Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 – 10 S 125/22Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 17.11.2021 – 8 K 5171/19Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 09.05.2025 – 8 K 1784/21
- VG Düsseldorf, 20.10.2017 – 26 K 1413/16Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 08.05.2024 – 8 K 684/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/41#abs-1 (1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut. In der Zusammenfassung ist auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes darzustellen:
Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/41#abs-2 (2) Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht. Die entsprechende Internetseite wird durch das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/41#abs-3 (3) Die Übermittlung der Zusammenfassung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständigen Behörden auf elektronischem Wege an die Europäische Kommission weiter.