Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/27629 · S. 17
Zu Artikel 1 (Änderung des Tierschutzgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Tierschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Kennzeichnung von Nagetieren, die in Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gezüchtet oder gehalten werden, ist erforderlich, um die Identität des jeweiligen Tieres zweifelsfrei feststellen zu können. Die Änderung dient der richtlinienkonformen Umsetzung von Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e der RL 2010/63/EU. Sie ist aus Gründen von Rechtsklarheit und Vollziehbarkeit geboten, da das Tierschutzgesetz in der bisherigen Fassung derartige Eingriffe und Behandlungen, die hauptsächlich zum Zwecke der Identifizierung ei- nes Tieres angewendet werden, mangels Aufzählung geeigneter Kennzeichnungsmethoden in § 5 Absatz 3 Num- mer 7 teilweise noch als Tierversuch wertet. Die drei Kennzeichnungsmethoden (Ohrtätowierung, Ohrlochung und Ohrmarke) sind nach guter wissenschaftlicher Praxis anerkannte Kennzeichnungsmethoden bei Nagetieren. Sie sind im Gegensatz zur alternativ zur Verfügung stehenden Transponderkennzeichnung auch problemlos bei sehr kleinen Tieren (zum Beispiel neugeborenen Mäusen) durchführbar. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 7 Absatz 1. Drucksache 19/27629 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Mit den Änderungen in § 7 Absatz 1 soll klargestellt werden, dass der Grundsatz der Unerlässlichkeit auch bein- haltet, dass die Zucht, Haltung und Pflege der Tiere sowie die Methoden, die in Tierversuchen angewendet wer- den, verbessert werden müssen. Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU. Zu Buchstabe b Die Regelung in § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 sieht vor, dass Eingriffe oder Behandlungen an landwirtschaftli- chen Nutztieren im
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.134 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27629, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.018–68.152 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 93f13aee8280f788….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP