiere“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Pflicht zur Beschränkung von Tier-
versuchen auf das unerlässliche Maß nach
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c be-
inhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung
der Methoden, die in Tierversuchen ange-
wendet werden.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Tierversuch gilt
1. das Töten eines Tieres, soweit das Töten
ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder
Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen
Zwecken zu verwenden,
2. ein Eingriff oder eine Behandlung an einem
Nutztier, der oder die
a) in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der
landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenom-
men wird und
b) nicht zu wissenschaftlichen Zwecken er-
folgt, oder
3. eine veterinärmedizinische klinische Prüfung,
die für die Zulassung eines Tierarzneimittels
verlangt wird.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder
Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tier-
versuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten
Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen
wurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit,
Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in
Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche
durchgeführt werden müssen.“
4. Dem § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Er-
reichung des mit dem Tierversuch angestrebten
Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchs-
strategie, die ohne Verwendung eines lebenden
Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht
anerkannt ist, zur Verfügung steht.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „Die Genehmigung
eines Versuchsvorhabens ist“ die Wör-
ter „nach Prüfung durch die zuständige
Behörde“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter
„wissenschaftlich begründet dargelegt
ist“ durch die Wörter „aus wissen-
schaftlicher oder pädagogischer Sicht
gerechtfertigt ist“ ersetzt.
ccc) In Nummer 6 werden nach den Wör-
tern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“
die Wörter „und Satz 3“ eingefügt.
ddd) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
eee) Nach Nummer 7 wird folgende Num-
mer 7a eingefügt:
„7a. eine möglichst umweltverträgliche
Durchführung des Tierversuches
erwartet werden kann und“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Prüfung durch die zuständige Behörde
erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des
Versuchsvorhabens angemessen ist.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-
tern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die
Wörter „und Satz 3“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung kann auch vor-
gesehen werden, dass
1. die Veröffentlichung der Zusammenfas-
sungen durch das Bundesinstitut für
Risikobewertung erfolgt und
2. das Bundesinstitut für Risikobewertung
die Zusammenfassungen an die Euro-
päische Kommission zum Zweck der Ver-
öffentlichung weiterleitet.“
6. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in
einem vereinfachten Genehmigungsverfah-
ren, wenn es sich bei dem Versuchs-
vorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein
Vorhaben handelt,“.
bb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ ange-
fügt.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„vorgenommen werden“ das Komma und
das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
ee) Der Satzteil nach Nummer 3 wird gestrichen.
ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Genehmigung in den Fällen des Sat-
zes 1 gilt als erteilt, wenn
1. die durch die zuständige Behörde durch-
geführte Prüfung ergeben hat, dass die
Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b
bis g sowie Nummer 7a vorliegen,
2. die zuständige Behörde eine Festlegung
über die Durchführung der rückblicken-
den Bewertung nach einer auf Grund
des § 8 Absatz 5 erlassenen Rechtsver-
ordnung getroffen hat,
3. die zuständige Behörde nicht innerhalb
der in einer auf Grund des § 8 Absatz 3
erlassenen Rechtsverordnung festgeleg-
ten Frist abschließend über den Ge-
nehmigungsantrag entschieden hat und
4. die zuständige Behörde dem Antragstel-
ler das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Nummer 1 und die Festlegung nach
Nummer 2 mitgeteilt hat.
Führt der Antragsteller auf der Grundlage
der Genehmigung nach Satz 2 ein Ver-
suchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich
der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinaus-
gehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1
Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen
sicherzustellen.“
b) In Absatz 5 Nummer 1 bis 4 wird jeweils nach
den Wörtern „nach Absatz“ die Angabe „1 oder“
gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
„§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die Wörter
„und Satz 3“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

8. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Beiräten“ durch
das Wort „Ausschüssen“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Beiräte“ durch das Wort „Ausschüsse“ ersetzt.
9. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen
verwendet zu werden, oder
b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt
sind, zu wissenschaftlichen Zwecken ver-
wendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke
der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder ver-
wenden,“.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort
„Rechtsverordnungen“ werden die Wörter
„und der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen
unterstützen die zuständigen Behörden in
den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie
2010/63/EU genannten Bereichen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bereich der
Bundeswehr“ durch die Wörter „Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung“ ersetzt, wird nach den Wörtern
„Durchführung dieses Gesetzes“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach dem Wort „Rechtsvorschriften“ die
Wörter „und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die nach Satz 2 berufene Kommission un-
terstützt die zuständigen Dienststellen in
den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie
2010/63/EU genannten Bereichen.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbb) Die Buchstaben b und c werden die
Buchstaben a und b.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3
und die Einrichtungen und Betriebe nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
werden regelmäßig und in angemessenem
Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kon-
trollen wird auf der Grundlage einer Risiko-
analyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse
sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie
2010/63/EU genannten Aspekte zu be-
achten. Bei Einrichtungen nach § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in
Tierversuchen verwendet werden, müssen
jährlich mindestens bei einem Drittel dieser
Einrichtungen Kontrollen durchgeführt wer-
den. Werden in den Einrichtungen nach
Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen
und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehal-
ten oder verwendet, so muss die Kontrolle
mindestens jährlich erfolgen. Ein ange-
messener Teil der Kontrollen erfolgt unange-
kündigt.“
cc) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Besich-
tigungen“ durch das Wort „Kontrollen“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
staaten der Europäischen Union (Mitgliedstaa-
ten)“ durch das Wort „Mitgliedstaaten“ ersetzt.
12. In § 16a Absatz 2 wird die Angabe „1 oder“ ge-
strichen.
13. § 16c wird wie folgt gefasst:
„§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. Personen, Einrichtungen und Betriebe, die
Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern
durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4
Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Ein-
richtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere
oder Kopffüßer für die genannten Zwecke ge-
züchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten wer-
den, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in
bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu
melden:
a) die Art, Herkunft und Zahl der in den Tier-
versuchen verwendeten Tiere,
b) den Zweck und die Art der Tierversuche oder
der sonstigen Verwendungen einschließlich
des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1
der Richtlinie 2010/63/EU und
c) die Art, Herkunft und Zahl der Tiere, ein-
schließlich genetisch veränderter Tiere, die
aa) zur Verwendung in Tierversuchen nach
§ 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche
Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 ge-
züchtet und getötet worden sind und
bb) nicht in solchen Tierversuchen oder für
solche wissenschaftlichen Untersuchun-
gen verwendet worden sind, und
2. das Verfahren für die Meldungen nach Num-
mer 1 sowie deren Übermittlung von den zu-
ständigen Behörden an das Bundesministerium
oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu
regeln.“

14. In § 18 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter
„§ 7 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1 Satz 4“ ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
fügt:
„(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Ab-
satzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11,
15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tier-
schutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren –
vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden
Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzu-
wenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeit-
punkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. So-
weit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass
von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind ab-
weichend von Satz 1 die dort genannten Vor-
schriften in der dort genannten Fassung zum
Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen
ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Ab-
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember
2021 erteilt worden ist oder
2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember
2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwen-
denden Vorschriften dieses Gesetzes ange-
zeigt und von der zuständigen Behörde nicht
beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum
1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember
2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Ge-
setzes weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 18. Juni 2021
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1828. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes df4b4e2722c08d2c….