§ 12
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/12#abs-1 (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/12#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Unionsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 12 TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 – 6 S 3018/19Zitiert von 12
- OVG NRW, 02.10.2012 – 20 A 1403/10Zitiert von 1
- VG Osnabrück, 08.12.2023 – 2 B 38/23
- OVG Niedersachsen, 15.12.2023 – 11 ME 506/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 26.05.2021 – 11 ME 117/21Zitiert von 4
- BVerwG, 13.02.2025 – 3 B 16/24, 3 B 16/24 (3 C 2/25)Tierschutzrechtliches Einschreiten gegen Haltung von MastputenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Weimar, 01.06.2023 – 1 E 874/23 We
- OVG Schleswig, 20.02.2023 – 4 LB 4/22Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 10.05.2021 – 7 B 2035/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.