Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2182
BGBl. 2013 I S. 2182 · 78.792 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013
Drittes Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes1
Vom 4. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle
technischer Störungen oder im Brand-
fall.“
b) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2“
durch die Angabe „§ 11a Absatz 3“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Des Einvernehmens des Bundesministe-
riums für Bildung und Forschung bedürfen
Rechtsverordnungen
1. nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an
die Haltung von Tieren festlegen, die zur Ver-
wendung in Tierversuchen bestimmt sind
oder deren Gewebe oder Organe dazu be-
stimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken
verwendet zu werden,
2. nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beför-
derung von Tieren regeln, die zur Verwen-
dung in Tierversuchen bestimmt sind oder
deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt
sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwen-
det zu werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Wörter „§ 8
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2“ werden durch die
Wörter „Genehmigung nach Vorschriften, die
1
Die Änderungen dienen unter anderem der Umsetzung folgender
Richtlinien: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissen-
schaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276, vom 20.10.2010,
S. 33); Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
2013
auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2
erlassen worden sind,“ ersetzt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden an-
gefügt:
„12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem
Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preis-
ausschreiben oder einer ähnlichen Veran-
staltung auszuloben,
13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu
nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter
abzurichten oder zur Verfügung zu stellen
und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu
zwingen.“
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf
einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veran-
staltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden
kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im
Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Ein-
haltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen
können.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betäubung“
durch die Wörter „wirksamer Schmerzausschal-
tung (Betäubung) in einem Zustand der Wahr-
nehmungs- und Empfindungslosigkeit“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirbeltiere be-
täuben“ durch die Wörter „Wirbeltiere zum
Zweck des Tötens betäuben“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„betäubt“ durch die Wörter „zum Zweck des
Tötens betäubt“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Be-
täuben zum Zweck des Tötens und das Tö-
ten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in
Tierversuchen bestimmt sind oder deren Or-
gane oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu
wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu
werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Töten von Wirbeltieren, aus-
schließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wis-
senschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt
§ 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde,
Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaft-
lichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie
entweder für einen solchen Zweck oder für eine
Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden
sind. Abweichend von Satz 2 kann die zustän-

dige Behörde, soweit es mit dem Schutz der
Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die
nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, ge-
nehmigen, soweit
1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigen-
schaften, die für den jeweiligen Zweck erfor-
derlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2. die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die
Verwendung von Tieren erforderlich machen,
die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.“
4. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Blutent-
zugs“ die Wörter „zum Zweck des Schlachtens“
eingefügt.
5. § 4b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsver-
ordnung“ durch die Wörter „für die Zwecke der
§§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b und d bedürfen,
1. soweit sie das Betäuben oder Töten mittels
gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne
des Chemikaliengesetzes oder darauf bezo-
gene Voraussetzungen für den Erwerb eines
Sachkundenachweises betreffen, des Einver-
nehmens der Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie sowie für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit,
2. soweit sie das Betäuben oder Töten von Tie-
ren, die zur Verwendung in Tierversuchen be-
stimmt sind oder deren Gewebe oder Organe
dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen
Zwecken verwendet zu werden, oder darauf
bezogene Voraussetzungen für den Erwerb
eines Sachkundenachweises betreffen, des
Einvernehmens des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Dies gilt nicht, soweit die Betäubung aus-
schließlich durch äußerliche Anwendung eines
Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittel-
rechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine
örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
zum Zweck der Durchführung des jeweiligen
Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für ei-
nen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beein-
trächtigung des Zustandes der Wahrnehmungs-
und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die
Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel
erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vor-
schriften für die Schmerzausschaltung bei die-
sem Eingriff zugelassen ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a wird aufgehoben.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. für die Kennzeichnung
a) durch implantierten elektronischen
Transponder,
b) von Säugetieren außer Schweinen,
Schafen, Ziegen und Kaninchen durch
Ohr- oder Schenkeltätowierung inner-
halb der ersten zwei Lebenswochen,
c) von Schweinen, Schafen, Ziegen und
Kaninchen durch Ohrtätowierung,
d) von Schweinen durch Schlagstempel
und
e) von landwirtschaftlichen Nutztieren
durch Ohrmarke oder Flügelmarke.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 1a und 1b eingefügt:
„1a. eine nach artenschutzrechtlichen
Vorschriften vorgeschriebene
Kennzeichnung vorgenommen
wird,
1b. eine Kennzeichnung von Pferden
durch Schenkelbrand vorgenom-
men wird,“.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „, 1a“
gestrichen.
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. unter acht Tage alte männliche
Schweine kastriert werden,“.
ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. das vollständige oder teilweise
Entnehmen von Organen oder Ge-
weben erforderlich ist, um zu ande-
ren als zu wissenschaftlichen Zwe-
cken die Organe oder Gewebe zu
transplantieren, Kulturen anzule-
gen oder isolierte Organe, Gewebe
oder Zellen zu untersuchen,“.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind
durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle
eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt
dies auch, sofern ein von der normalen ana-
tomischen Beschaffenheit abweichender
Befund vorliegt. Eingriffe nach
1. Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,
2. Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt
vorzunehmen sind, sowie
3. Absatz 3
dürfen auch durch eine andere Person vor-
genommen werden, die die dazu notwendi-
gen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“
cc) Die Sätze 5 bis 9 werden Absatz 1a.

b) Der neue Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 gelten
1. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3,
§ 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9
Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie
2. Vorschriften in Rechtsverordnungen, die
auf Grund des
a) § 7 Absatz 3 oder
b) § 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2
und Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,
erlassen worden sind, soweit dies in einer
Rechtsverordnung, die das Bundesminis-
terium mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen hat, vorgesehen ist,
entsprechend.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5
Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung
von bestimmten anderen Personen vorgenom-
men werden darf, soweit es mit dem Schutz
der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln,
unter denen diese Personen die Betäubung vor-
nehmen dürfen; dabei können insbesondere
1. Verfahren und Methoden einschließlich der
Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung
der Betäubung sowie des Eingriffes nach
Satz 1 vorgeschrieben oder verboten werden,
2. vorgesehen werden, dass die Person, die die
Betäubung durchführt, die für diese Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit und die erforder-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besit-
zen und diese nachzuweisen hat, und
3. nähere Vorschriften über die Art und den Um-
fang der nach Nummer 2 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie
Anforderungen an den Nachweis und die Auf-
rechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren
des Nachweises geregelt werden.“
8. In § 6a werden die Wörter „, für Eingriffe zur Aus-,
Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Her-
stellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermeh-
rung von Stoffen, Produkten oder Organismen“
durch die Wörter „nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2“ ersetzt.
9. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird
folgender § 7 eingefügt:
„§ 7
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen
dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tier-
versuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder
Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen
Zwecken verwendet zu werden. Dazu sind
1. Tierversuche im Hinblick auf
a) die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Lei-
den und Schäden,
b) die Zahl der verwendeten Tiere,
c) die artspezifische Fähigkeit der verwendeten
Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu lei-
den,
auf das unerlässliche Maß zu beschränken und
2. die Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen
bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe
dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwe-
cken verwendet zu werden, so zu halten, zu
züchten und zu pflegen, dass sie nur in dem
Umfang belastet werden, der für die Verwen-
dung zu wissenschaftlichen Zwecken unerläss-
lich ist.
Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und
durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unbe-
rührt.
(2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind
Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder
Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere
geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen,
Leiden oder Schäden erleiden, oder
3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen,
Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten
Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein kön-
nen.
Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Be-
handlungen, die nicht Versuchszwecken dienen,
und
1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung
oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder
Organismen vorgenommen werden,
2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teil-
weise entnommen werden, um zu wissenschaft-
lichen Zwecken
a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren,
b) Kulturen anzulegen oder
c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu un-
tersuchen,
oder
3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken
vorgenommen werden,
soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch
gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließ-

lich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu
wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzel-
heiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 zu regeln.“
10. Der bisherige § 7 wird § 7a und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt
werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwe-
cke unerlässlich sind:
1. Grundlagenforschung,
2. sonstige Forschung mit einem der folgenden
Ziele:
a) Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Men-
schen oder Tieren,
b) Erkennung oder Beeinflussung physiologi-
scher Zustände oder Funktionen bei Men-
schen oder Tieren,
c) Förderung des Wohlergehens von Tieren
oder Verbesserung der Haltungsbedingun-
gen von landwirtschaftlichen Nutztieren,
3. Schutz der Umwelt im Interesse der Gesund-
heit oder des Wohlbefindens von Menschen
oder Tieren,
4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung
der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklich-
keit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futter-
mitteln oder anderen Stoffen oder Produkten
mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c
oder Nummer 3 genannten Ziele,
5. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre
Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
6. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der
Arten,
7. Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
8. gerichtsmedizinische Untersuchungen.
Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
nach Satz 1 Nummer 7 dürfen nur durchgeführt
werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissen-
schaftlichen Einrichtung oder einem Kranken-
haus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbil-
dung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder natur-
wissenschaftliche Hilfsberufe.
(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch
unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von
Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu be-
achten:
1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ist zugrunde zu legen.
2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht
durch andere Methoden oder Verfahren er-
reicht werden kann.
3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern
dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu
erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schä-
den der Tiere im Hinblick auf den Versuchs-
zweck ethisch vertretbar sind.
4. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den
Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als
es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist;
insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen
der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zu-
gefügt werden.
5. Versuche an Tieren, deren artspezifische Fä-
higkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu
leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur
durchgeführt werden, soweit Tiere, deren der-
artige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist,
für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen,
wenn
1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den
Tierversuch anzustellen sind oder,
2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien
verwendet werden,
a) an der Nachkommenschaft keine weiteren
Beobachtungen mehr anzustellen sind und
b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nach-
kommenschaft auf Grund der biotechni-
schen oder gentechnischen Veränderun-
gen Schmerzen oder Leiden empfindet
oder dauerhaft Schäden erleidet.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften dieses Gesetzes oder
2. auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
verordnungen zur Durchführung, Genehmi-
gung und Anzeige von Tierversuchen
auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungs-
stadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu er-
strecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere
auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Lei-
den zu empfinden oder Schäden zu erleiden,
und zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union erforderlich ist.“
11. Die §§ 8 und 8a werden wie folgt gefasst:
„§ 8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopf-
füßern durchführen will, bedarf der Genehmigung
des Versuchsvorhabens durch die zuständige Be-
hörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens
ist zu erteilen, wenn
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
a) die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2
Nummer 1 bis 3 vorliegen,

b) das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfens
der zugänglichen Informationsmöglichkeiten
nicht hinreichend bekannt ist oder die Über-
prüfung eines hinreichend bekannten Ergeb-
nisses durch einen Doppel- oder Wieder-
holungsversuch unerlässlich ist,
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorha-
bens und sein Stellvertreter die erforderliche
fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der
Überwachung der Tierversuche haben und keine
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
3. die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und
anderen sachlichen Mittel den Anforderungen
entsprechen, die in einer auf Grund des § 9 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsver-
ordnung festgelegt sind,
4. die personellen und organisatorischen Voraus-
setzungen für die Durchführung der Tierversu-
che einschließlich der Tätigkeit des Tierschutz-
beauftragten gegeben sind,
5. die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2
und den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1
Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11
Absatz 3, oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlas-
senen Rechtsverordnung festgelegten Anforde-
rungen entspricht und ihre medizinische Versor-
gung sichergestellt ist,
6. die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Num-
mer 4 und 5 erwartet werden kann,
7. die Einhaltung von
a) Sachkundeanforderungen,
b) Vorschriften zur Schmerzlinderung und Be-
täubung von Tieren,
c) Vorschriften zur erneuten Verwendung von
Tieren,
d) Verwendungsverboten und -beschränkungen,
e) Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen,
Leiden und Schäden nach Erreichen des
Zwecks des Tierversuches,
f) Vorschriften zur Verhinderung des Todes ei-
nes Tieres unter der Versuchseinwirkung oder
zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden
beim Tod eines Tieres und
g) Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Ab-
schluss des Tierversuchs,
die in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Num-
mer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Ab-
satz 3, oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1
Nummer 2 oder 3 oder Satz 2 erlassenen
Rechtsverordnung festgelegt sind, erwartet wer-
den kann und
8. das Führen von Aufzeichnungen nach § 9 Ab-
satz 5 Satz 1 in Verbindung mit den in einer auf
Grund des § 9 Absatz 5 Satz 2 erlassenen
Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen
erwartet werden kann.
(2) Wird die Genehmigung einer Hochschule
oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die
Personen, die die Tierversuche durchführen, bei
der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung
des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Ein-
richtung befugt sein.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-
lassen über
1. die Form und den Inhalt des Antrags auf Ertei-
lung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
sowie die antragsberechtigten Personen,
2. das Genehmigungsverfahren einschließlich des-
sen Dauer,
3. den Inhalt des Genehmigungsbescheids,
4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-
gen der der Genehmigung zugrunde liegenden
wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der
Pflicht zur Anzeige oder Genehmigung solcher
Änderungen,
5. die Befristung von Genehmigungen oder die Ver-
längerung der Geltungsdauer von Genehmigun-
gen und
6. den Vorbehalt des Widerrufs von Genehmigun-
gen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass
Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres
Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-
linie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz
der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzo-
gen werden, und dabei das Verfahren und den In-
halt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mit-
wirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, so-
weit dies zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass
Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung
durch die zuständige Behörde unterzogen werden,
und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewer-
tung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflich-
ten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur
Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversu-
chen und zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass
die zuständigen Behörden Zusammenfassungen
zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke
der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über
1. die Ziele des Versuchsvorhabens einschließlich
des zu erwartenden Nutzens,

2. die Anzahl, die Art und die zu erwartenden
Schmerzen, Leiden und Schäden der zu verwen-
denden Tiere und
3. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Num-
mer 2, 4 und 5
enthalten, und die Form der Zusammenfassungen
sowie das Verfahren ihrer Veröffentlichung zu re-
geln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes
der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union erforder-
lich ist. Es kann dabei vorsehen, dass die Veröffent-
lichung der Zusammenfassungen durch das Bun-
desinstitut für Risikobewertung erfolgt.
§ 8a
(1) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Wirbel-
tiere oder Kopffüßer verwendet werden, durchfüh-
ren will,
1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen-
stand hat, deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch
das Arzneibuch oder durch unmittelbar gel-
tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union vorge-
schrieben ist,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem
Bundesministerium erlassenen allgemeinen
Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechts-
verordnung oder eines unmittelbar anwend-
baren Rechtsaktes der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union be-
hördlich oder gerichtlich angeordnet oder im
Einzelfall als Voraussetzung für eine behörd-
liche Entscheidung gefordert wird,
2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen-
stand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen
oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach
bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenom-
men werden und
a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Kör-
perschäden oder körperlichen Beschwerden
bei Menschen oder Tieren oder
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen,
Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen
im Rahmen von Zulassungsverfahren oder
Chargenprüfungen
dienen,
3. das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand
hat, die nach bereits erprobten Verfahren
a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung
oder Vermehrung von Stoffen, Produkten
oder Organismen oder
b) zu diagnostischen Zwecken
vorgenommen werden, oder
4. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen-
stand hat, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt
werden,
hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Be-
hörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,
1. in denen Primaten verwendet werden oder
2. die Tierversuche zum Gegenstand haben, die
nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie
2010/63/EU als „schwer“ einzustufen sind.
(3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfuß-
krebse verwendet werden, durchführen will, hat das
Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzu-
zeigen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass
Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopf-
füßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Be-
hörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine
den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fä-
higkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen
zu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-
lassen über
1. die Form und den Inhalt der Anzeige nach Ab-
satz 1 oder 3,
2. das Verfahren der Anzeige nach Absatz 1 oder 3
einschließlich der für die Anzeige geltenden Fris-
ten,
3. den Zeitpunkt, ab dem oder bis zu dem die
Durchführung angezeigter Versuchsvorhaben
nach Absatz 1 oder 3 zulässig ist, und
4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-
gen der im Rahmen der Anzeige nach Absatz 1
oder 3 mitgeteilten Sachverhalte.“
12. § 8b wird aufgehoben.
13. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften
über die Art und den Umfang der nach § 7 Absatz 1
Satz 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
der Personen, die Tierversuche planen oder durch-
führen, insbesondere der biologischen, tiermedizi-
nischen, rechtlichen und ethischen Kenntnisse
und der Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchfüh-
rung von Tierversuchen, zu erlassen sowie Anfor-
derungen an den Nachweis und die Aufrechterhal-
tung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
festzulegen; in der Rechtsverordnung kann auch
vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über
die Maßnahmen, die zum Zwecke der Aufrechter-
haltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen
werden, zu machen, aufzubewahren und der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. das Betäuben von Tieren, die in Tierversuchen
verwendet werden, einschließlich der hierfür er-
forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, oder
die Anwendung schmerzlindernder Mittel oder
Verfahren bei diesen Tieren vorzuschreiben und
2. die Gabe von Mitteln, die das Äußern von
Schmerzen verhindern oder beeinträchtigen, zu
verbieten oder zu beschränken.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung und, soweit artenschutzrecht-
liche Belange berührt sind, dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union Versuche
1. an Primaten,
2. an Tieren bestimmter Herkunft,
3. die besonders belastend sind,
zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere
von einer Genehmigung oder der Erfüllung weiterer,
über § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 hinaus-
gehender Anforderungen abhängig zu machen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung und, soweit artenschutzrecht-
liche Belange berührt sind, dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Anforderungen an
1. für die Durchführung von Tierversuchen be-
stimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegen-
stände,
2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer
Verwendung in Tierversuchen einschließlich der
anschließenden Behandlung der Tiere und der
hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten und
3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversu-
chen
festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung und, soweit
artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Behandlung eines
in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Ab-
schluss des Tierversuchs zu regeln und dabei
1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzu-
stellen ist,
2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten
Voraussetzungen zu töten ist, und
3. Anforderungen an die weitere Haltung und me-
dizinische Versorgung des Tieres festzulegen.
(5) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen
zu machen. Das Bundesministerium wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen
nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben,
dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen
sind.
(6) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im
Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben
die Einhaltung
1. der Vorschriften
a) des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, des § 7a
Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und des § 9 Ab-
satz 5 Satz 1 sowie
b) des § 7 Absatz 1 Satz 3 und
2. der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1
bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen
sicherzustellen. Das Bundesministerium wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere zu der Verpflichtung nach Satz 1 zu regeln.“
14. § 9a wird aufgehoben.
15. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Tierschutzbeauftragte“.
16. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
(1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbel-
tiere oder Kopffüßer,
1. die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen ver-
wendet zu werden, oder
2. deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind,
zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu
werden,
gehalten oder verwendet werden, müssen über
Tierschutzbeauftragte sowie, soweit dies in einer
Rechtsverordnung, die das Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung mit Zustimmung des Bundes-
rates erlassen hat, bestimmt ist, weitere Personen
verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem
Maße auf den Schutz der Tiere zu achten. Satz 1
gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen
die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwe-
cke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Einrich-
tungen und Betriebe,
1. in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wis-
senschaftlichen Zwecken getötet werden oder
2. in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 vorgenommen werden,
müssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach
Satz 1 verfügen.
(2) Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren
Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere
durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes,
für die oder für den sie tätig sind, und der dort be-
schäftigten Personen sowie durch die Abgabe von

Stellungnahmen wahr. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über die Tierschutzbeauftragten und weite-
ren Personen zu regeln und dabei Vorschriften über
1. das Verfahren ihrer Bestellung,
2. ihre Sachkunde,
3. ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbeson-
dere im Hinblick auf die Sicherstellung einer
sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tö-
tung und Verwendung der Tiere, und
4. innerbetriebliche Maßnahmen und Vorkehrungen
zur Sicherstellung einer wirksamen Wahrneh-
mung der in Nummer 3 genannten Aufgaben
und Verpflichtungen
zu erlassen. Dabei kann das Bundesministerium
1. bestimmen, dass die Tierschutzbeauftragten
und weiteren Personen im Rahmen von Beiräten
zusammenwirken,
2. das Nähere über die Aufgaben und die Zusam-
mensetzung, einschließlich der Leitung, der Bei-
räte nach Nummer 1 regeln und
3. vorschreiben, dass über die Tätigkeit der Beiräte
nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu machen,
aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen sind.“
17. Der Siebente Abschnitt wird aufgehoben.
18. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Siebente
Abschnitt.
19. Die §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst:
„§ 11
(1) Wer
1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen ver-
wendet zu werden, oder
b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt
sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwen-
det zu werden,
züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe
dieser Tiere an Dritte, halten,
2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen
Einrichtung halten,
4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer
anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und
zur Schau gestellt werden, halten,
5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke
der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige
Gegenleistung in das Inland verbringen oder ein-
führen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das
Inland verbracht oder eingeführt werden sollen
oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sons-
tige Gegenleistung vermitteln,
6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden
oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Ver-
kaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Num-
mer 1,
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutz-
tiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwe-
cke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbil-
dung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für das Zurschaustellen von Tieren an wechseln-
den Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4
oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur inso-
weit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art an-
gehören, deren Zurschaustellen an wechselnden
Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4 verboten ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des An-
trags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1
Satz 1,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Erteilung der Erlaubnis,
3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchfüh-
rung von Rechtsakten der Europäischen Union
erforderlich ist, sowie
4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-
gen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen
Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur An-
zeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedür-
fen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen,
des Einvernehmens des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung.
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1
oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union erforder-
lich ist, über die dort genannten Anforderungen
hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten
von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorge-
schrieben werden, insbesondere
1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum
Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Be-
seitigung von Mängeln,
2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und
des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre
Haltung und Verwendung und
3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrecht-
erhaltung der für die Betreuung und Pflege und
das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten; hierbei kann auch vorgeschrieben wer-
den, dass Aufzeichnungen über die Maßnah-
men, die zum Zwecke des Erwerbs und der Auf-
rechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten

ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
zulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates das Zurschaustellen von Tieren wildleben-
der Arten an wechselnden Orten zu beschränken
oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen
Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder
zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden
können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1
bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden
oder Schäden durch andere Regelungen, insbe-
sondere solche mit Anforderungen an die Hal-
tung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam
begegnet werden kann,
2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verordnung gehalten werden,
von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn
keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen
Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1
Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begon-
nen werden. Die zuständige Behörde entscheidet
schriftlich über den Antrag auf Erteilung einer Er-
laubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist
kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei
Monate verlängert werden, soweit der Umfang und
die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.
Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor
Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe
von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung
der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, wäh-
rend derer der Antragsteller trotz schriftlicher Auf-
forderung der Behörde den Anforderungen in einer
auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlas-
senen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist.
Die zuständige Behörde soll demjenigen die Aus-
übung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis
nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will,
hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundes-
ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Form und den Inhalt der Anzeige,
2. die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit
nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-
gen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder
auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6
Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von
der zuständigen Behörde auch durch Schließung
der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert wer-
den.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat
durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen,
dass die Anforderungen des § 2 eingehalten wer-
den. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beur-
teilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind,
geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindi-
katoren) zu erheben und zu bewerten.
§ 11a
(1) Wer
1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 er-
laubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder
2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält
oder mit solchen Wirbeltieren handelt,
hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im
Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die
Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen
zu machen. Dies gilt nicht, soweit entsprechende
Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher
oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Art, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen
nach Absatz 1 zu erlassen. Es kann dabei bestim-
men, dass
1. die Aufzeichnungen zu einem bestimmten Zeit-
punkt vorzunehmen sind,
2. die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen
sind,
3. die Aufzeichnungen oder deren Inhalt an Dritte
weiterzugeben sind und
4. Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvor-
schriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(3) Wer Hunde, Katzen oder Primaten,
1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt
sind oder deren Gewebe oder Organe dazu be-
stimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken
verwendet zu werden, oder
2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt
sind,
züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der
Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen.
Sonstige Kennzeichnungspflichten bleiben unbe-
rührt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über die Art und Weise und den
Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 zu er-
lassen und dabei vorzusehen, dass diese unter
behördlicher Aufsicht vorzunehmen ist, und
2. vorzuschreiben, dass im Falle des Erwerbs von
Hunden, Katzen oder Primaten zu den in Satz 1
Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken der Er-
werber zur Kennzeichnung nach Satz 1 ver-
pflichtet ist und den Nachweis zu erbringen hat,

dass es sich um für die genannten Zwecke ge-
züchtete Tiere handelt.
(4) Andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten,
Enten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebra-
bärblinge, dürfen
1. zur Verwendung in Tierversuchen,
2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder
3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genann-
ten Zwecken
aus Drittländern nur mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde eingeführt werden. Die Genehmi-
gung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird,
dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der in
Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke gezüch-
tet worden sind. Andernfalls kann die Genehmigung
nur erteilt werden, soweit
1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigen-
schaften, die für den jeweiligen Zweck erforder-
lich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2. der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren
erforderlich macht, die nicht nach Satz 2 ge-
züchtet worden sind.
Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung und, soweit artenschutzrecht-
liche Belange berührt sind, dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates bei Tieren, die zur Verwendung in Tierver-
suchen bestimmt waren oder deren Organe oder
Gewebe dazu bestimmt waren, zu wissenschaft-
lichen Zwecken verwendet zu werden, bei denen
diese Bestimmung jedoch entfallen ist, die dauer-
hafte Unterbringung außerhalb eines Betriebes
oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
oder 2 oder die Freilassung solcher Tiere zu verbie-
ten oder zu beschränken.“
20. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch
folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten
oder durch biotechnische Maßnahmen zu verän-
dern, soweit im Falle der Züchtung züchterische
Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Er-
kenntnisse, die Veränderungen durch biotechni-
sche Maßnahmen betreffen, erwarten lassen,
dass als Folge der Zucht oder Veränderung
1. bei der Nachzucht, den biotechnisch verän-
derten Tieren selbst oder deren Nachkommen
erblich bedingt Körperteile oder Organe für
den artgemäßen Gebrauch fehlen oder un-
tauglich oder umgestaltet sind und hierdurch
Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten
oder
2. bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte
Verhaltensstörungen auftreten,
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen
bei ihnen selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führt oder
c) die Haltung nur unter Schmerzen oder ver-
meidbaren Leiden möglich ist oder zu
Schäden führt.“
b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die
Absätze 2, 3 und 4.
c) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „wenn
damit gerechnet werden muss, dass deren
Nachkommen Störungen oder Veränderungen
im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen“ durch
die Wörter „soweit züchterische Erkenntnisse
oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch
biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten
lassen, dass deren Nachkommen Störungen
oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1
zeigen werden“ ersetzt.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Absätze 1, 2 und 3“ werden
durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
bb) Die Wörter „bio- oder gentechnische“ wer-
den durch das Wort „biotechnische“ ersetzt.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Absät-
zen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Ab-
sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
21. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Achter Ab-
schnitt.
22. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Wörter „zum Erreichen bestimmter Rasse-
merkmale tierschutzwidrige Handlungen“ wer-
den durch die Wörter „tierschutzwidrige Ampu-
tationen“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a“
werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Num-
mer 1 oder 2 Buchstabe a“ ersetzt.
c) Die Wörter „§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c“
werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b oder c“ ersetzt.
23. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Neunter Ab-
schnitt.
24. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zehnter Ab-
schnitt.
25. In § 13a Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 1
Nr. 1“ durch die Wörter „Satzes 3 Nummer 1“ er-
setzt.
26. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
„§ 13b
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender
Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe

Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zu-
rückzuführen sind und
2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Kat-
zen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren
Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert
werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzu-
grenzen und die für die Verminderung der Anzahl
der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsver-
ordnung
1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungs-
fähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verbo-
ten oder beschränkt sowie
2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort
gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien
Auslauf haben können, vorgeschrieben
werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist
nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbeson-
dere solche mit unmittelbarem Bezug auf die frei-
lebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landes-
regierungen können ihre Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertra-
gen.“
27. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
Wörter „dessen Absatz 4,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
den berufen jeweils eine oder mehrere Kom-
missionen zur Unterstützung der zuständi-
gen Behörden bei
1. der Entscheidung über die Genehmigung
von Versuchsvorhaben und
2. der Bewertung angezeigter Änderungen
genehmigter Versuchsvorhaben, soweit
dies in einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4 vorgesehen ist.“
cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Verteidigung
beruft eine Kommission zur Unterstützung
der zuständigen Dienststellen bei
1. der Entscheidung über die Genehmigung
von Versuchsvorhaben und
2. der Bewertung angezeigter Änderungen
genehmigter Versuchsvorhaben, soweit
dies in einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4 vorgesehen ist.“
bb) Die Sätze 3 bis 9 werden aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-
here zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2
und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
1. deren Zusammensetzung, einschließlich der
Sachkunde der Mitglieder,
2. das Verfahren der Berufung der Mitglieder
und
3. die Abgabe von Stellungnahmen durch die
Kommissionen zu Anträgen auf Genehmi-
gung von Versuchsvorhaben und angezeigten
Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere
zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln,
bedürfen ferner des Einvernehmens des Bun-
desministeriums der Verteidigung.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuse-
hen, dass die zuständigen Behörden dem Bun-
desministerium, dem Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder
dem Bundesinstitut für Risikobewertung
1. in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2. in Fällen, in denen dies zur Durchführung des
Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU
erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen
Behörden über die Genehmigung von Versuchs-
vorhaben oder zu von den zuständigen Behör-
den genehmigten Versuchsvorhaben übermit-
teln, und dabei das Nähere über die Form und
den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung
zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht
übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz
des geistigen Eigentums und zum Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben
unberührt.“
28. § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a
Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie
2010/63/EU wahr. Das Bundesministerium wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-
here über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richt-
linie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des
Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr
mit den zuständigen Behörden anderer Mitglied-
staaten und der Europäischen Kommission, soweit
dies zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union erforderlich ist, zu regeln.“
29. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben b und c werden aufge-
hoben.
bbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
stabe b.

ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
stabe c und in ihm werden die Wörter
„oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbil-
dung“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden dem Wort „Betriebe“
die Wörter „Einrichtungen und“ vorange-
stellt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1
Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 werden regelmäßig und in an-
gemessenem Umfang unter besonderer Be-
rücksichtigung möglicher Risiken besichtigt.
In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1
Nummer 3 soll die Besichtigung mindestens
alle drei Jahre erfolgen. In Einrichtungen und
Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen
Primaten gezüchtet, gehalten oder verwen-
det werden, soll die Besichtigung jährlich er-
folgen. Die Aufzeichnungen über die Besich-
tigungen und deren Ergebnisse sind ab dem
Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung min-
destens fünf Jahre aufzubewahren.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 und 7 Buchstabe d und § 16 Absatz 1
Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur
Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens
beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes
der zuständigen Behörde des beabsichtigten
Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. der Name der für die Tätigkeit verantwort-
lichen Person,
3. die Räume und Einrichtungen, die für die
Tätigkeit bestimmt sind.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
dem Wort „dürfen“ die Wörter „zum
Zwecke der Aufsicht über die in Ab-
satz 1 bezeichneten Personen und Ein-
richtungen und“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„betreten,“ die Wörter „besichtigen
und dort zur Dokumentation Bildauf-
zeichnungen, mit Ausnahme von Bild-
aufzeichnungen von Personen, anferti-
gen,“ eingefügt.
ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„betreten“ die Wörter „besichtigen so-
wie zur Dokumentation Bildaufzeich-
nungen, mit Ausnahme von Bildauf-
zeichnungen von Personen, anfertigen“
eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die mit der Überwachung beauftragten Per-
sonen sind befugt, Abschriften oder Ablich-
tungen von Unterlagen nach Satz 1 Num-
mer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Da-
tenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1
Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen
oder zu verlangen.“
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4
bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere
beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen
bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe
dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwe-
cken verwendet zu werden, des Einvernehmens
des Bundesministeriums für Bildung und For-
schung.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 3 und 4 Nummer 1, 2, 3 und 6
werden jeweils die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die nach Landesrecht für die Lebens-
mittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwa-
chung und die für die Erhebung der Daten nach
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den
Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Regis-
trierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Be-
hörden übermitteln der für die Überwachung
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde
auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung er-
forderlichen Daten. Die Daten dürfen für die
Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die
Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in
dem die Daten übermittelt worden sind. Nach
Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fris-
ten zur Aufbewahrung, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“
30. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die zuständige Behörde untersagt die
Durchführung eines nach § 8a Absatz 1 oder 3
oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvor-
habens oder die Vornahme einer auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4
oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden
Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die
Einhaltung der für die Durchführung von Tierver-
suchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und
diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zu-
ständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforder-
lichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
1. die Anordnung der Einstellung von Tierversu-
chen, die Untersagung der Durchführung von

Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die
Rücknahme der Genehmigung eines Ver-
suchsvorhabens keine nachteiligen Auswir-
kungen auf das Wohlergehen der Tiere hat,
die in den Tierversuchen oder Versuchsvor-
haben verwendet werden oder verwendet
werden sollen, und
2. die Untersagung der Ausübung einer Tätig-
keit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder die Rücknahme oder der Widerruf einer
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 keine negativen Auswirkungen auf das
Wohlergehen der Tiere hat, die in den der je-
weiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder
Einrichtungen gehalten werden.“
31. § 16c wird wie folgt gefasst:
„§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tier-
versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durch-
führen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 ver-
wenden, sowie Einrichtungen und Betriebe, in de-
nen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten
Zwecke gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe
an Dritte gehalten werden,
1. zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen
Zeitabständen der zuständigen Behörde Anga-
ben über
a) Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere
und
b) den Zweck und die Art der Versuche oder
sonstigen Verwendungen einschließlich des
Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der
Richtlinie 2010/63/EU
zu melden und
2. das Melde- und Übermittlungsverfahren zu re-
geln.“
32. § 16g wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 obliegt
im Falle des Artikels 47 Absatz 5 der Richt-
linie 2010/63/EU der Verkehr mit den zuständi-
gen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission dem Bundesinstitut
für Risikobewertung, soweit sich das Bundesmi-
nisterium im Einzelfall nicht etwas anderes vor-
behält.“
33. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt:
„§ 16j
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz kön-
nen in den Ländern über eine einheitliche Stelle ab-
gewickelt werden.“
34. Der bisherige Zwölfte Abschnitt wird Elfter Ab-
schnitt.
35. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4
oder 6 Satz 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2, oder“.
bbb) In Buchstabe b werden nach der An-
gabe „§ 6 Abs. 4,“ die Wörter „§ 8a
Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder
Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6
Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3,
§ 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3
Satz 2 oder Absatz 5,“ eingefügt und
die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 1“ ge-
strichen.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3“ durch
die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen
Hund, eine Katze oder einen Primaten
tötet,“.
ee) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 7
Abs. 4 oder 5 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1“ ersetzt.
ff) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.
gg) Die Nummern 13 bis 16 werden aufgeho-
ben.
hh) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 1 nicht sicherstellt, dass die Vor-
schrift des § 7 Absatz 1 Satz 3 einge-
halten wird,“.
ii) Die Nummern 18 und 19 werden aufgeho-
ben.
jj) Nummer 20a wird wie folgt gefasst:
„20a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 11 Absatz 4 Satz 6 oder § 16a Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder
Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zu-
widerhandelt,“.
kk) Nummer 20b wird wie folgt gefasst:
„20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 11 Absatz 6 Satz 2
Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
ll) Nummer 21 wird aufgehoben.
mm) Nummer 21a wird wie folgt gefasst:
„21a. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein
Wirbeltier einführt,“.
nn) In Nummer 22 wird die Angabe „oder 2“
gestrichen.

b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „13 bis 16, 18, 19, 20a bis“ durch die
Angabe „20a,“ ersetzt.
36. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Tiere, auf die sich
1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3
oder § 20a Absatz 3 oder
2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 3, soweit die Ordnungs-
widrigkeit eine Rechtsverordnung nach den
§§ 2a, 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1
bis 3, 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b
Absatz 5 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Num-
mer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 9, 12, 17,
21a, 22, 22a oder 23
bezieht, können eingezogen werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „19,“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
„§§ 2a, 5 Abs. 4,“ die Wörter „§ 9 Absatz 1
bis 4 oder Absatz 6 Satz 2,“ eingefügt.
37. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Halten“ die
Wörter „oder Betreuen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Urteils“ die Wörter „oder des Strafbefehls“
eingefügt.
38. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Halten“ die
Wörter „oder Betreuen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Urteil“ die
Wörter „oder im Strafbefehl“ eingefügt.
39. Der bisherige Dreizehnte Abschnitt wird Zwölfter
Abschnitt.
40. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist
abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäu-
bung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter
acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein
von der normalen anatomischen Beschaffenheit
abweichender Befund vorliegt. Die Bundesregie-
rung erstattet dem Deutschen Bundestag spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über
den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren
und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastra-
tion.
(1a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist
abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäu-
bung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von
Pferden durch Schenkelbrand.
(2) Mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die
zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen,
und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a,
15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar
2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind
die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in
der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(3) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
1. deren Genehmigung vor dem 13. Juli 2013 nach
den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
13. Juli 2013 geltenden Fassung unter Einhal-
tung der Anforderungen nach dessen § 8 Ab-
satz 2 beantragt oder
2. deren Durchführung vor dem 13. Juli 2013 nach
den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
13. Juli 2013 geltenden Fassung angezeigt und
von der zuständigen Behörde nicht beanstandet
worden ist, sind abweichend von den §§ 6 bis 10
bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Ge-
setzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
1. der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vor-
genannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätig-
keit ausübt und
2. dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem
Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden
Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt,
vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Er-
laubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung
einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem
1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab
dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2
und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli
2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit
der Maßgabe, dass
1. auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab
dem 1. August 2014 die Anforderungen des
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend be-
zeichneten Fassung erfüllen muss und
2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren,
außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt,
ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass
bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres
einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen
Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen
über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres,
insbesondere im Hinblick auf seine angemes-
sene Ernährung und Pflege sowie verhaltens-
gerechte Unterbringung und artgemäße Be-
wegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei
der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in
der vorstehend bezeichneten Fassung.

Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11
Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antrag-
steller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2
und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fas-
sung nachgekommen ist.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014
anzuwenden.“
41. § 21b wird wie folgt gefasst:
„§ 21b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderun-
gen dieser Vorschriften erforderlich ist.“
42. Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt:
„§ 21d
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-
dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun-
desanzeiger verkündet werden.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den
Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab dem 13. Juli
2013 geltenden Fassung bekannt zu machen.
Artikel 3
§ 407 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
„2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie
des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen
Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimm-
ten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei
Jahren sowie“.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2182. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a451dc3abe5aba39….