Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/41#abs-1 (1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut. In der Zusammenfassung ist auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes darzustellen:
Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/41#abs-2 (2) Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht. Die entsprechende Internetseite wird durch das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/41#abs-3 (3) Die Übermittlung der Zusammenfassung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständigen Behörden auf elektronischem Wege an die Europäische Kommission weiter.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 41 TierSchVersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 – 10 S 125/22Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 17.11.2021 – 8 K 5171/19Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 09.05.2025 – 8 K 1784/21
- VG Düsseldorf, 20.10.2017 – 26 K 1413/16Zitiert von 4
- VG Sigmaringen, 08.05.2024 – 8 K 684/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.