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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10572 · S. 23
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 2a) Bei der Änderung in Absatz 1b handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 18 (Änderung § 11a Absatz 2 und 3). In dem neuen Absatz 3 des § 2a wird dem Bundesministe- rium für Bildung und Forschung Einvernehmen eingeräumt zum einen für solche Rechtsverordnungen, die Haltungsan- forderungen für Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu be- stimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, festlegen, zum anderen für Rechtsverordnungen, die Regelungen zur Beförderung solcher Tiere treffen. Zu Nummer 2 (§ 3 Nummer 2) Durch die vorgesehenen Änderungen soll dem Entfallen des bisherigen § 9 Absatz 2 Nummer 7 Rechnung getragen wer- den. Da die bislang in § 9 Absatz 2 Nummer 7 vorgesehene Regelung in eine Rechtsverordnung überführt werden soll, wird statt dessen nun auf Vorschriften verwiesen, die auf die entsprechende Ermächtigung des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 gestützt sind. Im Übrigen handelt es sich um eine re- daktionelle Änderung. Zu Nummer 3 (§ 4) Zu Buchstabe a Dem Absatz 1a wird ein Satz angefügt, der die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes zum Erfordernis eines Sachkundenachweises im Falle des regelmäßigen berufs- Drucksache 17/10572 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode oder gewerbsmäßigen Betäubens oder Tötens von Wirbeltie- ren in bestimmten Fällen für nicht anwendbar erklärt. Die Vorschriften sollen dann nicht gelten, wenn Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Ge- webe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftli- chen Zwecken verwendet zu werden, betäubt oder getötet werden, da für diese Fälle – auch in Umsetzung der Richt- linie 2010/63/EU – eigene Regelungen im Verordnungswege geschaffen werden sollen (siehe unter
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 68.737 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10572, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 96.718–165.455 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert 7a4302ae8d003488….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP