§ 12
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 – 6 S 3018/19Zitiert von 10
- OVG NRW, 02.10.2012 – 20 A 1403/10Zitiert von 1
- VG Osnabrück, 08.12.2023 – 2 B 38/23
- OVG Niedersachsen, 15.12.2023 – 11 ME 506/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 26.05.2021 – 11 ME 117/21Zitiert von 4
- BVerwG, 13.02.2025 – 3 B 16/24, 3 B 16/24 (3 C 2/25)Tierschutzrechtliches Einschreiten gegen Haltung von MastputenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Weimar, 01.06.2023 – 1 E 874/23 We
- OVG Schleswig, 20.02.2023 – 4 LB 4/22Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 10.05.2021 – 7 B 2035/21
17 Entscheidungen zu § 12 TierSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/12#abs-1 (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/12#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Unionsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.