§ 6
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 12.08.2024 – 15 K 2478/24
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 – 6 S 3018/19Zitiert von 10
- OVG NRW, 10.08.2012 – 20 A 1240/11Zitiert von 6
- OVG NRW, 02.10.2012 – 20 A 1403/10Zitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2025 – 3 B 16/24, 3 B 16/24 (3 C 2/25)Tierschutzrechtliches Einschreiten gegen Haltung von MastputenZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 17.03.2015 – 11 LA 131/14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
- VG Düsseldorf, 05.11.2024 – 23 K 7084/22Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.04.2024 – 6 K 2882/21
17 Entscheidungen zu § 6 TierSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/6#abs-1 (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Eingriffe nach
dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/6#abs-1a (1a) Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gelten
entsprechend. Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/6#abs-2 (2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/6#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/6#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/6#abs-5 (5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/6#abs-6 (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere