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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10572 · S. 23

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2a)
Bei der Änderung in Absatz 1b handelt es sich um eine
Folgeänderung zu Nummer 18 (Änderung § 11a Absatz 2
und 3).
In dem neuen Absatz 3 des § 2a wird dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung Einvernehmen eingeräumt
zum einen für solche Rechtsverordnungen, die Haltungsan-
forderungen für Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen
bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu be-
stimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu
werden, festlegen, zum anderen für Rechtsverordnungen, die
Regelungen zur Beförderung solcher Tiere treffen.
Zu Nummer 2 (§ 3 Nummer 2)
Durch die vorgesehenen Änderungen soll dem Entfallen des
bisherigen § 9 Absatz 2 Nummer 7 Rechnung getragen wer-
den. Da die bislang in § 9 Absatz 2 Nummer 7 vorgesehene
Regelung in eine Rechtsverordnung überführt werden soll,
wird statt dessen nun auf Vorschriften verwiesen, die auf die
entsprechende Ermächtigung des § 9 Absatz 3 Nummer 1
und 2 gestützt sind. Im Übrigen handelt es sich um eine re-
daktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Dem Absatz 1a wird ein Satz angefügt, der die Regelungen
der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes zum Erfordernis eines
Sachkundenachweises im Falle des regelmäßigen berufs-
Drucksache 17/10572 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
oder gewerbsmäßigen Betäubens oder Tötens von Wirbeltie-
ren in bestimmten Fällen für nicht anwendbar erklärt. Die
Vorschriften sollen dann nicht gelten, wenn Tiere, die zur
Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Ge-
webe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftli-
chen Zwecken verwendet zu werden, betäubt oder getötet
werden, da für diese Fälle – auch in Umsetzung der Richt-
linie 2010/63/EU – eigene Regelungen im Verordnungswege
geschaffen werden sollen (siehe unter

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 68.737 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/10572, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 96.718–165.455 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert 7a4302ae8d003488….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP